Situation Urheberrecht

Situation Heute

Was Urheberrecht ist, und wie sie momentan in der Schweiz verwendet wird, kann auf der Webseite des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentums1 nachgelesen werden2. Die wichtigsten Punkte sind:

Das Urheberrecht schützt vor allem Künstler, deren Darbietungen oder Werke. Software ist ebenfalls geschützt, hat aber viele Besonderheiten.
Schutzrecht geniessen die ausübenden Künstler, die Hersteller der Ton- und Bildträger und die Sendeunternehmungen.
Bestimmte Werke sind nicht geschützt, wie Gerichtsentscheide, Patentschriften, Dokumente der öffentlichen Hand. Ideen als solche sind nicht geschützt, aber der Text der sie beschreibt geniesst Schutz.
Der Inhaber des Schutzes kann bestimmen ob und wann sein Werk verwendet werden kann. Die Urheber sind etwas besser geschützt als die verwandten Schutzrechte der Produzenten, Verlage und Sender.
Es gibt auch Schranken zugunsten der Nutzer (Konsumenten), z.B. ist der Eigengebrauch erlaubt. Dies gilt aber nicht für Computerprogramme, wo für jede Verwendung die Erlaubnis des Eigentümers einzuholen ist (Lizenzen).
Die Person(en) die das Werk geschaffen haben, sind die Urheber und Eigentümer des Rechts. Also nicht der Arbeitgeber, ausser es bestehen explizite Abtretungsvereinbarungen dieses Rechts. Ausgenommen ist das Recht zur Nutzung der Computerprogramme: dazu hat der Arbeitgeber immer das Recht.
Ein Werk muss in der Schweiz nicht registriert werden wie in anderen Ländern um Schutz zu geniessen. Symbole wie «©» und «™» haben in der Schweiz keine zusätzliche Bedeutung, können aber ein Hinweis sein und im Ausland eine Rolle spielen.
Die Schutzdauer ist 70 Jahre (50 Jahre bei Software) nach dem Tod des Urhebers.
Die verwandten Schutzrechte erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung, Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Herstellung.
Schweizer Recht schützt die Leistungen nur in der Schweiz, es wurden aber Abkommen getroffen um international den Schutz zu garantieren.[3]

Es gab eine Teilrevision4 per 1. Juli 2008, die verschiedene Anpassungen vorgenommen hatte und Verbesserungen versprach bezüglich Verbreitung digitaler Inhalte. Neu ist folgendes:

Das On-Demand Recht, das Rechteinhabern ermöglicht, sich gegen das unerlaubte Anbieten ihrer Werke im Netz zu wehren.
Schutz von Darbietungen und der Persönlichkeit ausübender Künstler, und eine praxisnähere Regelung zur Rechtsdurchsetzung wenn viele Personen an einer Darbietung beteiligt sind.
Schutz der technischen Massnahmen, wie dem Kopierschutz auf einer Audio-CD. Wer diese umgeht, oder ermöglicht (z.B. Umgehungssoftware verkauft), kann bestraft werden.
Beobachtung der technischen Massnahmen. Legale Nutzung wird durch die technischen Massnahmen auch verhindert, deshalb werden diese beobachtet. Es gibt neu eine Beobachtungsstelle[5], welche die Auswirkungen der Massnahmen anschaut und Lösungen sucht zwischen Nutzer und Konsumentenkreisen und Anwendern der technischen Massnahmen.
Eigengebrauch. Eine Kopie zum Eigengebrauch herunterladen und diese unter Freunden und Verwandten auszutauschen, ist weiterhin möglich, aber nur gegen Bezahlung einer Vergütung (z.B. Leerträgerentschädigung). Es sollte darauf geachtet werden, dass der Konsument nicht mehrfach für dieselbe Leistung bezahlt. Allerdings heisst es auf der Seite der Beobachtungsstelle explizit, dass das Recht auf Privatkopie nicht so gemeint sei, dass man untereinander Kopien austauschen fördern wolle sondern, dass die Urheber nicht reinreden sollten wie man ihre Werke zuhause verwendet. Also mit Betonung auf privat und nicht auf Kopie.
Für öffentliche Verwaltungen, Bibliotheken, Unterrichtsanstalten, das Bundesarchiv, Behinderte, etc. gelten besondere Regelungen, die die Nutzung erleichtern sollen. Es ist vorgesehen, dass gewisse Rechte durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden müssen. So können z.B. Sendungen via Internet zugänglich gemacht werden oder mehrere Kopien in Bibliotheken Archiven zur Sicherung der Daten hergestellt werden.

Während der Diskussion um die Teilrevision des Urheberrechts wurden auch viele Künstler befragt nach ihrer Meinung6, viele der Meinungen sind gegensätzlich und widersprüchlich was den Inhalt angeht.

Referenzen

[1] Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Homepage, abgerufen Januar 2010
[2] Das Urheberrecht Schweizer Urheberrecht, mit Dokumenten und weiterführenden Links, abgerufen Januar 2010
[3] Berner Abkommen und das Rom Abkommen zum Schutz der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte, respektive
[4] Teilrevision 1. Juli 2008 Die Teilrevision sieht Anpassungen an die digitale Gesellschaft vor, abgerufen Januar 2010
[5] Informationen des EGI zur Beobachtungsstelle
[6] Meinungen zum Urheberrecht Website zur Revision, http://www.urheberrecht.ch , abgerufen Januar 2010