Versammlungsordnung des Gründungsanlasses der Piratenpartei

Alle Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Ordnung sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäss auch in der weiblichen Form.

Allgemeine Bestimmungen

§1 Diese Ordnung regelt den Sitzungsverlauf für die Gründungsversammlung der Piratenpartei.

§2 Stimm- und antragsberechtigt sind alle zu Zeit und Ort der Gründungsversammlung anwesenden natürlichen Personen die Interesse an der Gründung eines Vereins mit dem Namen "Piratenpartei Schweiz" bekunden (im nachfolgenden "Mitglieder" genannt).

§3 Diese Ordnung muss von dem absoluten Mehr der Mitglieder bestätigt werden und tritt sofort in Kraft.

Gang der Verhandlungen

§4. Vorsitzender der Versammlung ist ein Tagespräsident, der nach Annahme dieser Ordnung zu wählen ist.

bc. 2 Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, teilt das Wort zu und sorgt für Ruhe und Ordnung an der Sitzung.
3 Der Vorsitzende gibt die Wahl- und Abstimmungsresultate bekannt.
4 Der Tagespräsident kann während der Sitzung jederzeit die Wahl eines Stellvertreters oder eines Nachfolgers beantragen.

§5. Wortbegehren sind in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen. Bei Unklarheiten entscheidet der Vorsitzende.

bc. 2 Der Vorsitzende kann das Wort an Referenten und Antragsteller auch ausserhalb der Rednerliste erteilen.

§6. Entfernt sich ein Redner zu sehr von dem in Beratung stehenden Gegenstand, so ermahnt ihn der Vorsitzende, zur Sache zu sprechen.

bc. 2 Missachtet ein Redner die Mahnungen und Ordnungsrufe des Vorsitzenden, so entzieht ihm dieser das Wort.

Abstimmungen

§7. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch Stimmenzähler, die nach Annahme dieser Ordnung zu wählen sind.

§8. Über Beschlussanträge, die voneinander unabhängig sind, wird nacheinander abgestimmt.

bc. 2 Über Unteranträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.
3 Vor einer Abstimmung stellt der Vorsitzende die vorliegenden Anträge zusammen und schlägt den Abstimmungsmodus vor.

§9. Sofern diese Ordnung nichts anderes vorsieht, entscheidet das einfache Mehr. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

bc. 2 Die Stimmabgabe erfolgt offen, es sei denn, zuvor sei geheime Abstimmung beschlossen worden.
3 Bei offenkundigem Ergebnis kann auf die Auszählung verzichtet werden. Jedes Mitglied kann Auszählung verlangen.
4 Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit beschliesst er mit Stichentscheid.

Ordnungsanträge

§10. Anträge zur Verhandlungs-, Abstimmungs- oder Wahlordnung können jederzeit ausserhalb der Rednerliste von Mitgliedern gestellt und begründet werden.

2 Ordnungsanträge sind:
a) Ordnungsantrag auf Änderung der Reihenfolge der Traktanden;
b) Ordnungsantrag auf Diskussion des Abstimmungsmodus;
c) Ordnungsantrag auf Verschiebung eines Geschäftes;
d) Ordnungsantrag auf Abschluss der Diskussion;
e) Ordnungsantrag auf Pausierung der Sitzung;
f) Ordnungsantrag auf Vertagung der Sitzung;
g) Ordnungsantrag auf generelle Beschränkung der Redezeit;
h) Ordnungsantrag auf Nichteintreten auf ein Geschäft.
Diese Aufzählung ist abschliessend.
3 Falls nicht anders geregelt, wird in all diesen Fällen die Beratung bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen und sofort die Abstimmung vorgenommen.
4 Des einfachen Mehres bedürfen Ordnungsanträge auf Änderung der Reihenfolge der Traktanden, Diskussion des Abstimmungsmodus, auf Verschiebung eines Geschäftes, auf Abschluss der Diskussion, auf Pausierung der Sitzung, auf Vertagung der Sitzung sowie auf generelle Beschränkung der Redezeit.
5 Des zweidrittel Mehres bedürfen Ordnungsanträge auf Nichteintreten auf ein Geschäft.

§11. Die Reihenfolge der Traktanden kann vor deren Genehmigung oder zwischen der Behandlung zweier Geschäfte auf Ordnungsantrag geändert werden.

§12. Bei Opposition zum vorgeschlagenen Abstimmungsmodus, denen sich der Vorsitzende nicht anschliessen will, entscheiden auf Ordnungsantrag die Mitglieder.

§13. Auf Ordnungsantrag hin kann die Diskussion jederzeit geschlossen werden. Lediglich Wortbegehren, die vor dem Ordnungsantrag auf Abschluss der Diskussion gestellt worden sind, werden noch berücksichtigt.

bc. 2 Bei Annahme des Ordnungsantrages auf Abschluss der Diskussion erfolgt anschliessend die Abstimmung über das behandelte Geschäft.

§14. Wortbegehren, die vor dem Ordnungsantrag auf Abschluss der Sitzung gestellt worden sind, werden noch berücksichtigt.

bc. 2 Bei Annahme des Ordnungsantrages auf Abschluss der Sitzung werden das in Behandlungsstehende und die noch nicht behandelten Geschäfte auf die nächste Sitzung verschoben.

§15. Die Mitglieder können auf einen Ordnungsantrag hin die Vertagung beschliessen.

bc. 2 Die Vertagungssitzung ist binnen 14 Tagen fortzusetzen und wird ordentlich einberufen.
3 Die Vertagungssitzung kann neue Traktanden zur Traktandenliste der Ursprungssitzung hinzufügen.

§16. Die Redezeit kann auf Ordnungsantrag durch Beschluss zeitlich generell beschränkt werden.