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Motion #5363

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*Gemäss Mail vom 10.06.2013* 

 Weiter beantrage ich, dass die Piratenpartei Schweiz gegen die 
 bekanntermassen beteiligten amerikanischen Firmen und deren schweizer 
 Niederlassung bzw. deren Führungspersonal Strafanzeige wegen wegen 
 Verbotenem Nachrichtendienst (Art. 272 StGB) sowie, sofern sie einen 
 Kommunikationsdienst betreiben, wegen Verletzung des Post- und 
 Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) einreicht. 

 Anmerkung #1: Die Piratenpartei Schweiz und die Piraten sind meiner 
 Meinung nach Geschädigte gemäss Art. 105 Abs. 1 lit a StPO. 

 Anmerkung #2: Verbotener Nachrichtendienst ist gemäss Art. 4 StGB auch 
 dann strafbar, wenn er im Ausland gegen die Schweiz, ihre Einwohner oder 
 Organsationen verübt wird. 

 Anmerkung #3: Art. 23 Abs. 1 lit h StPO könnte die Bundesantwaltschaft 
 zuständig sein, da sich das Verbrechen auch gegen eine politische Partei 
 auf Bundesebene und damit gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen 
 und Abstimmungen sowie Referendums- und Initiativbegehren richtet. Ist 
 noch abzuklären. 

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