Statuten für Bezirkssektionen (Am Beispiel Winterthur)

(Notwendige Anpassungen an den Statuten PPZH siehe weiter unten)

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen «Piratenpartei Winterthur» , abgekürzt «PP-Winti», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Winterthur ZH.
2 Die Piratenpartei Winterthur ist         eine Bezirkssektion der Piratenpartei Zürich gemäss deren         Statuten.

Art. 2 Zweck
1 Die Piratenpartei Winterhur hat zum Zweck die         politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und auf die         politische Landschaft und Meinungsbildung im Bezirk Winterthur Stadt und Land         Einfluss zu nehmen. Die Ziele der Piratenpartei Winterthur leiten sich         aus dem Zweck der Piratenpartei Zürich gemäss deren Statuten ab.

Kapitel 2: Mitgliedschaft

Art. 3 Arten von Mitgliedschaft
1 Mitglieder         der Piratenpartei Winterthur sind:
a natürliche                 Personen, die nachfolgend als Piraten bezeichnen werden;                  
b juristische                 Personen, die nachfolgend als Mitgliedsorganisationen bezeichnet                 werden.
2 Alle         Mitglieder der Piratenpartei Winterthur sind zugleich Mitglieder der         Piratenpartei Zürich.
3 Ein         Mitglied der Piratenpartei Winterthur kann nicht zugleich ein Mitglied         einer anderen Bezirkssektion sein.
4 Bei         Bedarf können Gemeindesektionen gegründet werden.

Art. 4 Ein- und Austritt
1 Pirat         bei der Piratenpartei Winterthur kann jede natürliche Person werden,         welche die Grundsätze sowie die Statuten der Piratenpartei Zürich         und der Piratenpartei Winterthur anerkennt.
2 Mitgliedsorganisation         bei der Piratenpartei Winterthur kann jede juristische Person werden,         deren Vereinsgrundsätze den Zwecken der Piratenpartei Zürich und         der Piratenpartei Winterthur nicht widersprechen.
3 Der         Beitritt zur Piratenpartei Winterthur hat den automatischen Beitritt         zur Piratenpartei Zürich zur Folge.
4 Für         die Aufnahme der Mitglieder ist der Vorstand der Piratenpartei         Winterthur verantwortlich.
5 Der         Eintritt ist mit der Bestätigung der gültigen Mitgliedschaft bei         der Piratenpartei Schweiz rechtskräftig.
6 Der         Übertritt in eine andere Bezirkssektion der Piratenpartei         Zürich ist jederzeit möglich und muss den Vorständen der alten         und neuen Sektion gemeldet werden.
7 Ein         Austritt aus der Piratenpartei Winterthur mit dem Ziel des Verbleibs in         der Piratenpartei Zürich ist jederzeit möglich und muss den         Vorständen der Piratenpartei Zürich und Piratenpartei Winterthur         gemeldet werden.
8 Mit dem         Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei Zürich geht auch die         Mitgliedschaft in der Piratenpartei Winterthur verloren.
9 Ein direkter Ausschluss aus der Piratenpartei Winterthur ist nicht möglich.
10 Mitglieder,         die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das         Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben         bestehen.

Art. 6 Allgemeine Pflichten
1 Jedes         Mitglied ist verpflichtet, für die Grundsätze der Piratenpartei         Winterthur einzustehen.
2 Mitglieder         begegnen sich mit Anstand und Respekt.

Kapitel 3: Organisation

Art. 7 Organe
1 Die         Organe der Piratenpartei Zürich sind:
a Piratenversammling
b Stammtisch
c Vorstand;
d Arbeitsgruppen.

Art. 8 Piratenversammlung
1 Die         Piratenversammlung bildet das oberste Organ der Partei.
2 Eine         ordentliche Piratenversammlung findet alljährlich im letzten         Quartal des Vereinsjahres statt.
3 Eine         ausserordentliche Piratenversammlung kann nur durch den Vorstand         einberufen werden, wozu er verpflichtet ist, wenn es ein Fünftel         der Piraten verlangt.
4 Die         Piratenversammlung ist zuständig für:
a Genehmigung                 der Versammlungsordnung;
b Abnahme                 des Protokolls der vorangegangenen Piratenversammlung;
c Abnahme                 des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
d Abnahme                 des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr;
e Déchargeerteilung                 der Vorstandsmitglieder;
f die                 Absetzung des Vorstandes durch eine Zweidrittelmehrheit;
g Wahl                 des Vorstandes;
h Statutenänderungen.
i Beitritt als juristische Person zu langfristigen Vereinigungen (Komitees siehe Art. 9.2.c)
j falls                 beantragt, Einsetzung einer externen Revision;
k Erledigung                 aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.
5 Die         Piratenversammlung muss mindestens einen Monat im Voraus im Publikationsorgan und an die bei der PPS hinterlegten E-Mailadressen der Mitglieder angekündigt werden.
6 Die Traktandenliste muss mindestens eine Woche im voraus veröffentlicht werden.
7 Im          Beisein aller Piraten kann eine Universalversammlung abgehalten          werden. In diesem Falle können auch Beschlüsse gefasst werden,  die         vorher nicht angekündigt wurden.

Art. 9 Stammtisch
1 Der Stammtisch ist zuständig für die Meinungsbildung und das politische Tagesgeschäft, namentlich:
a Parolenfassung                 für lokale Abstimmungen;
b Vorbereitung von Wahlen in den Wahlbezirken Winterthur Stadt und Land, dies umfasst auch die Nominierung von Kandidaten;
c Strategische Allianzen und Teilnahme in politischen Komitees
e Verabschiedung von Positionspapieren, Stellungnahmen oder Vernehmlassungen
f Erledigung                 aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.
2 Der Vorstand organisiert den Stammtisch und kündigt die Termine im Publikationsorgan an.
3. Der Vorstand publiziert die Traktandenliste mindestens zwei Tage im Voraus.
4. Der Stammtisch kann auch virtuell geführt werden.

Art. 10 Vorstand
1 Der         Vorstand setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern der         Piratenpartei Winterthur zusammen und besteht aus:
a PräsidentIn;
b VizepräsidentIn;
c AktuarIn;
d SchatzmeisterIn;
e allenfalls                 BeisitzerInnen.
2 Ämterkumulation         ist zulässig.
3 An der         ordentlichen Piratenversammlung wird der Vorstand für das nächste         Vereinsjahr gewählt. An ausserordentlichen Piratenversammlungen         können Ersatzwahlen stattfinden.
4 Der         Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr.         Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwählbarkeit ist         gegeben.
5 Aufgaben         und Kompetenzen des Vorstandes sind:
a operative                 Leitung und Organisation der Piratenpartei Winterthur;
b Wahrung                 der Parteiinteressen nach innen und aussen;                  
c Koordination                 mit der Piratenpartei Zürich;
d Ausführung                 der Beschlüsse von Piratenversammlung und Stammtisch;
e die                 zeitnahe Behandlung von Anträgen der Mitglieder, wobei der                 Vorstand auf Anträge von fünf oder mehr Mitgliedern eintreten                 muss;
f die Erstellung der Traktanden für die Piratenversammlung und Stammtischen, wobei der Vorstand Vorstösse von Mitgliedern traktandieren muss, die mindestens einen Tag vor der Publikationsfrist der Traktanden eingereicht wurden.
g Beschlussfassung                 in Angelegenheiten, die nicht in einem hängigen Antrag oder einem                 Beschluss der Piratenversammlung anderen Organen zugeschrieben                 sind.
6 Der         Vorstand gibt sich selbst Jahresziele und veröffentlicht einen Plan         zu deren Umsetzung.
7 Präsident/-in und Vizepräsident/-in werden von der Piratenversammlung gewählt. Im übrigen         konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 11 Arbeitsgruppen
1 Der         Vorstand kann Kompetenzen an Arbeitsgruppen delegieren.
2 Die         Arbeitsgruppen führen Aufgaben gemäss Vorgaben des         Vorstandes durch.

Art 13. Revisionsstelle
1 Die         Piratenversammlung bestimmt eine Revisionsstelle für zwei Jahre.         Diese kann extern sein.
2 Die Revisionsstelle         prüft die Jahresrechnung und erstattet zuhanden der ordentlichen         Piratenversammlung schriftlich Bericht.

Kapitel 4: Verfahrensordnung

Art. 13 Grundlegende Beschlussfassungsmodalitäten
1 Die         Beschlussfassung der Piratenpartei Winterthur besteht aus Diskussion         und Abstimmung.
2 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, sich zu äussern
3 Alle         Piraten besitzen aktives         Wahl- und Stimmrecht. Mitgliedsorganisationen haben kein Wahl- und         Stimmrecht.
4 Passives         Wahlrecht haben alle volljährigen Piraten der Piratenpartei Zürich.
5 Wenn         nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehrheitsprinzip.
6 Eine         Diskussionsplattform wird durch den Vorstand bereitgestellt.
7  Wahlen         und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber auf  Verlangen von         einem Viertel der Anwesenden geheim durchgeführt  werden.
8 Es kann nur über traktandierte Anträge verbindlich entschieden werden, traktandierte Anträge können aber durch die Person, die sie eingereicht hat oder durch einfaches Mehr abgeändert werden.
9 Mit Ordnungsanträgen kann über den Ablauf einer Versammlung entschieden werden.
a ein Ordnungsantrag kann von jedem stimmberechtigte Piraten jederzeit gestellt werden
b ein Ordnungsantrag benötigt ein einfaches Mehr
c über einen Ordnungsantrag wird ohne Diskussion sofort abgestimmt
10 Es wird ein Beschlussprotokoll geführt und zeitnah im Publikationsorgan veröffentlicht.

Art. 14 Regelungen für die Piratenversammlung
1 Der         Vorsitz der Piratenversammlung wird durch den/die PräsidentIn der         Piratenpartei Zürich oder seine/n Stellvertreter übernommen,         der/die zuständig ist für:
a das                 Zusammenstellen und Versenden der Traktanden an alle Mitglieder
b die                 Durchführung der Piratenversammlung gemäss Statuten;
c die                 Leitung der Diskussion an der Piratenversammlung.
d Stichentscheid                 bei Stimmengleichheit.
2 Bei         Vorstandswahlen gilt das abolute Mehr. Es wird erst der/die Präsident/in, dann der/die Vizepräsident/in gewählt. Kann kein/keine KandidatIn in einem Wahlgang das absolute Mehr auf sich vereinen, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, bei dem keine neuen KandidatInnen zugelassen sind und derjenige/diejenige mit den wenigsten Stimmen ausgeschlossen wird. Das wird wiederholt bis ein/eine KandidatIn das absolute Mehr erreicht oder nur noch einer übrig ist. Die weiteren Vorstände werden in globo gewählt, als gewählt gilt jede/-r Kandidat/-in, der/die das absolute Mehr erreicht.
3 Für         eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine         Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung erforderlich. Der         Vereinszweck kann ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit der         Piratenversammlung geändert werden.

Art. 15 Urabstimmung
1 Die         Urabstimmung ist das digitale Beschlussfassungsverfahren.
2 Der Vorstand legt ein technisches Verfahren zur Urabstimmung fest, das hinreichend sicher ist.
4 Durch         eine Urabstimmung können folgende Beschlüsse gefasst werden:
a Verabschiedung                 oder Änderung des lokalen Parteiprogramms;
b Positionspapiere zu politischen Themen
c Parolenfassung                 für lokale Abstimmungen;
d vom                 Vorstand der Piratenpartei Winterthur beantragte                 Konsultativabstimmungen.

Kapitel 5: Finanzen

Art. 16 Finanzierung
1 Die         Piratenpartei Winterthur wird durch Transferzahlungen der Piratenpartei         Zürich, Spenden und Mandatssteueren finanziert.
2 Es         werden keine Mitgliederbeiträge durch die Piratenpartei Winterthur         erhoben.
3 Piraten mit politischem Amt, die im Wahlkampf von der Bezirkssektion unterstützt wurden, geben 10% ihrer Sitzungsgelder als Mandatssteuern ab.
4 Spenden         werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz         veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a die                 Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.-- pro Vereinsjahr;
b die                 Spende stammt von einer juristischen Person.
5 Der         Schatzmeister und die Geschäftsprüfungskommission der         Piratenpartei Schweiz haben Einsicht in die Buchhaltung der         Piratenpartei Winterthur.

Art. 17 Haftung
Für         die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das         Vereinsvermögen.

Kapitel 6: Gemeindesektionen (analog Bezirkssektionen Artikel Xff unten)

[.. analog unten mit s/Bezirkssektion/Gemeindesektion/g und s/PPZH/PP-Winti/g ..]

Kapitel 7: Schlussbestimmungen

Art. 18 Publikationsorgan
Das         offizielle Publikationsorgan ist die Website «winterthur.zh.piratenpartei.ch».

Art. 19 Auflösung der Partei
1 Für         die Auflösung der Piratenpartei Winterthur, ist die         Zweidrittelmehrheit eines 20% Quorums aller Mitglieder der         Piratenpartei Winterthur erforderlich.
2 Nach         Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher         Kreditoren, der PPZH-Kasse zugeleitet.

Art. 20 Vereinsjahr
1 Das         Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März.
2 Das         Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
3 Erstmalig         dauert das Vereinsjahr vom ... bis zum 31. März 2012.          

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung am ... in Winterthur beschlossen.


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Notwendige Anpassungen Statuten PPZH

Anpassung:
Alt: Art. 3.4. Bei Bedarf können Bezirkssektionen gegründet werden.
Neu: Art. 3.4. Bezirkssektionen der PPZH sind Mitgliedsorganisationen, die gemäss Art. X dieser Statuten anerkannt sind.

Neu (analog Statuten PPZH):

Kapitel 6: Bezirkssektionen

Art. X Anerkennung
1. Der Vorstand der PPZH entscheidet über die Anerkennung einer Bezirkssektion. Die Entscheidung kann durch einen Beschluss der PV korrigiert werden.
2. Es kann nur eine Bezirkssektion für eine bestimmte Gemeinde zuständig sein.

Art. X+1 Ausschluss oder Aberkennung
1. Der Ausschluss oder die Aberkennung als Kantonale Sektion muss durch den Vorstand der PPZH beantragt und durch die PV beschlossen werden.

Art. X+2 Statuten der Bezirkssektionen
1. Die Statuten einer Kantonale Sektion haben folgende Bedingungen zu erfüllen:
a. Es müssen alle Ziele der PPZH übernommen werden;
b. Es dürfen keine eigenen Mitgliederbeiträge erhoben werden;
c. Die Mitgliedschaft in einer Bezirkssektion muss die Mitgliedschaft in der PPZH bedingen;
d. Die Mitgliedschaft darf nicht durch den Wohnort eingeschränkt sein;
e. Das Vereins- und Rechnungsjahr muss demjenigen der PPZH entsprechen.
2. Jede Statutenänderung muss dem Vorstand der PPZH innerhalb von 30 Tagen nach Beschlussfassung mitgeteilt werden.

Art. X+3 Mitgliedschaft in Kantonalen Sektionen
1. Mitglieder einer Kantonalen Sektion sind zugleich Mitglieder der PPZH. Der Beitritt, Austritt oder Ausschluss erfolgt gleichzeitig.
2. Jedes Mitglied kann die Zugehörigkeit zu einer Bezirkssektion frei wählen.
3. Neumitglieder oder Übertritte aus anderen Bezirkssektionen müssen durch den Vorstand der Bezirkssektion innerhalb von 30 Tagen nach Beitritt dem Vorstand der PPZH gemeldet werden.
4. Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur vom Vorstand der PPZH an der PV der PPS beantragt werden.
5. Bezirkssektionen können Mitglieder nicht aus ihrer Sektion ausschliessen.
6. Es ist nur möglich Mitglied einer Bezirkssektion zu sein.

Art. X+4 Gründung von Bezirkssektionen
1. Gründungsmitglieder einer Bezirkssektion müssen Piraten der PPZH sein.
2. Ein Vertreter des Vorstandes der PPZH überprüft an der Gründungsversammlung, dass alle Gründungsmitglieder Art. X+4.1 der PPZH Statuten erfüllen.
3. Alle Mitglieder der PPZH werden durch den Vorstand der PPZH vorgängig darüber informiert, wann eine neue Bezirkssektion ihre Gründungsversammlung durchführt.
4. Die Gründung einer Bezirkssektion führt zur vorläufigen Mitgliedschaft aller in den umfassenden Gemeinden wohnenden PPZH Mitglieder, die nicht schon Mitglied einer anderen Sektion sind.
a. Uebergangsbestimmung: Für bei Annahme dieses Artikels bereits bestehende Bezirkssektionen gilt, dass die Mitglieder ab dem Zeitpunk der Annahme zugeteilt werden. Die Frist aus Art. X+4.5. läuft ab dem Zeitpunkt der Zuteilung. (→ 4.b. wird nach einmaliger Ausführung wieder gelöscht)
5. Der Vorstand informiert nach der Gründung einer Kantonalen Sektion alle Mitglieder der PPZH, die in den umfassenden Gemeinden wohnen, dass sie der Betzirkssektion zugeteilt werden, wenn sie sich nicht innerhalb von 30 Tagen beim Vorstand melden.

Art. X+5 Finanzen Kantonaler Sektionen
1. Die finanziellen Mittel der Bezirkssektionen werden grundsätzlich durch die PPZH zur Ver-
fügung gestellt, die entsprechend der Anzahl Mitglieder an die Sektionen vergeben werden.
2. Bezirkssektionen erheben keine eigenen Mitgliederbeiträge, können jedoch folgende Fi-
nanzierungsmöglichkeiten nutzen:
a. Spenden, die entsprechend den Stauten der PPS ausgewiesen werden müssen;
b. Einnahmen aus Aktionen oder Veranstaltungen.
3. Der Vorstand ist verpflichtet 80% seines Anteils des Mitgliederbeitrags an die Bezirkssektion zu überweisen, in der ein Parteimitglied eingetragen ist. Sollte das Parteimitglied keiner Bezirkssektion angehören, dann fällt der ganze Betrag der PPZH zu. Es ist möglich die Überweisungen an die Kantonalen Sektionen periodisch summiert durchzuführen.
4. Der Vorstand der PPZH kann einer Sektion ausserordentliche finanzielle Mittel zusprechen. Dies kann in Form einer Vorauszahlung von Beiträgen oder einer endgültigen Zuwendung geschehen.
5. Der Schatzmeister und die Geschäftsprüfungskommission der PPZH haben das Recht die Buchhaltung aller Bezirkssektionen einzusehen.

Art X+6. Zuständigkeiten von Kantonalen Sektionen
1. Bezirkssektionen sind zuständig für Abstimmungen, Wahlen, Demonstrationen und andere politische Aktivitäten in ihren Gemeinden. Der Vorstand der Kantonalen Sektionen muss den Vorstand der PPS über seine Aktivitäten informieren. (Kommunikation ohnehin über übliche Kanäle, kein extra Kanal)
2. Kantonale Sektionen vertreten alle Positionen der PPZH, es sei denn, es wird durch PV-Beschluss der Bezirkssektion erlaubt eine abweichende Position einzunehmen.