Statuten für Bezirkssektionen (Am Beispiel Winterthur)
(Notwendige Anpassungen an den Statuten PPZH siehe weiter unten)
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen «Piratenpartei Winterthur» , abgekürzt «PP-Winti», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Winterthur ZH.
2 Die Piratenpartei Winterthur ist eine Bezirkssektion der Piratenpartei Zürich gemäss deren Statuten.
Art. 2 Zweck
1 Die Piratenpartei Winterhur hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung im Bezirk Winterthur Stadt und Land Einfluss zu nehmen. Die Ziele der Piratenpartei Winterthur leiten sich aus dem Zweck der Piratenpartei Zürich gemäss deren Statuten ab.
Kapitel 2: Mitgliedschaft
Art. 3 Arten von Mitgliedschaft
1 Mitglieder der Piratenpartei Winterthur sind:
a natürliche Personen, die nachfolgend als Piraten bezeichnen werden;
b juristische Personen, die nachfolgend als Mitgliedsorganisationen bezeichnet werden.
2 Alle Mitglieder der Piratenpartei Winterthur sind zugleich Mitglieder der Piratenpartei Zürich.
3 Ein Mitglied der Piratenpartei Winterthur kann nicht zugleich ein Mitglied einer anderen Bezirkssektion sein.
4 Bei Bedarf können Gemeindesektionen gegründet werden.
Art. 4 Ein- und Austritt
1 Pirat bei der Piratenpartei Winterthur kann jede natürliche Person werden, welche die Grundsätze sowie die Statuten der Piratenpartei Zürich und der Piratenpartei Winterthur anerkennt.
2 Mitgliedsorganisation bei der Piratenpartei Winterthur kann jede juristische Person werden, deren Vereinsgrundsätze den Zwecken der Piratenpartei Zürich und der Piratenpartei Winterthur nicht widersprechen.
3 Der Beitritt zur Piratenpartei Winterthur hat den automatischen Beitritt zur Piratenpartei Zürich zur Folge.
4 Für die Aufnahme der Mitglieder ist der Vorstand der Piratenpartei Winterthur verantwortlich.
5 Der Eintritt ist mit der Bestätigung der gültigen Mitgliedschaft bei der Piratenpartei Schweiz rechtskräftig.
6 Der Übertritt in eine andere Bezirkssektion der Piratenpartei Zürich ist jederzeit möglich und muss den Vorständen der alten und neuen Sektion gemeldet werden.
7 Ein Austritt aus der Piratenpartei Winterthur mit dem Ziel des Verbleibs in der Piratenpartei Zürich ist jederzeit möglich und muss den Vorständen der Piratenpartei Zürich und Piratenpartei Winterthur gemeldet werden.
8 Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei Zürich geht auch die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Winterthur verloren.
9 Ein direkter Ausschluss aus der Piratenpartei Winterthur ist nicht möglich.
10 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.
Art. 6 Allgemeine Pflichten
1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Grundsätze der Piratenpartei Winterthur einzustehen.
2 Mitglieder begegnen sich mit Anstand und Respekt.
Kapitel 3: Organisation
Art. 7 Organe
1 Die Organe der Piratenpartei Zürich sind:
a Piratenversammling
b Stammtisch
c Vorstand;
d Arbeitsgruppen.
Art. 8 Piratenversammlung
1 Die Piratenversammlung bildet das oberste Organ der Partei.
2 Eine ordentliche Piratenversammlung findet alljährlich im letzten Quartal des Vereinsjahres statt.
3 Eine ausserordentliche Piratenversammlung kann nur durch den Vorstand einberufen werden, wozu er verpflichtet ist, wenn es ein Fünftel der Piraten verlangt.
4 Die Piratenversammlung ist zuständig für:
a Genehmigung der Versammlungsordnung;
b Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Piratenversammlung;
c Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
d Abnahme des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr;
e Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder;
f die Absetzung des Vorstandes durch eine Zweidrittelmehrheit;
g Wahl des Vorstandes;
h Statutenänderungen.
i Beitritt als juristische Person zu langfristigen Vereinigungen (Komitees siehe Art. 9.2.c)
j falls beantragt, Einsetzung einer externen Revision;
k Erledigung aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.
5 Die Piratenversammlung muss mindestens einen Monat im Voraus im Publikationsorgan und an die bei der PPS hinterlegten E-Mailadressen der Mitglieder angekündigt werden.
6 Die Traktandenliste muss mindestens eine Woche im voraus veröffentlicht werden.
7 Im Beisein aller Piraten kann eine Universalversammlung abgehalten werden. In diesem Falle können auch Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht angekündigt wurden.
Art. 9 Stammtisch
1 Der Stammtisch ist zuständig für die Meinungsbildung und das politische Tagesgeschäft, namentlich:
a Parolenfassung für lokale Abstimmungen;
b Vorbereitung von Wahlen in den Wahlbezirken Winterthur Stadt und Land, dies umfasst auch die Nominierung von Kandidaten;
c Strategische Allianzen und Teilnahme in politischen Komitees
e Verabschiedung von Positionspapieren, Stellungnahmen oder Vernehmlassungen
f Erledigung aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.
2 Der Vorstand organisiert den Stammtisch und kündigt die Termine im Publikationsorgan an.
3. Der Vorstand publiziert die Traktandenliste mindestens zwei Tage im Voraus.
4. Der Stammtisch kann auch virtuell geführt werden.
Art. 10 Vorstand
1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern der Piratenpartei Winterthur zusammen und besteht aus:
a PräsidentIn;
b VizepräsidentIn;
c AktuarIn;
d SchatzmeisterIn;
e allenfalls BeisitzerInnen.
2 Ämterkumulation ist zulässig.
3 An der ordentlichen Piratenversammlung wird der Vorstand für das nächste Vereinsjahr gewählt. An ausserordentlichen Piratenversammlungen können Ersatzwahlen stattfinden.
4 Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwählbarkeit ist gegeben.
5 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind:
a operative Leitung und Organisation der Piratenpartei Winterthur;
b Wahrung der Parteiinteressen nach innen und aussen;
c Koordination mit der Piratenpartei Zürich;
d Ausführung der Beschlüsse von Piratenversammlung und Stammtisch;
e die zeitnahe Behandlung von Anträgen der Mitglieder, wobei der Vorstand auf Anträge von fünf oder mehr Mitgliedern eintreten muss;
f die Erstellung der Traktanden für die Piratenversammlung und Stammtischen, wobei der Vorstand Vorstösse von Mitgliedern traktandieren muss, die mindestens einen Tag vor der Publikationsfrist der Traktanden eingereicht wurden.
g Beschlussfassung in Angelegenheiten, die nicht in einem hängigen Antrag oder einem Beschluss der Piratenversammlung anderen Organen zugeschrieben sind.
6 Der Vorstand gibt sich selbst Jahresziele und veröffentlicht einen Plan zu deren Umsetzung.
7 Präsident/-in und Vizepräsident/-in werden von der Piratenversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 11 Arbeitsgruppen
1 Der Vorstand kann Kompetenzen an Arbeitsgruppen delegieren.
2 Die Arbeitsgruppen führen Aufgaben gemäss Vorgaben des Vorstandes durch.
Art 13. Revisionsstelle
1 Die Piratenversammlung bestimmt eine Revisionsstelle für zwei Jahre. Diese kann extern sein.
2 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet zuhanden der ordentlichen Piratenversammlung schriftlich Bericht.
Kapitel 4: Verfahrensordnung
Art. 13 Grundlegende Beschlussfassungsmodalitäten
1 Die Beschlussfassung der Piratenpartei Winterthur besteht aus Diskussion und Abstimmung.
2 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, sich zu äussern
3 Alle Piraten besitzen aktives Wahl- und Stimmrecht. Mitgliedsorganisationen haben kein Wahl- und Stimmrecht.
4 Passives Wahlrecht haben alle volljährigen Piraten der Piratenpartei Zürich.
5 Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehrheitsprinzip.
6 Eine Diskussionsplattform wird durch den Vorstand bereitgestellt.
7 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber auf Verlangen von einem Viertel der Anwesenden geheim durchgeführt werden.
8 Es kann nur über traktandierte Anträge verbindlich entschieden werden, traktandierte Anträge können aber durch die Person, die sie eingereicht hat oder durch einfaches Mehr abgeändert werden.
9 Mit Ordnungsanträgen kann über den Ablauf einer Versammlung entschieden werden.
a ein Ordnungsantrag kann von jedem stimmberechtigte Piraten jederzeit gestellt werden
b ein Ordnungsantrag benötigt ein einfaches Mehr
c über einen Ordnungsantrag wird ohne Diskussion sofort abgestimmt
10 Es wird ein Beschlussprotokoll geführt und zeitnah im Publikationsorgan veröffentlicht.
Art. 14 Regelungen für die Piratenversammlung
1 Der Vorsitz der Piratenversammlung wird durch den/die PräsidentIn der Piratenpartei Zürich oder seine/n Stellvertreter übernommen, der/die zuständig ist für:
a das Zusammenstellen und Versenden der Traktanden an alle Mitglieder
b die Durchführung der Piratenversammlung gemäss Statuten;
c die Leitung der Diskussion an der Piratenversammlung.
d Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
2 Bei Vorstandswahlen gilt das abolute Mehr. Es wird erst der/die Präsident/in, dann der/die Vizepräsident/in gewählt. Kann kein/keine KandidatIn in einem Wahlgang das absolute Mehr auf sich vereinen, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, bei dem keine neuen KandidatInnen zugelassen sind und derjenige/diejenige mit den wenigsten Stimmen ausgeschlossen wird. Das wird wiederholt bis ein/eine KandidatIn das absolute Mehr erreicht oder nur noch einer übrig ist. Die weiteren Vorstände werden in globo gewählt, als gewählt gilt jede/-r Kandidat/-in, der/die das absolute Mehr erreicht.
3 Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung erforderlich. Der Vereinszweck kann ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung geändert werden.
Art. 15 Urabstimmung
1 Die Urabstimmung ist das digitale Beschlussfassungsverfahren.
2 Der Vorstand legt ein technisches Verfahren zur Urabstimmung fest, das hinreichend sicher ist.
4 Durch eine Urabstimmung können folgende Beschlüsse gefasst werden:
a Verabschiedung oder Änderung des lokalen Parteiprogramms;
b Positionspapiere zu politischen Themen
c Parolenfassung für lokale Abstimmungen;
d vom Vorstand der Piratenpartei Winterthur beantragte Konsultativabstimmungen.
Kapitel 5: Finanzen
Art. 16 Finanzierung
1 Die Piratenpartei Winterthur wird durch Transferzahlungen der Piratenpartei Zürich, Spenden und Mandatssteueren finanziert.
2 Es werden keine Mitgliederbeiträge durch die Piratenpartei Winterthur erhoben.
3 Piraten mit politischem Amt, die im Wahlkampf von der Bezirkssektion unterstützt wurden, geben 10% ihrer Sitzungsgelder als Mandatssteuern ab.
4 Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.-- pro Vereinsjahr;
b die Spende stammt von einer juristischen Person.
5 Der Schatzmeister und die Geschäftsprüfungskommission der Piratenpartei Schweiz haben Einsicht in die Buchhaltung der Piratenpartei Winterthur.
Art. 17 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Kapitel 6: Gemeindesektionen (analog Bezirkssektionen Artikel Xff unten)
[.. analog unten mit s/Bezirkssektion/Gemeindesektion/g und s/PPZH/PP-Winti/g ..]
Kapitel 7: Schlussbestimmungen
Art. 18 Publikationsorgan
Das offizielle Publikationsorgan ist die Website «winterthur.zh.piratenpartei.ch».
Art. 19 Auflösung der Partei
1 Für die Auflösung der Piratenpartei Winterthur, ist die Zweidrittelmehrheit eines 20% Quorums aller Mitglieder der Piratenpartei Winterthur erforderlich.
2 Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, der PPZH-Kasse zugeleitet.
Art. 20 Vereinsjahr
1 Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März.
2 Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
3 Erstmalig dauert das Vereinsjahr vom ... bis zum 31. März 2012.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung am ... in Winterthur beschlossen.
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Notwendige Anpassungen Statuten PPZH
Anpassung:
Alt: Art. 3.4. Bei Bedarf können Bezirkssektionen gegründet werden.
Neu: Art. 3.4. Bezirkssektionen der PPZH sind Mitgliedsorganisationen, die gemäss Art. X dieser Statuten anerkannt sind.
Neu (analog Statuten PPZH):
Kapitel 6: Bezirkssektionen
Art. X Anerkennung
1. Der Vorstand der PPZH entscheidet über die Anerkennung einer Bezirkssektion. Die Entscheidung kann durch einen Beschluss der PV korrigiert werden.
2. Es kann nur eine Bezirkssektion für eine bestimmte Gemeinde zuständig sein.
Art. X+1 Ausschluss oder Aberkennung
1. Der Ausschluss oder die Aberkennung als Kantonale Sektion muss durch den Vorstand der PPZH beantragt und durch die PV beschlossen werden.
Art. X+2 Statuten der Bezirkssektionen
1. Die Statuten einer Kantonale Sektion haben folgende Bedingungen zu erfüllen:
a. Es müssen alle Ziele der PPZH übernommen werden;
b. Es dürfen keine eigenen Mitgliederbeiträge erhoben werden;
c. Die Mitgliedschaft in einer Bezirkssektion muss die Mitgliedschaft in der PPZH bedingen;
d. Die Mitgliedschaft darf nicht durch den Wohnort eingeschränkt sein;
e. Das Vereins- und Rechnungsjahr muss demjenigen der PPZH entsprechen.
2. Jede Statutenänderung muss dem Vorstand der PPZH innerhalb von 30 Tagen nach Beschlussfassung mitgeteilt werden.
Art. X+3 Mitgliedschaft in Kantonalen Sektionen
1. Mitglieder einer Kantonalen Sektion sind zugleich Mitglieder der PPZH. Der Beitritt, Austritt oder Ausschluss erfolgt gleichzeitig.
2. Jedes Mitglied kann die Zugehörigkeit zu einer Bezirkssektion frei wählen.
3. Neumitglieder oder Übertritte aus anderen Bezirkssektionen müssen durch den Vorstand der Bezirkssektion innerhalb von 30 Tagen nach Beitritt dem Vorstand der PPZH gemeldet werden.
4. Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur vom Vorstand der PPZH an der PV der PPS beantragt werden.
5. Bezirkssektionen können Mitglieder nicht aus ihrer Sektion ausschliessen.
6. Es ist nur möglich Mitglied einer Bezirkssektion zu sein.
Art. X+4 Gründung von Bezirkssektionen
1. Gründungsmitglieder einer Bezirkssektion müssen Piraten der PPZH sein.
2. Ein Vertreter des Vorstandes der PPZH überprüft an der Gründungsversammlung, dass alle Gründungsmitglieder Art. X+4.1 der PPZH Statuten erfüllen.
3. Alle Mitglieder der PPZH werden durch den Vorstand der PPZH vorgängig darüber informiert, wann eine neue Bezirkssektion ihre Gründungsversammlung durchführt.
4. Die Gründung einer Bezirkssektion führt zur vorläufigen Mitgliedschaft aller in den umfassenden Gemeinden wohnenden PPZH Mitglieder, die nicht schon Mitglied einer anderen Sektion sind.
a. Uebergangsbestimmung: Für bei Annahme dieses Artikels bereits bestehende Bezirkssektionen gilt, dass die Mitglieder ab dem Zeitpunk der Annahme zugeteilt werden. Die Frist aus Art. X+4.5. läuft ab dem Zeitpunkt der Zuteilung. (→ 4.b. wird nach einmaliger Ausführung wieder gelöscht)
5. Der Vorstand informiert nach der Gründung einer Kantonalen Sektion alle Mitglieder der PPZH, die in den umfassenden Gemeinden wohnen, dass sie der Betzirkssektion zugeteilt werden, wenn sie sich nicht innerhalb von 30 Tagen beim Vorstand melden.
Art. X+5 Finanzen Kantonaler Sektionen
1. Die finanziellen Mittel der Bezirkssektionen werden grundsätzlich durch die PPZH zur Ver-
fügung gestellt, die entsprechend der Anzahl Mitglieder an die Sektionen vergeben werden.
2. Bezirkssektionen erheben keine eigenen Mitgliederbeiträge, können jedoch folgende Fi-
nanzierungsmöglichkeiten nutzen:
a. Spenden, die entsprechend den Stauten der PPS ausgewiesen werden müssen;
b. Einnahmen aus Aktionen oder Veranstaltungen.
3. Der Vorstand ist verpflichtet 80% seines Anteils des Mitgliederbeitrags an die Bezirkssektion zu überweisen, in der ein Parteimitglied eingetragen ist. Sollte das Parteimitglied keiner Bezirkssektion angehören, dann fällt der ganze Betrag der PPZH zu. Es ist möglich die Überweisungen an die Kantonalen Sektionen periodisch summiert durchzuführen.
4. Der Vorstand der PPZH kann einer Sektion ausserordentliche finanzielle Mittel zusprechen. Dies kann in Form einer Vorauszahlung von Beiträgen oder einer endgültigen Zuwendung geschehen.
5. Der Schatzmeister und die Geschäftsprüfungskommission der PPZH haben das Recht die Buchhaltung aller Bezirkssektionen einzusehen.
Art X+6. Zuständigkeiten von Kantonalen Sektionen
1. Bezirkssektionen sind zuständig für Abstimmungen, Wahlen, Demonstrationen und andere politische Aktivitäten in ihren Gemeinden. Der Vorstand der Kantonalen Sektionen muss den Vorstand der PPS über seine Aktivitäten informieren. (Kommunikation ohnehin über übliche Kanäle, kein extra Kanal)
2. Kantonale Sektionen vertreten alle Positionen der PPZH, es sei denn, es wird durch PV-Beschluss der Bezirkssektion erlaubt eine abweichende Position einzunehmen.