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Task / Tâche #2253

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Untersektion Winterthur

Added by Apophis almost 13 years ago. Updated about 12 years ago.

Status:
Closed
Priority:
Normal
Assignee:
Apophis
Start date:
09 January 2012
Due date:
% Done:

100%

Estimated time:

Description

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Lieber Vorstand

Im Folgenden wird die Meinung der Geschäftsprüfungskommission zur Rechtslage betreffend Untersektionen erläutert. Dazu ist zu bemerken, dass Simon Rupf in der Angelegenheit in den Ausstand getreten ist.

Gründsätzlich ist zu bemerken, dass sich die Piratenpartei Schweiz auf den Standpunkt stellen könnte, dass die Verwendung des Namens "Piratenpartei", allein oder in Kombination, Aufgrund möglicher Verwechslungsgefahr der Zustimmung der Piratenpartei Scheiz bedürfe. Diese Zustimmung würde durch die statuarischen Regeln für anerkannte Kantonalen Sektionen als implizit erteilt angesehen. Diese Zustimmung würde sich jedoch nicht automatisch auf Untersektionen erstrecken. Daher könnte die Piratenpartei Schweiz die Gründung von Untersektionen gänzlich oder vorübergehend, bis zu ihrer Regulierung in den Statuten der Piratenpartei Schweiz, untersagen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass die Piratenpartei Schweiz dieser Argumentation nicht folgen will, da sonst die Antworten auf die folgenden Fragen evident wären.

1.) Ist eine Aufnahme einer Untersektion im Moment Möglich nach Nationalen Statuten?

Ja. die Piratenpartei Schweiz kann eine Untersektion wie jeden anderen Verein auch als Mitgliedsorganisation gemäss Art. 3 Abs. 1 Lit. b aufnehmen. Die Untersektion kann jedoch nicht als Kantonale Sektion anerkannt werden, da des nur eine Kantonale Sekton pro Kanton geben kann.

2.) Falls 1 möglich ist: Wer ist für die Aufnahme zuständig?
a.) Nur die Kantonale Sektion, und mit ihrer Aufnahme Automatisch auch
in der PPS?
b.) Nur die Nationale Partei, und mit ihr die Aufnahme Automatisch in
der PP-Kanton?
c.)Muss von beiden unabhängig anerkannt werden.
d.) wenn b) oder c) zutrifft: Nach welchen Kriterien soll die PPS das
entscheiden da es keine Kriterien dafür gibt. Art.20 ist nicht anwendbar.

Über die Aufnahme der Untersektion als Mitgliedsorganisation entscheidet gemäss Art. 4 Abs. 4 der Vorstand der Piratenpartei Schweiz. Die Untersektion kann dann Mitglied einer beliebigen Kantonalen Sektion werden. Die Untersektion kann jedoch gemäss Art. 23 Abs. 1 nur dann Mitglied der Kantonalen Sektion sein, wenn sie Mitglieder der Piratenpartei Schweiz ist. Die Anerkennung von Untersektion durch Kantonale Sektion ist ohne Folge für die Piratenpartei Schweiz.
Was die Kriterien für eine Aufnahme in die Piratenpartei Schweiz betrifft, so empfiehlt die Geschäftsprüfungskommission vorläufig mit der Aufnahme zuzuwarten, bis Untersektionen durch die Statuten der Piratenpartei Schweiz reguliert werden können oder für alle Mitgliedsorganisationen die sich als Untersektionen bezeichnen, die Kriterien für die Anerkennung von Kantonalen Sektionen sinngemäss anzuwenden.

3.) Falls 1 möglich ist: Können Subsektionen Zugang zu informationen der
PPS oder der Kantonalen Subsektion erhalten?
a.) Das betrifft insbesondere den Zugriff auf Mitgliederdaten

Die Piratenpartei Schweiz darf einer Untersektion keinen Zugang zu den Mitgliederdaten geben, da die Untersektionen in den Statuten der der Piratenpartei Schweiz nicht vorgesehen sind. Die Kantonale Sektion hingeben darf die Daten weitergeben, wenn die Untersektionen in deren Statuten vorgesehen sind und die Mitglieder folglich damit rechnen mussten, dass Daten an Untersektionen weitergegeben werden. Dabei ist der Anerkennungsprozess der jeweiligen Kantonalen Sektion zu beachten.

b.) Da die Mitgliedschaft in den Nationalen Statuten für Untersektionen
nicht enthalten sind, ist der Passus in einer untersektion gültig wenn
sie die automatische Aufnahme in der Nationalen Partei "verspricht" ?

Nein, Die Statuten der Piratenpartei Schweiz sehen nur vor, dass die anerkannten Kantonalen Sektionen Mitgliedsorganisationen sind und dass die Mitglieder der Piratenpartei Schweiz das Recht haben, Mitglied einer beliebigen Kantonalen Sektion zu werde. der umgekehrte Fall ist nicht vorgesehen. Daher entscheidet der Vorstand der Piratenpartei Schweiz über die Aufnahme von Untersektionen als Mitgliedsorganisationen.

4.) Wir sehen auf kantonaler ebene grad das Territoriale Probleme
auftreten können, insbesondere wenn mehrere Gruppen Sektionen auf dem
gleichen Territoriums gibt.
a.) Falls 1 möglich ist: können mehr als eine Untersektion mit gleichem
Territorium gegründet werden?
b.) Falls 1 möglich ist: kann eine Untersektion Territorium von mehr als
einer kantonalen Sektion beanspruchen?
c.) Falls b möglich ist: kann eine solche Untersektion Mitglied in mehr
als einer kantonalen Sektion sein?

Da Untersektionen in den Statuten der Piratenpartei Schweiz nicht geregelt sind, kann die Kantonale Sektion dies nach belieben regeln. Die Beanspruchung von Territorium durch Untersektionen und Mitgliedschaft in Kantonalen Sektionen von Untersektionen ist jedoch ohne Folge für die Piratenpartei Schweiz.

5.) Falls 1-4 gegeben ist: Kann es Unter-Untersektionen geben?

Ja. Aber, aber was die Piratenpartei Schweiz angeht können das höchstens Mitgliedsorganisationen sein analog zu den Untersektionen.

Die Geschäftsprüfungskommission empfiehlt darüber hinaus, Untersektionen anlässlich der nächsten Piratenversammlung explizit in den Statuten der Piratenpartei Schweiz vorzusehen und zu regulieren. Dabei sind bereits gegründete Untersektionen und die bestehenden Regulierungen von Untersektionen durch Kantonale Sektion keinesfalls als Präjudiz zu akzeptieren. Siehe dazu den Entwurf einer Statutenänderung [1] der AG Statutenrevision.

[1] http://projects.piratenpartei.ch/dmsf_files/867?download=

Mit freundlichen Grüssen
Stefan Thöni
Geschäftsprüfungkommission
Piratenpartei Schweiz

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