Project

General

Profile

Documents / Statuten / 2013-01-26-Statuten

rettichschnidi, 12 February 2013 23:19

 
%!TEX TS-program = XeLaTex
%!TEX encoding = UTF-8 Unicode
%-------------------------------------------------------
% Author: Christian Häusler
% Email: christian.haeusler@piratenpartei.ch
%-------------------------------------------------------

\documentclass{scrartcl}
% -------------------------------------------
% Use the line below instead of the above if
% you like an orange title page
% -------------------------------------------
%\documentclass[titlepage]{scrartcl}

\usepackage{ppsdocument}

% -------------------------------------------
% Uncomment one of the following lines for a section
% specific document
% -------------------------------------------
%\usepackage{ppsag} % Aargau
%\usepackage{ppsbb} % Beide Basel
%\usepackage{ppsbe} % Bern
%\usepackage{ppsos} % Ostschweiz: St. Gallen und beide Appenzell
%\usepackage{ppsvd} % Vaudoise
%\usepackage{ppszh} % Zürich

\author{sg.piratenpartei.ch}
\title{Statuten}

% -------------------------------------------
% Activate to display a given date or no date
% -------------------------------------------
\date{26. Januar 2013}

\usepackage{ppsos}

\begin{document}
% -------------------------------------------
% Set the language will also change the logo
% Possible options are:
% english
% french
% italian
% ngerman
% -------------------------------------------
\selectlanguage{ngerman}

\maketitle
\renewcommand\theenumi{\alph{enumi}}
\renewcommand\labelenumi{\theenumi)}
% -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

\section*{Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen}
\subsection*{Art. 1 Name und Sitz}

\begin{itemize}
\item Unter dem Namen «Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell» besteht ein Verein gemäss diesen Statuten und den Bestimmungen des ZGB (Art. 60 ff.) mit Sitz in St.Gallen SG.
\item Die Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell ist eine kantonale Sektion der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten.
\end{itemize}

\subsection*{Art. 2 Zweck}

\begin{itemize}
\item Die Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung in den Kantonen St.Gallen, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden Einfluss zu nehmen. Die Ziele der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell leiten sich aus dem Zweck der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten ab.
\end{itemize}

\section*{Kapitel 2: Mitgliedschaft}
\subsection*{Art. 3 Arten von Mitgliedschaft}

\begin{itemize}
\item Mitglieder der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell sind:

\begin{enumerate}\roman{enumiii}
\item natürliche Personen, die nachfolgend als Piraten bezeichnen werden
\item juristische Personen, die nachfolgend als Mitgliedsorganisationen bezeichnet werden.
\end{enumerate}
\item Alle Mitglieder der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell sind zugleich Mitglieder der Piratenpartei Schweiz.
\item Ein Mitglied der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell kann nicht zugleich ein Mitglied einer anderen kantonalen Sektion sein.
\item Bei Bedarf können untergeordnete Gebietsparteien gegründet werden. Hierbei bilden Art. 20bis und Art. 22 - 26 der Statuten der Piratenpartei Schweiz übergeordnetes Recht.
\end{itemize}

\subsection*{Art. 4 Ein- und Austritt}

\begin{itemize}
\item Pirat bei der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell kann jede natürliche Person werden, welche die Grundsätze sowie die Statuten der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell anerkennt.
\item Mitgliedsorganisation bei der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell kann jede juristische Person werden, dessen Vereinsgrundsätze den Zwecken der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell nicht widersprechen.
\item Der Beitritt zur Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell hat den automatischen Beitritt zur Piratenpartei Schweiz zur Folge.
\item Der Eintritt ist mit der Bestätigung der gültigen Mitgliedschaft bei der Piratenpartei Schweiz rechtskräftig.
\item Ein Austritt aus der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell mit dem Ziel des Verbleibs in der Piratenpartei Schweiz ist jederzeit möglich und muss den Vorständen der Piratenpartei Schweiz und Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell gemeldet werden.
\item Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz geht auch die Mitgliedschaft in der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell verloren.
\end{itemize}

\subsection*{Art. 5 Ausschluss}

\begin{itemize}
\item Der Ausschluss aus der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell erfolgt bei schwerwiegender Missachtung der Vereinsgrundsätze über den Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz auf Antrag des Vorstandes der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell durch einen Schiedsgerichtsentscheid gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a der Statuten der Piratenpartei Schweiz.
\item Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.
\end{itemize}

\subsection*{Art. 6 Allgemeine Pflichten}

\begin{itemize}
\item Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Grundsätze der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell einzustehen.
\item Mitglieder begegnen sich mit Anstand und Respekt.
\end{itemize}

\section*{Kapitel 3: Organisation}
\subsection*{Art. 7 Organe}

\begin{itemize}
\item Die Organe der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell sind:
\begin{enumerate}\roman{enumiii}
\item Piratenversammlung;
\item Vorstand;
\item Arbeitsgruppen.
\end{enumerate}
\end{itemize}

\subsection*{Art. 8 Piratenversammlung}

\begin{itemize}
\item Die Piratenversammlung bildet das oberste Organ der Kantonalen Partei.
\item Eine ordentliche Piratenversammlung findet alljährlich im letzten Quartal des Vereinsjahres statt.
\item Eine ausserordentliche Piratenversammlung kann nur durch den Vorstand einberufen werden, wozu er verpflichtet ist, wenn es ein Fünftel der Piraten verlangt.
\item Die Piratenversammlung ist zuständig für:

\begin{enumerate}\roman{enumiii}
\item Genehmigung der Versammlungsordnung;
\item Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Piratenversammlung;
\item Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
\item Abnahme des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr;
\item Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder;
\item die Absetzung des Vorstands durch eine Zweidrittelmehrheit;
\item Wahl des Vorstandes;
\item Statutenänderungen;
\item Verabschiedung oder Änderung des kantonalen Parteiprogramms;
\item Parolenfassung für kantonale Abstimmungen;
\item Nominierung von KandidatInnen für Wahlen, Bereinigung der Listen;
\item vom Vorstand beantragte Konsultativabstimmungen;
\item falls beantragt, Einsetzung einer externen Revision;
\item Erledigung aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.
\end{enumerate}

\item Die Piratenversammlung muss mindestens zwei Wochen im Voraus per E-Mail oder Briefpost angekündigt werden.
\item Im Beisein aller Piraten kann eine Universalversammlung abgehalten werden. In diesem Falle können auch Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht angekündigt wurden.
\end{itemize}

\subsection*{Art. 9 Vorstand}

\begin{itemize}
\item Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei aber maximal fünf Mitgliedern der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell zusammen und besteht aus:

\begin{enumerate}\roman{enumiii}
\item PräsidentIn;
\item VizepräsidentIn;
\item AktuarIn;
\item SchatzmeisterIn;
\item BeisitzerIn.
\end{enumerate}

\item Ämterkumulation ist zulässig.
\item An der ordentlichen Piratenversammlung wird der Vorstand für das nächste Vereinsjahr gewählt. An ausserordentlichen Piratenversammlungen können Ersatzwahlen stattfinden.
\item Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwählbarkeit ist gegeben.
\item Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind:

\begin{enumerate}\roman{enumiii}
\item operative Leitung und Organisation der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell;
\item Wahrung der Parteiinteressen nach innen und aussen;
\item Koordination mit der Piratenpartei Schweiz;
\item Ausführung der Beschlüsse der Piratenversammlung;
\item die zeitnahe Behandlung von Anträgen der Mitglieder, wobei der Vorstand auf Anträge von fünf oder mehr Mitgliedern eintreten muss;
\item Beschlussfassung in Angelegenheiten, die nicht in einem hängigen Antrag oder einem Beschluss der Piratenversammlung anderen Organen zugeschrieben sind.
\end{enumerate}

\item Der Vorstand gibt sich selbst Jahresziele und veröffentlicht einen Plan zu deren Umsetzung.
\item Der Präsident wird von der Piratenversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
\item Bei Ausscheiden, Vakanz oder Inaktivität eines Vorstandsmitgliedes kann ein Nachfolger durch absolutes Vorstandsmehr ernannt werden. Diese müssen bei der nächsten regulären Piratenversammlung bestätigt werden. Sofern mindestens 2 Mitglieder dagegen Einsprache erheben, kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
\item Ein oder mehrere Vorstandsmitglieder können bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen auf Antrag von fünf Piraten der Sektion St. Gallen und beide Appenzell an das Piratengericht gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b der Statuten der Piratenpartei Schweiz durch Schiedsgerichtsentscheid des Piratengerichts des Amtes enthoben werden.
\end{itemize}

\subsection*{Art. 10 Arbeitsgruppen}

\begin{itemize}
\item Der Vorstand kann Arbeitsgruppen kreieren, besetzen und auflösen.
\item Die Arbeitsgruppen führen Aufgaben gemäss Vorgaben des Vorstandes durch.
\end{itemize}

\section*{Kapitel 4: Verfahrensordnung}
\subsection*{Art. 11 Grundlegende Beschlussfassungsmodalitäten}

\begin{itemize}
\item Die Beschlussfassung der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell besteht aus Diskussion und Abstimmung.
\item Alle Piraten, die das 16. Altersjahr vollendet haben, besitzen aktives Wahl- und Stimmrecht. Mitgliedsorganisationen haben kein Wahl- und Stimmrecht.
\item Passives Wahlrecht haben alle volljährigen Piraten der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell.
\item Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehrheitsprinzip.
\item Eine Diskussionsplattform wird durch den Vorstand bereitgestellt.
\end{itemize}

\subsection*{Art. 12 Versammlungsordnung an der Piratenversammlung}

\begin{itemize}
\item Die Piratenversammlung wird durch die Versammlungsordnung geregelt. Eine Änderung der Versammlungsordnung erfordert eine absolute Mehrheit der Piratenversammlung. Die Änderungen müssen nicht angekündigt werden und treten sofort nach Annahme in Kraft. Bereits zuvor traktandierte Antrage behalten in jedem Fall ihre Gültigkeit.
\item Die Beschlussfähig der Piratenversammlung ist gegeben, wenn diese ordentlich angekündigt und etwaige Anträge auf Änderung der Versammlungsordnung behandelt wurden.
\item Der Vorsitz der Piratenversammlung wird durch den oder die PräsidentIn der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell welche/r zuständig ist für:

\begin{enumerate}\roman{enumiii}
\item das Zusammenstellen und Versenden der Traktanden an alle Mitglieder
\item die Durchführung der Piratenversammlung gemäss Versammlungsordnung;
\item die Leitung der Diskussion an der Piratenversammlung.
\item Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
\end{enumerate}
\item Der/Die PräsidentIn der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell als Vorsitzende der Piratenversammlung kann durch einen/eine TagespräsidentIn ersetzt werden, wenn es die Piratenversammlung mit einfachem Mehr beschliesst.

\item Es werden an der Piratenversammlung nur Anträge behandelt, die folgende Bedingungen erfüllen:

\begin{enumerate}\roman{enumiii}
\item formale Korrektheit gemäss Versammlungsordnung;
\item Einreichung an den Vorstand mindestens 7 Tage vor der Piratenversammlung;
\item Versendung an alle Mitglieder mindestens 5 Tage vor der Piratenversammlung per E-Mail oder Briefpost durch den Vorstand.
\end{enumerate}

\item Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung erforderlich. Der Vereinszweck kann ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung geändert werden.
\end{itemize}

\subsection*{Art. 13 Urabstimmung}

\begin{itemize}
\item Die Urabstimmung ist das digitale Beschlussfassungsverfahren.
\item Eine Urabstimmung der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell erfolgt entsprechend den Statuten und der Abstimmungsordung der Piratenpartei Schweiz. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell.
\item Die Piratenversammlung muss die Urabstimmungsordnung der Piratenpartei Schweiz annehmen. Änderungen an der Urabstimmungsordnung sind jeweils per inkrafttreten auch für die Sektion gültig.
\item Durch eine Urabstimmung können folgende Beschlüsse gefasst werden:

\begin{enumerate}\roman{enumiii}
\item Verabschiedung oder Änderung des kantonalen Parteiprogramms;
\item Parolenfassung für kantonale Abstimmungen;
\item vom Vorstand der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell beantragte Konsultativabstimmungen.
\end{enumerate}

\end{itemize}
\section*{Kapitel 5: Finanzen}
\subsection*{Art. 14 Finanzierung}

\begin{itemize}
\item Die Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell wird durch Teilmitgliederbeiträge, Mandatsabgaben und Spenden finanziert.
\item Es werden keine Mitgliederbeiträge durch die Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell erhoben.
\item Mitglieder die aufgrund ihrer Kandidatur durch die Piratenpartei in ein öffentliches Amt gewählt werden oder ein Mandat erhalten sind verpflichtet einen pauschalen Anteil der nicht-spesengebundenen Entschädigungen des Mandats abzugeben. Die Einzelheiten werden durch Titel 5 der Finanzordnung geregelt.
\item Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
\begin{enumerate}\roman{enumiii}
\item die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.-- pro Vereinsjahr;
\item die Spende stammt von einer juristischen Person.
\end{enumerate}
\item Der Schatzmeister und die Revisionsstelle der Piratenpartei Schweiz haben Einsicht in die Buchhaltung der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell sowie aller untergeordneten Gebietsparteien

\end{itemize}

\subsubsection*{Art. 14a Anwendung der Finanzordnung der Piratenpartei Schweiz}

\begin{itemize}
\item Die für die Gebietsparteien massgeblichen Titel der Finanzordnung der Piratenpartei Schweiz bilden integralen Bestandteil dieser Statuten.
\end{itemize}

\subsection*{Art. 15 Haftung}

\begin{itemize}
\item Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
\end{itemize}

\section*{Kapitel 6: Schlussbestimmungen}
\subsection*{Art. 16 Publikationsorgan}

\begin{itemize}
\item Das offizielle Publikationsorgan sind die Webseiten ai.piratenpartei.ch, \\ar.piratenpartei.ch und sg.piratenpartei.ch.
\end{itemize}

\subsection*{Art. 17 Auflösung der Partei}

\begin{itemize}
\item Für die Auflösung der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell, ist die Zweidrittelmehrheit eines 20\% Quorums aller Mitglieder der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell erforderlich.
\item Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, der PPS-Kasse zugeleitet.
\end{itemize}

\subsection*{Art. 18 Vereinsjahr}

\begin{itemize}
\item Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März.
\item Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
\item Erstmalig dauert das Vereinsjahr vom 12. November 2011 bis zum 31. März 2012
\end{itemize}

% -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
\end{document}