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Nationalratswahlen 2011 Kanton Basel-Stadt

Einführung

Die Teilnahme der Piraten an der Nationalratswahl 2011 in Basel-Stadt wird koordiniert durch die Kantonale Setkion Piratenpartei beider Basel. Für einen Sitz müssen wir ungefähr 12'000 (Basel-Stadt) Stimmberechtigte überzeugen; ein kaum zu erreichendes Ziel - dennoch ist eine Teilnahme praktisch Pflicht. Wir lernen, was es bei einer Wahl zu beachten gilt und weiterhin können wir uns ein Bild von der Akzeptanz der Piraten in Basel machen.

Organisation

  • Leiter Wahlkampf: Peter Kaufmann

Unterschriften

Unterschriften: Kanton Basel-Stadt (Stand: 2.7.2011 / Deadline: xx.yy.2011)

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Terminplan

Wahlanmeldeschluss: Montag, 29. August 2011

Einreichung Listenverbindung: Montag, 12. September 2011

Wahltag: Sonntag, 23. Oktober 2011

Kandidaten

Listenplätze in BS: 5

  1. ..
  2. ..
  3. ..
  4. ..
  5. ..

Gemeldet für weitere Listenplätze, müssen noch vom Vorstand nominiert und auf Plätze verteilt werden:

Tipps zur Kandidatensuche:

  • Aufruf zur Kandidatur = persönliches Anschreiben von lokalen Listenverantwortlichen
  • Überzeugen kann man die meisten im persönlichen Gespräch
  • Ein einfacher Aufruf und die Kandidaten kommen -> funktioniert nicht
  • Die Kandidaten müssen wirklich wollen, sonst springen sie schlussendlich vielleicht wieder ab (ist auch ihr gutes Recht).

Protokolle und Dokumente

Tipps zum Wahlkampf

Flyerversand und Formulare

Herr Orsini von "Wahlen und Abstimmungen" bei der Staatskanzlei sagt, dass es keinen Flyerversand gibt. Es werden nur die Listen und die Wegleitung von der Staatskanzlei versandt. Für weitere Fragen: Herr Orsini, Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Staatskanzlei/Wahlen (061 267 70 50, daniel.orsini@bs.ch)

Dokumente:

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Kt. Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (BS-WG)

 Grunderlass vom 21.04.1994; genehmigt am 02.12.1994   

 Letzte Änderung vom 12.09.2001; genehmigt am 01.11.2001   

Kt. Verordnung zum Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (BS-WV)

 Grunderlass vom 03.01.1995; genehmigt am 16.01.1995 (Vgl. BGE 121 I 187-195: § 8 I und § 10 II aufgehoben)  

 Letzte Änderung vom 26.02.2002; genehmigt am 26.02.2002   

Kt. Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizer Stimmberechtigten (BS-VTeS)

bc. Grunderlass vom 26.05.2009; genehmigt am 21.06.2009

Nachfolgend finden sich wissenswerte Auszüge aus dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR).

Art.21 BPR

<blockquote>

  1. Das kantonale Recht bestimmt einen Montag zwischen dem 1. August und dem
  2. September des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss; es legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschläge einzureichen sind. 2. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Tage des Wahlanmeldeschlusses beim Kanton eintreffen. 3. Die Kantone teilen der Bundeskanzlei jeden Wahlvorschlag unverzüglich mit.

</blockquote>

Art.24 BPR

<blockquote>

  1. Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt: a. 100 in Kantonen mit 2-10 Sitzen [..] 2. Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen. 3. Die Quoren nach Absatz 1 gelten nicht für eine Partei, die: [..] b. im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht; [..] 4. Die Partei nach Absatz 3 muss lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen einreichen.

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