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Motion #3661

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Verletzung von Art. 14 UaO

Added by Exception over 11 years ago. Updated over 11 years ago.

Status:
Considered
Priority:
High
Assignee:
Target version:
-
Start date:
11 September 2012
Due date:
% Done:

100%

Estimated time:

Description

Mit Email vom 29.08.2012 hat Stefan Thöni über eine mögliche Verletzung von Art. 14 Abs. 2 UaO durch Florian Mauchle hingewiesen. Dadurch wurde ein Verfahren nach Art. 5 Abs. 1 StPPS und Art. 14 UaO hängig.

Die GPK hat bezüglich Art. 5 Abs. 1 StPPS und Art. 14 UaO beschlossen:
  • Für Ausschlussverfahren nach Art. 5 Abs. 1 StPPS, inklusive solcher wegen Verletzung von Art. 14 UaO, ist der Vorstand zuständig.
  • Nimmt der Vorstand ein solches Verfahren nicht oder nicht korrekt an die Hand, so begründet dies nach Art. 10 Abs. 1 und 1bis StPPS bzw. nach Art. 1 Abs. 2 GR-GPK eine Untersuchung der GPK.
  • Nimmt der Vorstand ein Ausschlussverfahren nicht oder nicht korrekt an die Hand, so untersucht die GPK den Fall und stellt entsprechende Anträge an den Vorstand.
  • Nimmt der Vorstand ein Ausschlussverfahren trotz Antrag der GPK nicht oder nicht korrekt an die Hand, so ruft die GPK das Schiedsgericht an.
  • Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 lit. f StPPS erkennt die GPK, vorbehaltlich andereslautender Scheidsgerichtentscheide, dass Art. 3 bis 11 StPO auf Ausschlussverfahren nach Art. 5 Abs. 1 StPPS sinngemäss zur Anwendung kommen.
Die GPK hat bezüglich des konkreten Falls beschlossen:
  • Der Vorstand hat auf die Meldung einer möglicheb Verletzung von Art. 14 Abs. 2 UaO durch Florian Mauchle bis am 9.9.2012 nicht reagiert. Deshalb wird der Fall nun durch die GPK untersucht.
  • Aufgrund der Email von Florian Mauchle vom 28.08.2012 und des entsprechenden gültigen Zertifikats geht die GPK davon aus, dass Florian Mauchle Stefan Agner ein Zertifikat als Notar gemäss Art. 5bis Abs. 1 UaO mit dem Rootzertifikat signiert hat. Weiterhin stellt die GPK aufgrund der Protokolle des AKO fest, dass Stefan Agner nicht zum Notar gewählt worden ist.
  • Die GPK sieht in dem Vorgehen von Florian Mauchle eine Verletzung von Art. 14 Abs. 2 UaO. Sie sieht es als wahrscheinlich an, dass Florian Mauchle einem Verbotsirrtum unterlegen ist. Sie geht davon aus, dass der Verbotsirrtum bei genügender Sortfalt hätte vermieden werden können und daher fahrlässig war. Deshalb geht die GPK weiter davon aus, dass Art. 14 Abs. 9 UaO zum tragen kommt.
  • Weil durch die verbotene Handlung kein Schaden entstanden ist und die Schuld gering ist, erkennt die GPK nach Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB einen Grund für die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit.

Die GPK stellt der Geschäftsleitung deshalb den Antrag, folgenden Antrag an den Vorstand zu stellen: Das Verfahren gegen Florian Mauchle wegen Verletzung von Art. 14 Abs. 2 UaO ist wegen Geringfügigkeit einzustellen.

Für Rückfragen steht die GPK selbstverständlich zur Verfügung.

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  • Status changed from New to Closed
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Vorstand hat das Verfahren eingestellt: http://projects.piratenpartei.ch/issues/3704

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