h1. Ausweispflicht Polizei Basel-Stadt Uniformierte Polizisten Zusammenfassung Uniformierte Beamte müssen sich nicht ausweisen. Sie tragen aber ein Namensschild oder ein anders Identifkationsmerkmal. In besonderen Fällen (?) ist dies nichr der Fall. Relevanter Gesetzestext Quelle: Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG1)) Vom 13. November 1996 - [1] Legitimation § 33.Wird die Uniform getragen, so gilt diese grundsätzlich als Legitimation. Uniformierte tragen ein Namensschild; der Regierungsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg, wann anstelle des Namensschildes eine andere individualisierende Kennzeichnung oder in besonderen Fällen keine solche Kennzeichnung getragen wird. Korpsangehörige in Zivil haben sich, sofern es die Umstände zulassen, vor Amtshandlungen unaufgefordert auszuweisen. Beamte ohne Uniform (Zivil) Zusammenfassung In Zivil gekleidete Beamte haben sich unaufgefordert auszuweisen. Relevanter Gesetzestext Quelle: Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG1)) Vom 13. November 1996 - [2] Legitimation § 33.Wird die Uniform getragen, so gilt diese grundsätzlich als Legitimation. Uniformierte tragen ein Namensschild; der Regierungsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg, wann anstelle des Namensschildes eine andere individualisierende Kennzeichnung oder in besonderen Fällen keine solche Kennzeichnung getragen wird. Korpsangehörige in Zivil haben sich, sofern es die Umstände zulassen, vor Amtshandlungen unaufgefordert auszuweisen. Basel-Land Uniformierte Polizisten Zusammenfassung Auf Verlangen müssen sich die uniformierten Polizisten ausweisen. Relevanter Gesetzestext Quelle: Polizeigesetz (PolG) - [3] E. Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz I. Legitimation § 20 Legitimation 1 Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln. Auf Verlangen legitimieren sich die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis. Beamte ohne Uniform (Zivil) Zusammenfassung In Zivil gekleidete Beamte haben sich auszuweisen, sofern es die Umstände zulassen (?). Relevanter Gesetzestext Quelle: Polizeigesetz (PolG) - [4] E. Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz I. Legitimation § 20 Legitimation 2 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis, sofern es die Umstände zulassen.