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Motion #8036

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Totalrevision der Statuten

Added by diuuk about 5 years ago. Updated about 5 years ago.

Status:
Considered
Priority:
Normal
Assignee:
-
Category:
-
Target version:
Start date:
13 February 2019
Due date:
% Done:

0%

Estimated time:

Description

Die Statuten sollen wie folgt revidiert und verschlankt werden (siehe Anhang):

Antrag A) Ermöglichen von Nichtmitgiedern PPS in PPZH:

alt:

1.1. Die Piratenpartei Zürich ist eine Kantonale Sektion der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten Art. 3.
3.2. Alle Mitglieder der Piratenpartei Zürich sind zugleich Mitglieder der Piratenpartei Schweiz.
4.3. Der Beitritt zur Piratenpartei Zürich hat den automatischen Beitritt zur Piratenpartei Schweiz zur Folge.
4.5. Der Eintritt ist mit der Bestätigung der gültigen Mitgliedschaft bei der Piratenpartei Schweiz rechtskräftig.
4.6. Der Übertritt in eine andere Kantonale Sektion der Piratenpartei Schweiz ist jederzeit möglich und muss den Vorständen der alten und neuen Sektion gemeldet werden.
4.7. Ein Austritt aus der Piratenpartei Zürich mit dem Ziel des Verbleibs in der Piratenpartei Schweiz ist jederzeit möglich und muss den Vorständen der Piratenpartei Schweiz und Piratenpartei Zürich gemeldet werden.
4.8. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz geht auch die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Zürich verloren.

neu:

1.1. Die Piratenpartei Zürich ist eine kantonale Sektion der Piratenpartei Schweiz.
3.2. Mitglieder der Piratenpartei Zürich sind zugleich Mitglieder der Piratenpartei Schweiz. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
4.3.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
→ Über den Eintritt entscheidet der Vorstand.
→ Ein Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt in der Regel gleichzeitig mit dem Austritt aus der Piratenpartei Schweiz.

Antrag B) Aufheben Eindeutigkeit der kantonalen Sektion (kann die PPS regeln, falls sie will)

streichen:

3.3. Ein Mitglied der Piratenpartei Zürich kann nicht zugleich ein Mitglied einer anderen kantonalen Sektion sein.
4.6. Der Übertritt in eine andere Kantonale Sektion der Piratenpartei Schweiz ist jederzeit möglich und muss den Vorständen der alten und neuen Sektion gemeldet werden.

Antrag C) Entschlackung und Vereinfachung

streichen:

7.1.c. Arbeitsgruppen
8.3. Eine ausserordentliche Piratenversammlung kann nur durch den Vorstand einberufen werden, wozu er verpflichtet ist, wenn es ein Fünftel der Piraten verlangt.
8.4.a. Genehmigung der Versammlungsordnung;
8.4.d. Abnahme des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr;
8.4.j. Parolenfassung für kantonale Abstimmungen;
8.4.l. vom Vorstand beantragte Konsultativabstimmungen;
8.4.m. falls beantragt, Einsetzung einer externen Revision;
8.4.n. Erledigung aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.
8.6. Im Beisein aller Piraten kann eine Universalversammlung abgehalten werden. In diesem Falle
können auch Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht angekündigt wurden.
9.2. Ämterkumulation ist zulässig.
9.3. An der ordentlichen Piratenversammlung wird der Vorstand für das nächste Vereinsjahr gewählt. An ausserordentlichen Piratenversammlungen können Ersatzwahlen stattfinden.
9.4. Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwählbarkeit ist gegeben.
9.6. Der Vorstand gibt sich selbst Jahresziele und veröffentlicht einen Plan zu deren Umsetzung.
9.7. Der Präsident wird von der Piratenversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
9.8.a/b Der Präsident vertritt die Piratenpartei Zürich gegen aussen. [...]
10.1/2 Arbeitsgruppen [...]
11.1/2 Revisionsstelle [...]
Kapitel 4 Verfahrensordnung [...]
Art. 12, 13, 14 [...]
15.2. aufgehoben
15.3. Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: [...]
15.4. Der Schatzmeister und die Geschäftsprüfungskommission der Piratenpartei Schweiz haben Einsicht
in die Buchhaltung der Piratenpartei Zürich.
15.5. Die Artikel der Statuten der Piratenpartei Schweiz, welche die Mandatsabgaben betreffen (Art. 18bis), bilden übergeordnetes Recht.
Art. 19 Vereinsjahr [...]

alt:

8.2. Eine ordentliche Piratenversammlung findet alljährlich im letzten Quartal des Vereinsjahres statt.
8.4.k. Bereinigung der Nationalratsliste und Nominierung von KandidatInnen für Stände- und Regierungsrat;
9.1.a-d Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern der Piratenpartei Zürich zusammen und besteht aus:
9.5.a-f. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind: [...]
18.1. Für die Auflösung der Piratenpartei Zürich, ist die Zweidrittelmehrheit eines 20% Quorums aller Mitglieder der Piratenpartei Zürich erforderlich.

neu:

8.2. Eine ordentliche Piratenversammlung mit Vorstandswahlen findet alljährlich statt. Bei mehr als einem Vorstandsmitglied wählt die Piratenversammlung einen Präsidenten.
8.4.k. Festlegung von Wahllisten und Nominierung von Kandidaten auf kantonaler Ebene;
9.1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.
9.5. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind alle Angelegenheiten, die nicht der Piratenversammlung zustehen.
18.1. Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
18.3. Die Piratenversammlung kann einen abweichenden Verwendungszweck festlegen.

15.2. Jede Person, die aufgrund ihrer Kandidatur für die Piratenpartei Zürich in ein öffentliches Amt gewählt wurde oder ein Mandat erhält, ist verpflichtet der Piratenpartei Zürich, einen pauschalen Anteil von 10% der nicht spesengebundenen Entschädigung abzugeben.
15.2.1. Im Einzelfall kann der Vorstand eine abweichende Vereinbarung treffen.

Antrag D)

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Statutenvorschlag-2019.rtf (15.9 KB) Statutenvorschlag-2019.rtf diuuk, 13 February 2019 22:44
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