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Statuten der Piratenpartei beider Basel

Diese Statuten stammen vom 17. März 2012 und sind aktuell.

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

  1. Unter dem Namen «Piratenpartei beider Basel» , abgekürzt «Piraten», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Basel BS.
  2. Die Piratenpartei beider Basel ist eine kantonale Sektion der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten.

Art. 2 Zweck

  1. Die Piratenpartei beider Basel hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung in den Kantonen Basel-Land und Basel-Stadt Einfluss zu nehmen. Die Ziele der Piratenpartei beider Basel leiten sich aus dem Zweck der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten ab.

Kapitel 2: Mitgliedschaft

Art. 3 Arten von Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Piratenpartei beider Basel sind:
    a. natürliche Personen, die nachfolgend als Piraten bezeichnen werden;
    b. juristische Personen, die nachfolgend als Mitgliedsorganisationen bezeichnet werden.
  2. Alle Mitglieder der Piratenpartei beider Basel sind zugleich Mitglieder der Piratenpartei Schweiz.
  3. Ein Mitglied der Piratenpartei beider Basel kann nicht zugleich ein Mitglied einer anderen kantonalen Sektion sein.
  4. Bei Bedarf können Bezirkssektionen gegründet werden.

Art. 4 Ein- und Austritt

  1. Pirat bei der Piratenpartei beider Basel kann jede natürliche Person werden, welche die Grundsätze sowie die Statuten der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei beider Basel anerkennt.
  2. Mitgliedsorganisation bei der Piratenpartei beider Basel kann jede juristische Person werden, dessen Vereinsgrundsätze den Zwecken der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei beider Basel nicht widersprechen.
  3. Der Beitritt zur Piratenpartei beider Basel hat den automatischen Beitritt zur Piratenpartei Schweiz zur Folge.
  4. Für die Aufnahme der Mitglieder ist der Vorstand der Piratenpartei beider Basel verantwortlich.
  5. Der Eintritt ist mit der Bestätigung der gültigen Mitgliedschaft bei der Piratenpartei Schweiz rechtskräftig.
  6. Der Übertritt in eine andere kantonale Sektion der Piratenpartei Schweiz sind jederzeit möglich und muss den Vorständen der alten und neuen Sektion gemeldet werden.
  7. Ein Austritt aus der Piratenpartei beider Basel mit dem Ziel des Verbleibs in der Piratenpartei Schweiz ist jederzeit möglich und muss den Vorständen der Piratenpartei Schweiz und Piratenpartei beider Basel gemeldet werden.
  8. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz geht auch die Mitgliedschaft in der Piratenpartei beider Basel verloren.

Art. 5 Ausschluss

  1. Der Ausschluss aus der Piratenpartei beider Basel erfolgt bei schwerwiegender Missachtung der Vereinsgrundsätze über den Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz auf Antrag des Vorstandes der Piratenpartei beider Basel.
  2. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.

Art. 6 Allgemeine Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Grundsätze der Piratenpartei beider Basel einzustehen.
  2. Mitglieder begegnen sich mit Anstand und Respekt.

Kapitel 3: Organisation

Art. 7 Organe

Die Organe der Piratenpartei beider Basel sind:
  1. Piratenversammlung;
  2. Vorstand;
  3. Arbeitsgruppen;
  4. Revisionsstelle gemäss Art. 10bis.

Art. 8 Piratenversammlung

  1. Die Piratenversammlung bildet das oberste Organ der kantonalen Sektion.
  2. Eine ordentliche Piratenversammlung findet alljährlich im letzten Quartal des Vereinsjahres statt.
  3. Eine ausserordentliche Piratenversammlung kann nur durch den Vorstand einberufen werden, wozu er verpflichtet ist, wenn es ein Fünftel der Piraten verlangt.
  4. Die Piratenversammlung ist zuständig für:
    a. Genehmigung der Versammlungsordnung;
    b. Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Piratenversammlung;
    c. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
    d. Abnahme des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr;
    e. Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder;
    f. die Absetzung des Vorstands durch eine Zweidrittelmehrheit;
    g. Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle;
    h. Statutenänderungen;
    i. Verabschiedung oder Änderung des kantonalen Parteiprogramms;
    j. Parolenfassung für kantonale Abstimmungen;
    k. Nominierung von Kandidaten für Wahlen, Bereinigung der Listen;
    l. vom Vorstand beantragte Konsultativabstimmungen;
    m. falls beantragt, Einsetzung einer externen Revision;
    n. Erledigung aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.
  5. Die Piratenversammlung muss mindestens einen Monat im Voraus per E-Mail angekündigt werden.
  6. Im Beisein aller Piraten kann eine Universalversammlung abgehalten werden. In diesem Falle können auch Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht angekündigt wurden.

Art. 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei aber maximal sieben Mitgliedern der Piratenpartei beider Basel zusammen und besteht aus:
    a. PräsidentIn;
    b. VizepräsidentIn;
    c. AktuarIn;
    d. SchatzmeisterIn;
    e. BeisitzerIn.
    Die Ämter b) und e) werden von einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes ausgefüllt.
  2. Ämterkumulation ist zulässig.
  3. An der ordentlichen Piratenversammlung wird der Vorstand für das nächste Vereinsjahr gewählt. An ausserordentlichen Piratenversammlungen können Ersatzwahlen stattfinden.
  4. Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwählbarkeit ist gegeben.
  5. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind:
    a. operative Leitung und Organisation der Piratenpartei beider Basel;
    b. Wahrung der Parteiinteressen nach innen und aussen;
    c. Koordination mit der Piratenpartei Schweiz;
    d. Ausführung der Beschlüsse der Piratenversammlung;
    e. die zeitnahe Behandlung von Anträgen der Mitglieder, wobei der Vorstand auf Anträge von fünf oder mehr Mitgliedern eintreten muss;
    f. Beschlussfassung in Angelegenheiten, die nicht in einem hängigen Antrag oder einem Beschluss der Piratenversammlung anderen Organen zugeschrieben sind.
  6. Der Vorstand gibt sich selbst Jahresziele und veröffentlicht einen Plan zu deren Umsetzung.
  7. Der Präsident wird von der Piratenversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 10 Arbeitsgruppen

  1. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen kreieren, besetzen und auflösen.
  2. Die Arbeitsgruppen führen Aufgaben gemäss Vorgaben des Vorstandes durch.

Art. 10bis Revisionsstelle

  1. Die Revisionsstelle besteht aus bis zu zwei Revisoren der Piratenpartei beider Basel, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen.
  2. Die Wahl der Revisoren erfolgt auf ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.
  3. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Piratenversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

Art. 10ter Schiedsverfahren

  1. Für die Behandlung von Streitigkeiten ist das Piratengericht der Piratenpartei Schweiz zuständig.
  2. Die Zuständigkeiten des Piratengerichts bestimmen sich nach den Statuten der Piratenpartei Schweiz

Kapitel 4: Verfahrensordnung

Art. 11 Grundlegende Beschlussfassungsmodalitäten

  1. Die Beschlussfassung der Piratenpartei beider Basel besteht aus Diskussion und Abstimmung.
  2. Alle Piraten, die das 16. Altersjahr vollendet haben, besitzen aktives Wahl- und Stimmrecht. Mitgliedsorganisationen haben kein Wahl- und Stimmrecht.
  3. Passives Wahlrecht haben alle volljährigen Piraten der Piratenpartei beider Basel.
  4. Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehrheitsprinzip.
  5. Eine Diskussionsplattform wird durch den Vorstand bereitgestellt.

Art. 12 Versammlungsordnung an der Piratenversammlung

  1. Die Piratenversammlung wird durch die Versammlungsordnung geregelt. Eine Änderung der Versammlungsordnung erfordert eine absolute Mehrheit der Piratenversammlung. Die Änderungen müssen nicht angekündigt werden und treten sofort nach Annahme in Kraft. Bereits zuvor traktandierte Antrage behalten in jedem Fall ihre Gültigkeit.
  2. Die Beschlussfähig der Piratenversammlung ist gegeben, wenn diese ordentlich angekündigt und etwaige Anträge auf Änderung der Versammlungsordnung behandelt wurden.
  3. Der Vorsitz der Piratenversammlung wird durch den oder die PräsidentIn der Piratenpartei beider Basel welche/r zuständig ist für:
    a. das Zusammenstellen und Versenden der Traktanden an alle Mitglieder
    b. die Durchführung der Piratenversammlung gemäss Versammlungsordnung;
    c. die Leitung der Diskussion an der Piratenversammlung.
    d. Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
  4. Der/Die PräsidentIn der Piratenpartei beider Basel als Vorsitzende der Piratenversammlung kann durch einen/eine TagespräsidentIn ersetzt werden, wenn es die Piratenversammlung mit einfachem Mehr beschliesst.
  5. Es werden an der Piratenversammlung nur Anträge behandelt, die folgende Bedingungen erfüllen:
    a. formale Korrektheit gemäss Versammlungsordnung;
    b. Einreichung an den Vorstand mindestens 7 Tage vor der Piratenversammlung;
    c. Versendung an alle Mitglieder mindestens 5 Tage vor der Piratenversammlung per E-Mail oder Briefpost durch den Vorstand.
  6. Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung erforderlich. Der Vereinszweck kann ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung geändert werden.

Art. 13 Urabstimmung

  1. Die Urabstimmung ist das digitale Beschlussfassungsverfahren.
  2. Eine Urabstimmung der Piratenpartei beider Basel erfolgt entsprechend den Statuten und der Abstimmungsordung der Piratenpartei Schweiz. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Piratenpartei beider Basel.
  3. Die Piratenversammlung muss die Abstimmungsordnung der Piratenpartei Schweiz annehmen. Ändert sich diese Abstimmungsordnung, so werden diese Änderungen von der Piratenpartei beider Basel automatisch übernommen.
  4. Durch eine Urabstimmung können folgende Beschlüsse gefasst werden:
    a. Verabschiedung oder Änderung des kantonalen Parteiprogramms;
    b. Parolenfassung für kantonale Abstimmungen;
    c. vom Vorstand der Piratenpartei beider Basel beantragte Konsultativabstimmungen.

Kapitel 5: Finanzen

Art. 14 Finanzierung

  1. Die Piratenpartei beider Basel wird durch Transferzahlungen der Piratenpartei Schweiz und Spenden finanziert.
  2. Es werden keine Mitgliederbeiträge durch die Piratenpartei beider Basel erhoben.
  3. Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    a. die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.-- pro Vereinsjahr;
    b. die Spende stammt von einer juristischen Person.
  4. Die Revisionsstelle der Piratenpartei beider Basel, sowie der Schatzmeister und die Geschäftsprüfungskommission der Piratenpartei Schweiz haben Einsicht in die Buchhaltung der Piratenpartei beider Basel.

Art. 15 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Kapitel 6: Schlussbestimmungen

Art. 16 Publikationsorgan

  1. Das offizielle Publikationsorgan ist die Website «piraten-basel.ch».

Art. 17 Auflösung der Partei

  1. Für die Auflösung der Piratenpartei beider Basel, ist die Zweidrittelmehrheit eines 20% Quorums aller Mitglieder der Piratenpartei beider Basel erforderlich.
  2. Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, der Kasse der Piratenpartei Schweiz zugeleitet.

Art. 18 Vereinsjahr

  1. Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März.
  2. Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 19 Beschluss

  1. Die vorliegenden Statuten wurden an der Piratenversammlung am 17. März 2012 in Basel von den anwesenden Mitgliedern der Piratenpartei beider Basel angenommen.

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