Ausweispflicht Polizei¶
Basel-Stadt
Uniformierte Polizisten
Zusammenfassung
Uniformierte Beamte müssen sich nicht ausweisen. Sie tragen aber ein Namensschild oder ein anders Identifkationsmerkmal. In besonderen Fällen (?) ist dies nichr der Fall.
Relevanter Gesetzestext
Quelle: Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG1)) Vom 13. November 1996 - [1]
Legitimation
§ 33.Wird die Uniform getragen, so gilt diese grundsätzlich als Legitimation.
Uniformierte tragen ein Namensschild; der Regierungsrat bestimmt
auf dem Verordnungsweg, wann anstelle des Namensschildes
eine andere individualisierende Kennzeichnung oder in besonderen
Fällen keine solche Kennzeichnung getragen wird. Korpsangehörige in
Zivil haben sich, sofern es die Umstände zulassen, vor Amtshandlungen
unaufgefordert auszuweisen.
Beamte ohne Uniform (Zivil)
Zusammenfassung
In Zivil gekleidete Beamte haben sich unaufgefordert auszuweisen.
Relevanter Gesetzestext
Quelle: Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG1)) Vom 13. November 1996 - [2]
Legitimation
§ 33.Wird die Uniform getragen, so gilt diese grundsätzlich als Legitimation.
Uniformierte tragen ein Namensschild; der Regierungsrat bestimmt
auf dem Verordnungsweg, wann anstelle des Namensschildes
eine andere individualisierende Kennzeichnung oder in besonderen
Fällen keine solche Kennzeichnung getragen wird. Korpsangehörige in
Zivil haben sich, sofern es die Umstände zulassen, vor Amtshandlungen
unaufgefordert auszuweisen.
Basel-Land
Uniformierte Polizisten
Zusammenfassung
Auf Verlangen müssen sich die uniformierten Polizisten ausweisen.
Relevanter Gesetzestext
Quelle: Polizeigesetz (PolG) - [3]
E. Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz
I. Legitimation
§ 20 Legitimation
1 Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln. Auf Verlangen legitimieren sich die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis.
Beamte ohne Uniform (Zivil)
Zusammenfassung
In Zivil gekleidete Beamte haben sich auszuweisen, sofern es die Umstände zulassen (?).
Relevanter Gesetzestext
Quelle: Polizeigesetz (PolG) - [4]
E. Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz
I. Legitimation
§ 20 Legitimation
2 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis, sofern es die Umstände zulassen.