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Task / Tâche #1769

Updated by Michael_Gregr over 12 years ago

11.3990 – Motion: Motion 
 Freiheit stärken. Recht an den eigenen Daten sichern 

 Eingereicht von Lukas Reimann 

 http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20113990 

 h3. Erklärung (nicht Bestandteil der Motion) 

 Lukas Reimann hat mir heute angeboten, für uns eine Motion zum Thema informationelle Selbstbestimmung einzureichen. Ich habe zuvor mit Christian Wasserfallen geredet, der es auch eine gute Idee findet und mir den Gang über ein Mitglied der Rechtskommission empfohlen hat. Er wird eine solche Motion voraussichtlich auch in der FDP-Fraktion pushen. Wir könnten damit gross an die Medien. Ich bat Marc Schäfer, ehemaliger Mitarbeiter des EDÖB, mir einen Vorschlag zu schicken. 
 Wichtig: Der Text ist noch zu lang und muss gekürzt werden. Eine Abklärung bezüglich Vorgaben (vor allem maximale Anzahl Zeichen) ist im Gange. Ein Journalist der Sonntagszeitung "Der Sonntag" ist ausserdem bereits interessiert. 

 h3. Eingereichter Text 

 Um die informationelle Selbstbestimmung zu stärken, soll bei Datenschutzverletzungen eine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt und die Verweigerung des Auskunftsrechts unter Strafe gestellt werden. Insbesondere wird der Bundesrat dazu beauftragt: 
 1. Eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, welche Unternehmen verpflichtet, bei einer im Rahmen der Bearbeitung von personenbezogenen Daten erfolgen Datenschutzverletzung 
 a) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) Meldung zu erstatten. 
 b) auf Anweisung durch den EDÖB den betroffenen Personen die unrechtmässige Übermittlung mitzuteilen und diese darüber aufzuklären, wie sie ihre Persönlichkeitsrechte wahren können; insbesondere wie und bei wem sie Löschungsrechte geltend machen können. 
 2. eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, welche Art. 34 Abs. 1 DSG dahingehend erweitert, dass mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten keine Meldung gemäss 1 a) erstattet oder es vorsätzlich unterlässt, auf Anweisung des EDÖB die betroffenen Personen gemäss 1 b) zu informieren. 
 3. eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, welche Art. 34 Abs. 1 lit a DSG dahingehend ergänzt, dass auf Antrag bestraft wird, wer vorsätzlich keine Auskunft erteilt. 

 h3. Begründung 

 Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Umgang mit Personendaten nach wie vor heikel ist. Erwähnt sei die Firma Sony, welche aufgrund der unabsichtlichen Bekanntgabe von personenbezogenen Daten wochenlang in den Medien war. Derzeit besteht keine Pflicht zur Informationen der betroffenen Personen oder des EDÖB bei einem solchen "Unfall" mit Personendaten. Folglich erhalten die betroffenen Personen noch nicht einmal Kenntnis davon, ob sie von einer solchen fehlerhaften Datenverarbeitung betroffen sind oder nicht. Folglich haben sie keine Möglichkeit, sich nach einem solchen "Unfall" in ausreichendem Masse zu schützen. Gleichzeitig sollen die einzuführenden Informationspflichten die datenbearbeitenden Unternehmen dazu motivieren, mit Personendaten in Zukunft sorgsamer umzugehen. Auf diese Weise kann durch die Stärkung der informationellen Selbstbestimmung das Vertrauen der Bevölkerung betreffend die Bearbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen gestärkt werden. 

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