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Antrag #6830

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h1. Anträge 

 Die Piratenversammlung möge beschliessen, die Statuten wie folgt zu ändern: 

 Art. 8 Abs. 4 (alt) 

 Eine Ordnungsmassnahme kann aus einer Geldstrafe zugunsten der Piratenpartei Zentralschweiz, dem zeitweisen Entzug des passiven Wahlrechts, dem zeitweisen Ausschluss oder einer Kombination der Vorgenannten bestehen. Sie kann ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden. 

 Art. 8 Abs. 4 (neu) 

 Eine Ordnungsmassnahme kann aus einer Genugtuung bis CHF 1000 Franken zugunsten des Geschädigten, dem zeitweisen Entzug des passiven Wahlrechts, dem zeitweisen Ausschluss oder einer Kombination der Vorgenannten bestehen. Sie kann ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden. 

 h1. Begründung 

 Wird ein Mitglied durch ein anderes geschädigt, so rechtfertigt sich eine monetäre Strafe zugunsten der Partei nicht. Es wäre aber gerecht, wenn das geschädigte Mitglied Genugtuung erhalten würde. Ist hingegen die Partei und damit alle Mitglieder geschädigt, so rechtfertigt sich eine Genugtung an die Gemeinschaft, also die Partei. 

 Die Summe wird aus Gründen der Rechtssicherheit begrenzt. Sie hängt gemäss Art. 8 Abs. 5 nicht nur von der schwere der Verletzung und dem Verschulden ab, sondern speziell auch von der finanziellen Situation des Verletzers. Dass heisst, der Maximalbetrag von 1000 Franken kommt nur bei schwereren Verletzung durch gutsituierte Piraten in Betracht.

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