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Statuten der Piratenpartei St. Gallen und beider Appenzell

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

  1. Unter dem Namen «Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell» besteht ein Verein gemäss diesen Statuten und den Bestimmungen des ZGB (Art. 60 ff.) mit Sitz in St.Gallen SG.
  2. Die Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell ist eine kantonale Sektion der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten.

Art. 2 Zweck

  1. Die Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitgliedzu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung in den Kantonen St.Gallen, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden Einfluss zu nehmen. Die Ziele der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell leiten sich aus dem Zweck der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten ab.

Kapitel 2: Mitgliedschaft

Art. 3 Arten von Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell sind:
    1. natürliche Personen, die nachfolgend als Piraten bezeichnen werden
    2. juristische Personen, die nachfolgend als Mitgliedsorganisationen bezeichnet werden.
  2. Alle Mitglieder der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell sind zugleich Mitglieder der Piratenpartei Schweiz.
  3. Ein Mitglied der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell kann nicht zugleich ein Mitglied einer anderen kantonalen Sektion sein.
  4. Bei Bedarf können Bezirkssektionen gegründet werden.

Art. 4 Ein- und Austritt

  1. Pirat bei der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell kann jede natürliche Person werden, welche die Grundsätze sowie die Statuten der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell anerkennt.
  2. Mitgliedsorganisation bei der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell kann jede juristische Person werden, dessen Vereinsgrundsätze den Zwecken der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell nicht widersprechen.
  3. Der Beitritt zur Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell hat den automatischen Beitritt zur Piratenpartei Schweiz zur Folge.
  4. Der Eintritt ist mit der Bestätigung der gültigen Mitgliedschaft bei der Piratenpartei Schweiz rechtskräftig.
  5. Ein Austritt aus der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell mit dem Ziel des Verbleibs in der Piratenpartei Schweiz ist jederzeit möglich und muss den Vorständen der Piratenpartei Schweiz und Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell gemeldet werden.
  6. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz geht auch die Mitgliedschaft in der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell verloren.

Art. 5 Ausschluss

  1. Der Ausschluss aus der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell erfolgt bei schwerwiegender Missachtung der Vereinsgrundsätze über den Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz auf Antrag des Vorstandes der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell an die Piratenversammlung der Piratenpartei Schweiz.
  2. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.

Art. 6 Allgemeine Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Grundsätze der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell einzustehen.
  2. Mitglieder begegnen sich mit Anstand und Respekt.

Kapitel 3: Organisation

Art. 7 Organe

  1. Die Organe der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell sind:
    1. Piratenversammlung;
    2. Vorstand;
    3. Arbeitsgruppen.

Art. 8 Piratenversammlung

  1. Die Piratenversammlung bildet das oberste Organ der Kantonalen Partei.
  2. Eine ordentliche Piratenversammlung findet alljährlich im letzten Quartal des Vereinsjahres statt.
  3. Eine ausserordentliche Piratenversammlung kann nur durch den Vorstand einberufen werden, wozu er verpflichtet ist, wenn es ein Fünftel der Piraten verlangt.
  4. Die Piratenversammlung ist zuständig für:
    1. Genehmigung der Versammlungsordnung;
    2. Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Piratenversammlung;
    3. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
    4. Abnahme des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr;
    5. Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder;
    6. die Absetzung des Vorstands durch eine Zweidrittelmehrheit;
  5. Wahl des Vorstandes;
    1. Statutenänderungen;
    2. Verabschiedung oder Änderung des kantonalen Parteiprogramms;
    3. Parolenfassung für kantonale Abstimmungen;
    4. Nominierung von KandidatInnen für Wahlen, Bereinigung der Listen;
    5. vom Vorstand beantragte Konsultativabstimmungen;
    6. falls beantragt, Einsetzung einer externen Revision;
    7. Erledigung aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.
  6. Die Piratenversammlung muss mindestens einen Monat im Voraus per E-Mail oder Briefpost angekündigt werden.
  7. Im Beisein aller Piraten kann eine Universalversammlung abgehalten werden. In diesem Falle können auch Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht angekündigt wurden.

Art. 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei aber maximal fünf Mitgliedern der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell zusammen und besteht aus:
    1. PräsidentIn;
    2. VizepräsidentIn;
    3. AktuarIn;
    4. SchatzmeisterIn;
    5. BeisitzerIn.
  2. Ämterkumulation ist zulässig.
  3. An der ordentlichen Piratenversammlung wird der Vorstand für das nächste Vereinsjahr gewählt. An ausserordentlichen Piratenversammlungen können Ersatzwahlen stattfinden.
  4. Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwählbarkeit ist gegeben.
  5. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind:
    1. operative Leitung und Organisation der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell;
    2. Wahrung der Parteiinteressen nach innen und aussen;
    3. Koordination mit der Piratenpartei Schweiz;
    4. Ausführung der Beschlüsse der Piratenversammlung;
    5. die zeitnahe Behandlung von Anträgen der Mitglieder, wobei der Vorstand auf Anträge von fünf oder mehr Mitgliedern eintreten muss;
    6. Beschlussfassung in Angelegenheiten, die nicht in einem hängigen Antrag oder einem Beschluss der Piratenversammlung anderen Organen zugeschrieben sind.
  6. Der Vorstand gibt sich selbst Jahresziele und veröffentlicht einen Plan zu deren Umsetzung.
  7. Der Präsident wird von der Piratenversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
  8. Bei Ausscheiden, Vakanz oder Inaktivität eines Vorstandsmitgliedes kann ein Nachfolger durch absolutes Vorstandsmehr ernannt werden. Diese müssen bei der nächsten regulären Piratenversammlung bestätigt werden. Sofern mindestens 2 Mitglieder dagegen Einsprache erheben, kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

Art. 10 Arbeitsgruppen

  1. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen kreieren, besetzen und auflösen.
  2. Die Arbeitsgruppen führen Aufgaben gemäss Vorgaben des Vorstandes durch.

Kapitel 4: Verfahrensordnung

Art. 11 Grundlegende Beschlussfassungsmodalitäten

  1. Die Beschlussfassung der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell besteht aus Diskussion und Abstimmung.
  2. Alle Piraten, die das 16. Altersjahr vollendet haben, besitzen aktives Wahl- und Stimmrecht. Mitgliedsorganisationen haben kein Wahl- und Stimmrecht.
  3. Passives Wahlrecht haben alle volljährigen Piraten der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell.
  4. Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehrheitsprinzip.
  5. Eine Diskussionsplattform wird durch den Vorstand bereitgestellt.

Art. 12 Versammlungsordnung an der Piratenversammlung

  1. Die Piratenversammlung wird durch die Versammlungsordnung geregelt. Eine Änderung der Versammlungsordnung erfordert eine absolute Mehrheit der Piratenversammlung. Die Änderungen müssen nicht angekündigt werden und treten sofort nach Annahme in Kraft. Bereits zuvor traktandierte Antrage behalten in jedem Fall ihre Gültigkeit.
  2. Die Beschlussfähig der Piratenversammlung ist gegeben, wenn diese ordentlich angekündigt und etwaige Anträge auf Änderung der Versammlungsordnung behandelt wurden.
  3. Der Vorsitz der Piratenversammlung wird durch den oder die PräsidentIn der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell welche/r zuständig ist für:
    1. das Zusammenstellen und Versenden der Traktanden an alle Mitglieder
    2. die Durchführung der Piratenversammlung gemäss Versammlungsordnung;
    3. die Leitung der Diskussion an der Piratenversammlung.
    4. Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
  4. Der/Die PräsidentIn der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell als Vorsitzende der Piratenversammlung kann durch einen/eine TagespräsidentIn ersetzt werden, wenn es die Piratenversammlung mit einfachem Mehr beschliesst.
  5. Es werden an der Piratenversammlung nur Anträge behandelt, die folgende Bedingungen erfüllen:
    1. formale Korrektheit gemäss Versammlungsordnung;
    2. Einreichung an den Vorstand mindestens 7 Tage vor der Piratenversammlung;
    3. Versendung an alle Mitglieder mindestens 5 Tage vor der Piratenversammlung per E-Mail oder Briefpost durch den Vorstand.

Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung erforderlich. Der Vereinszweck kann ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung geändert werden.

Art. 13 Urabstimmung

  1. Die Urabstimmung ist das digitale Beschlussfassungsverfahren.
  2. Eine Urabstimmung der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell erfolgt entsprechend den Statuten und der Abstimmungsordung der Piratenpartei Schweiz. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell.
  3. Die Piratenversammlung muss die Abstimmungsordnung der Piratenpartei Schweiz annehmen. Ändert sich diese Abstimmungsordnung, so ist eine Urabstimmung der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell erst wieder möglich, wenn diese Änderungen durch die Piratenversammlung bestätigt wurden.
  4. Durch eine Urabstimmung können folgende Beschlüsse gefasst werden:
    1. Verabschiedung oder Änderung des kantonalen Parteiprogramms;
    2. Parolenfassung für kantonale Abstimmungen;
    3. vom Vorstand der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell beantragte Konsultativabstimmungen.

Kapitel 5: Finanzen

Art. 14 Finanzierung

  1. Die Piratenpartei beider St.Gallen und beider Appenzell wird durch Transferzahlungen der Piratenpartei Schweiz und Spenden finanziert.
  2. Es werden keine Mitgliederbeiträge durch die Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell erhoben.
  3. Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.-- pro Vereinsjahr;
    2. die Spende stammt von einer juristischen Person.
  4. Der Schatzmeister und die Geschäftsprüfungskommission der Piratenpartei Schweiz haben Einsicht in die Buchhaltung der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell.

Art. 15 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Kapitel 6: Schlussbestimmungen

Art. 16 Publikationsorgan

  1. Das offizielle Publikationsorgan sind die Webseiten ai.piratenpartei.ch, ar.piratenpartei.ch und sg.piratenpartei.ch.

Art. 17 Auflösung der Partei

  1. Für die Auflösung der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell, ist die Zweidrittelmehrheit eines 20% Quorums aller Mitglieder der Piratenpartei St.Gallen und beider Appenzell erforderlich.
  2. Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, der PPS-Kasse zugeleitet.

Art. 18 Vereinsjahr

  1. Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März.
  2. Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
  3. Erstmalig dauert das Vereinsjahr vom 12. November 2011 bis zum 31. März 2012

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