h1. Statuten Beschluss der Piratenversammlung vom 21. März 2015, Inkrafttreten 22. März 2015 h3. _Art. 1_ Name und Sitz _1_ Unter dem Namen «Piratenpartei Schweiz», «Parti Pirate Suisse», «Partito Pirata Svizzero», «Partida da Pirats Svizra», auch PPS abgekürzt, besteht eine Partei im Sinne von Art. 137 BV und ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Bern BE. h3. _Art. 2_ Zweck _1_ Die Piratenpartei Schweiz hat zum Zweck in der Schweiz Politik zu betreiben und die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. _2_ Die Ziele der Piratenpartei Schweiz umfassen insbesondere: _a_ die Stärkung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; _b_ die Stärkung der Freiheit, Verantwortung und Partizipation aller Menschen; _c_ die Förderung eines transparenten Staates; _d_ den Förderung des freien Zugangs zu Wissen und Kultur; _e_ die Stärkung des Schutzs der Privatsphäre und der informationellen Selbstbestimmung der Bevölkerung; _f_ die Bekämpfung von Medienverboten und Zensur; _g_ die Einschränkung von schädlichen Monopolen. _3_ Zu diesem Zweck will die Piratenpartei Schweiz namentlich durch die Piraten in den Legislativen, Exekutiven und Judikativen des Bundes und aller Kantone und Gemeinden Einsitz nehmen. _4_ Zu diesem Zweck arbeitet die Piratenpartei Schweiz mit Piratenparteien weltweit zusammen. _5_ Die Ziele gemäss Absatz 2 sind auch innerhalb der Partei sinngemäss anwendbar, so sie sich dazu eignen. h3. _Art. 3_ Mitgliedschaft _1_ Mitglieder der Piratenpartei Schweiz sind juristische und natürliche Personen sowie die anerkannten Kantonalen Sektionen und deren Untergliederungen. _2_ Die Piraten sind diejenigen Mitglieder, welche natürliche Personen sind und den zuletzt fälligen Mitgliederbeitrag bezahlt haben. Der Mitgliederbeitrag wird mit dem Beitritt und in den Folgejahren 30 Tage nach Versand der ersten Zahlungsaufforderung fällig. _3_ Für die Aufnahme und Verwaltung der Mitglieder ist der Vorstand zuständig. Für die gemeinsamen Mitglieder kann die Kantonale Sektion dies übernehmen. Über den Ausschluss entscheidet das Piratengericht. h3. _Art. 4_ Rechte und Pflichten der Mitglieder _1_ Jedes Mitglied hat das Recht, sich über Parteibelange zu informieren und an Veranstaltungen teilzunehmen. _2_ Jeder Pirat hat Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht, sofern er das 16. Altersjahr vollendet hat. Um diese ausüben zu können, muss der Pirat akkreditiert werden. Jede Stimm- und Wahlrechtsvertretung ist ausgeschlossen. _3_ Jeder Pirat hat das passive Wahlrecht, sofern er das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Niemand kann gleichzeitig mehr als ein gewähltes oder entsandtes Amt der Piratenpartei Schweiz bekleiden. _4_ Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck das Parteiprogramm der Piratenpartei Schweiz zu unterstützen und Schaden davon abzuwenden sowie alle anderen Mitglieder mit Anstand und Respekt zu behandeln. h3. _Art. 5_ Piratenversammlung _1_ Die Piratenversammlung ist zuständig für: _a_ den Beschluss des Parteiprogramms; _b_ die Wahlen; _c_ den Beschluss des Budgets und des Mitgliederbeitrags; _d_ die Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und die Déchargeerteilung; _e_ die Statutenänderungen durch Zweidrittelmehrheit; _f_ die Beschlüsse gemäss Art. 7 Abs. 3 auf Antrag oder als Referendum; _g_ die Referenden gemäss Art. 8 Abs. 8; _h_ die Oberaufsicht über den Vorstand und das Piratengericht; _i_ die Einsetzung einer Revision sowie bei Bedarf einer Untersuchungskommission; _j_ der Erteilung von Aufträgen an andere Organe; _k_ den Erlass von Ordnungen. _2_ Ein Geschäft entsteht auf begründeten Antrag von fünf Piraten oder eines Organs, welche ebenfalls Änderungs- und Gegenanträge zu Geschäften stellen können. _3_ Die Piratenversammlung in Natura findet mindestens einmal im Jahr statt. _4_ Die Einberufung der Piratenversammlung in Natura erfolgt per Email sowie im Publikationsorgan bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung. Das Präsidium der Piratenversammlung kann einen Antragschluss für neue Geschäfte festlegen und informiert rechtzeitig über die traktandierten Geschäfte. _5_ Die Piratenversammlung kann auch durch Urabstimmung, online oder brieflich, entscheiden. _6_ Die Urabstimmung dauert mindestens eine Woche und ist mindestens drei Tage vor Beginn unter Angabe des Geschäfts per Email sowie im Publikationsorgan anzukündigen. Es ist eine Diskussion zu ermöglichen. h3. _Art. 6_ Versammlungspräsidium _1_ Das Versammlungspräsidium ist zuständig für die Organisation der Debatte und Beschlussfassung der Piratenversammlung. Insbesondere beruft es in Absprache mit dem Vorstand die Piratenversammlung ein und stellt die Korrektheit der Urabstimmung sicher. _2_ Das Versammlungspräsidium entscheidet, mit welcher Beschlussfassungsmethode die Geschäfte der Piratenversammlung behandelt werden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Tragweite und Dringlichkeit des Geschäftes und allfällig vorgebrachte Gründe für eine geheime Abstimmung. _2bis_ Der Präsident der Piratenversammlung stimmt bei Beschlüssen der Piratenversammlung nicht mit, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. _3_ Das Versammlungspräsidium setzt sich aus dem Präsidenten der Piratenversammlung und zwei Vizepräsidenten der Piratenversammlung zusammen, welche von der Piratenversammlung individuell für ein Amtsjahr gewählt werden. h3. _Art. 7_ Vorstand _1_ Der Vorstand setzt sich aus dem Parteipräsidenten oder den zwei Co-Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Schatzmeister zusammen, welche von der Piratenversammlung individuell gewählt werden. Die Gesamterneuerungswahl findet alle zwei Jahre statt, vakante Positionen können für den Rest der Amtsdauer nachgewählt werden. Zusätzlich kann jede Kantonale Sektion einen Piraten als Vorstandsmitglied entsenden. _2_ Der Parteipräsident oder die Co-Präsidenten vertreten die Piratenpartei Schweiz gegen aussen. Sie werden dabei von den Vizepräsidenten unterstützt. _3_ Der Vorstand ist zuständig für: _a_ die strategische und operative Leitung der Partei; _b_ die Bereitstellung der Infrastruktur; _c_ die Organisation der Veranstaltungen, insbesondere der Versammlung; _d_ die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind, _e_ die Information der Mitglieder; _f_ den Erlass von Reglementen für Angelegenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeit. _4_ Folgende Vorstandbeschlüsse sind referendumsfähig: _a_ der Beschluss von Positionen; _b_ der Beschluss von Parole, Teilnahme und Unterstützung für nationalen Initativen und Referenden; _c_ das Aussprechen von Wahlempfehlungen auf nationaler und internationaler Ebene; _d_ die Anerkennung von Kantonalen Sektionen sowie die Mitgliedschaft in anderen Organisationen; _e_ die Änderung des Budgets. _5_ Das Referendum gilt als zustandegekommen, wenn fünf Piraten innert 48 Stunden dem Beschluss in Textform widersprechen. Die Referendumsfrist beginnt mit der Veröffentlichung im Publikationsorgan und hemmt den Beschluss. h3. _Art. 8_ Piratengericht _1_ Das Piratengericht entscheidet als Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung über Streitigkeiten unter Mitgliedern im Zusammenhang mit der Piratenpartei und ihren Kantonalen Sektionen sowie über solche betreffend Mitgliedschaft, Organschaft und Statuten. _2_ Jedes Mitglied, dessen Rechte durch ein anderes Mitglied rechtswidrig verletzt werden, kann das Piratengericht zur Verhängung einer Ordnungsmassnahme anrufen. _3_ Schadet ein Mitglied in Verletzung seiner Pflichten dem Zweck oder den Positionen der Piratenpartei, so kann das Piratengericht durch jedes Organ, jede Kantonale Sektion oder fünf Piraten zur Verhängung einer Ordnungsmassnahme angerufen werden. _4_ Eine Ordnungsmassnahme kann sein: _a_ zeitweise Zugangsbeschränkung für Kommunikationsplattformen der Piratenpartei Schweiz; _b_ zeitweiser Entzug des passiven Wahlrechts; _c_ zeitweiser Ausschluss; _d_ einer Kombination der Vorgenannten. _5_ Eine Ordnungsmassnahme kann ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden. _6_ Das Piratengericht ist bei Ordnungsmassnahmen nicht an die Anträge gebunden und bemisst diese nach der Schwere der Verletzung, dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Verletzers. _7_ Das Piratengericht setzt sich aus einem Präsidenten und mehreren Richtern zusammen, welche von der Piratenversammlung individuell für vier Jahre gewählt werden. Auch Nichtmitglieder sind wählbar. _7bis_ Versucht ein zuständiger Richter ohne wichtigen Grund zwei Wochen lang nicht öffentlich sichtbar einen Verfahrensfortschritt herbeizuführen, so wird sein Rücktritt vermutet und auf Antrag einer Partei durch einen anderen Richter festgestellt. _8_ Das Piratengericht regelt das Verfahren. Diese Beschlüsse unterliegen dem fakultativen Referendum durch 10 Piraten. Die Referendumsfrist beginnt mit der Publikation, beträgt 7 Tage und hemmt den Beschluss. h3. _Art. 9_ Finanzierung _1_ Die Piratenpartei Schweiz finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden. Weitere Möglichkeiten zur Finanzierung werden nicht ausgeschlossen. _2_ Die Kantonalen Sektionen können die Mitgliederbeiträge ihrer Mitglieder zuhanden der Piratenpartei Schweiz einziehen oder ihre Mitgliederbeiträge von der Piratenpartei Schweiz einziehen lassen. _3_ Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: _a_ die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.-- pro Rechnungsjahr; _b_ die Spende stammt von einer juristischen Person. _4_ Jedes Mitglied, das aufgrund seiner Kandidatur durch die Piratenpartei Schweiz, eine Kantonale Sektion oder eine Untergliederung in ein öffentliches Amt gewählt wurde oder ein Mandat erhält, ist verpflichtet, einen pauschalen Anteil von 10\% der nicht spesengebundenen Entschädigungen des Mandats abzugeben. Davon kann durch Vertrag abgewichen werden. _5_ Die Mandatsabgabe für die Mitglieder der Bundesversammlung steht zur Hälfte, diejenige der anderen Mandate auf nationaler und internationaler Ebene vollständig der Piratenpartei Schweiz zu. Alle anderen Anteile stehen der Kantonalen Sektion zu oder werden von dieser aufgeteilt. h3. _Art. 10_ Schlussbestimmungen _1_ Das offizielle Publikationsorgan ist die Website «piratenpartei.ch» / «partipirate.ch» / «partitopirata.ch». _2_ Das Amtsjahr beginnt jeweils am 1. Mai, das Rechnungsjahr am 1. Januar. _3_ Bei einer Auflösung von Amtes wegen oder durch gerichtliche Anordung wird das verbleibende Vereinsvermögen unter den Piraten aufgeteilt.