Motion #5363
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*Gemäss Mail vom 10.06.2013* Weiter beantrage ich, dass die Piratenpartei Schweiz gegen die bekanntermassen beteiligten amerikanischen Firmen und deren schweizer Niederlassung bzw. deren Führungspersonal Strafanzeige wegen wegen Verbotenem Nachrichtendienst (Art. 272 StGB) sowie, sofern sie einen Kommunikationsdienst betreiben, wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) einreicht. Anmerkung #1: Die Piratenpartei Schweiz und die Piraten sind meiner Meinung nach Geschädigte gemäss Art. 105 Abs. 1 lit a StPO. Anmerkung #2: Verbotener Nachrichtendienst ist gemäss Art. 4 StGB auch dann strafbar, wenn er im Ausland gegen die Schweiz, ihre Einwohner oder Organsationen verübt wird. Anmerkung #3: Art. 23 Abs. 1 lit h StPO könnte die Bundesantwaltschaft zuständig sein, da sich das Verbrechen auch gegen eine politische Partei auf Bundesebene und damit gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen sowie Referendums- und Initiativbegehren richtet. Ist noch abzuklären.