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Statuten der Piratenpartei Zentralschweiz

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

  1. Unter dem Namen «Piratenpartei Zentralschweiz», abgekürzt «PPZS», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Luzern LU.
  2. Die PPZS ist eine Kantonale Sektion der Piratenpartei Schweiz, abgekürzt «PPS», gemäss deren Statuten Art. 20ff.

Art. 2 Zweck

  1. Die PPZS hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung in den Kantonen Luzern/Nidwalden/Obwalden/Zug/Uri/Schwyz Einfluss zu nehmen. Die Ziele der PPZS leiten sich grundsätzlich aus dem Zweck der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten ab.

Kapitel 2: Mitgliedschaft

Art. 3 Arten von Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Piratenpartei Zentralschweiz sind:
    a. natürliche Personen, die Anachfolgend als Piraten bezeichnen werden;
    b. juristische Personen, die nachfolgend als Mitgliedsorganisationen bezeichnet werden.
  2. Alle Mitglieder der Piratenpartei Zentralschweiz sind zugleich Mitglieder der Piratenpartei Schweiz.
  3. Ein Mitglied der Piratenpartei Zentralschweiz kann nicht zugleich ein Mitglied einer anderen Kantonalen Sektion sein.
  4. Bei Bedarf können Bezirkssektionen gegründet werden.

Art. 4 Ein- und Austritt

  1. Pirat bei der Piratenpartei Zentralschweiz kann jede natürliche Person werden, welche die Grundsätze sowie die Statuten der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei Zentralschweiz anerkennt.
  2. Mitgliedsorganisation bei der Piratenpartei Zentralschweiz kann jede juristische Person werden, dessen Vereinsgrundsätze den Zwecken der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei Zentralschweiz nicht widersprechen.
  3. Der Beitritt zur Piratenpartei Zentralschweiz hat den automatischen Beitritt zur Piratenpartei Schweiz zur Folge.
  4. Für die Aufnahme der Mitglieder ist der Vorstand der Piratenpartei Zentralschweiz verantwortlich.
  5. Der Eintritt ist mit der Bestätigung der gültigen Mitgliedschaft bei der Piratenpartei Schweiz rechtskräftig.
  6. Ein Austritt aus der Piratenpartei Zentralschweiz mit dem Ziel des Verbleibs in der Piratenpartei Schweiz ist jederzeit möglich und muss den Vorständen der Piratenpartei Schweiz und Piratenpartei Zentralschweiz gemeldet werden.
  7. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz geht auch die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Zentralschweiz verloren.

Art. 5 Ausschluss

  1. Der Ausschluss aus der Piratenpartei Zentralschweiz erfolgt bei schwerwiegender Missachtung der Vereinsgrundsätze über den Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz auf Antrag des Vorstandes der Piratenpartei Zentralschweiz.
  2. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.

Art. 6 Allgemeine Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Grundsätze der Piratenpartei Zentralschweiz einzustehen.
  2. Mitglieder begegnen sich mit Anstand und Respekt.

Kapitel 3: Organisation

Art. 7 Organe

  1. Die Organe der Piratenpartei Zentralschweiz sind:
    a. Piratenversammlung;
    b. Vorstand;

Art. 8 Piratenversammlung

  1. Die Piratenversammlung bildet das oberste Organ der PPZS.
  2. Eine ordentliche Piratenversammlung findet alljährlich im letzten Quartal des Vereinsjahres statt.
  3. Eine ausserordentliche Piratenversammlung kann nur durch den Vorstand einberufen werden, wozu er verpflichtet ist, wenn es ein Fünftel der Piraten verlangt.
  4. Die Piratenversammlung ist zuständig für:
    a. Genehmigung der Versammlungsordnung;
    b. Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Piratenversammlung;
    c. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
    d. Abnahme des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr;
    e. Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder;
    f. die Absetzung eines Vorstandsmitglieds durch eine Zweidrittelmehrheit;
    g. Wahl des Vorstandes;
    h. Statutenänderungen;
    i. Verabschiedung oder Änderung des kantonalen Parteiprogramms;
    j. Parolenfassung für kantonale Abstimmungen;
    k. Bereinigung der Nationalratsliste und Nominierung von KandidatInnen für Stände- und Regierungsrat;
    l. vom Vorstand beantragte Konsultativabstimmungen;
    m. falls beantragt, Wahl der Revision;
    n. Erledigung aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.
  5. Die Piratenversammlung muss mindestens einen Monat im Voraus per E-Mail oder Briefpost angekündigt werden.
  6. Im Beisein aller Piraten kann eine Universalversammlung abgehalten werden. In diesem Falle können auch Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht angekündigt wurden.

Art. 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern der Piratenpartei Zentralschweiz zusammen und besteht aus:
    a. PräsidentIn;
    b. VizepräsidentIn;
    c. AktuarIn;
    d. SchatzmeisterIn;
    e. allenfalls Beisitzer; weitere Vorstandsmitglieder über deren Aufgaben/Funktionen der Vorstand entscheidet.
  2. Ämterkumulation ist zulässig.
  3. An der ordentlichen Piratenversammlung wird der Vorstand für das nächste Vereinsjahr gewählt. An ausserordentlichen Piratenversammlungen können Ersatzwahlen stattfinden.
  4. Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwählbarkeit ist gegeben.
  5. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind:
    a. operative Leitung und Organisation der Piratenpartei Zentralschweiz;
    b. Wahrung der Parteiinteressen nach innen und aussen;
    c. Koordination mit der Piratenpartei Schweiz;
    d. Ausführung der Beschlüsse der Piratenversammlung;
    e. die zeitnahe Behandlung von Anträgen der Mitglieder
    f. Beschlussfassung in Angelegenheiten, die nicht einem Beschluss der Piratenversammlung anderen Organen zugeschrieben sind.
  6. Der Vorstand gibt sich selbst Jahresziele und veröffentlicht einen Plan zu deren Umsetzung.
  7. Der Präsident wird von der Piratenversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Kapitel 4: Verfahrensordnung

Art. 10 Grundlegende Beschlussfassungsmodalitäten

  1. Die Beschlussfassung der Piratenpartei Zentralschweiz besteht aus Diskussion und Abstimmung.
  2. Alle Piraten, die das 16 Altersjahr vollendet haben, besitzen aktives Wahl- und Stimmrecht. Wovon der Versammlungsleiter während der Piratenversammlung ausgeschlossen ist. Mitgliedsorganisationen haben kein Wahl- und Stimmrecht.
  3. Passives Wahlrecht haben alle volljährigen Piraten der Piratenpartei Zentralschweiz.
  4. Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehrheitsprinzip.
  5. Eine Stimmvertretung an der Piratenversammlung ist nicht möglich.

Art. 11 Versammlungsordnung an der Piratenversammlung

  1. Die Piratenversammlung wird durch die Versammlungsordnung geregelt. Eine Änderung der Versammlungsordnung erfordert eine absolute Mehrheit der Piratenversammlung. Die Änderungen müssen nicht angekündigt werden und treten sofort nach Annahme in Kraft. Bereits zuvor traktandierte Antrage behalten in jedem Fall ihre Gültigkeit.
  2. Die Beschlussfähig der Piratenversammlung ist gegeben, wenn diese ordentlich angekündigt und etwaige Anträge auf Änderung der Versammlungsordnung behandelt wurden.
  3. Der Vorsitz der Piratenversammlung wird durch den/die PräsidentIn der Piratenpartei Zentralschweiz oder einen/eine TagespräsidentIn übernommen, der/die zuständig ist für:
    a. das Zusammenstellen und Versenden der Traktanden an alle Mitglieder
    b. die Durchführung der Piratenversammlung gemäss Versammlungsordnung;
    c. die Leitung der Diskussion an der Piratenversammlung. d. Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
  4. Der Vorsitzende der Piratenversammlung wird durch den Vorstand benannt und von der Versammlung bestätigt.
  5. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber auf Verlangen von einem Viertel der Anwesenden geheim durchgeführt werden.
  6. Bei Vorstandswahlen wird zunächst die Zahl der Vorstandsmitglieder beschlossen, dann werden der Präsident und die Vorstandsmitglieder einzeln mit absolutem Mehr gewählt. Kann kein/keine KandidatIn in einem Wahlgang das absolute Mehr auf sich vereinen, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, bei dem keine neuen KandidatInnen zugelassen sind und derjenige/diejenige mit den wenigsten Stimmen ausgeschlossen wird. Das wird wiederholt bis ein/eine KandidatIn das absolute Mehr erreicht. Falls bei zwei KandidatInnen, keiner/keine das absolute Mehr erreicht, gilt im folgenden Wahlgang das einfache Mehr.
  7. Es werden an der Piratenversammlung nur Anträge behandelt, die folgende Bedingungen erfüllen:
    a. formale Korrektheit gemäss Versammlungsordnung;
    b. Einreichung an den Vorstand mindestens 7 Tage vor der Piratenversammlung;
    c. Versendung an alle Mitglieder mindestens 5 Tage vor der Piratenversammlung per E-Mail oder Briefpost durch den Vorstand.
  8. Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung erforderlich. Der Vereinszweck kann ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung geändert werden.

Kapitel 5: Finanzen

Art. 12 Finanzierung

  1. Die Piratenpartei Zentralschweiz wird grundsätzlich durch Transferzahlungen der Piratenpartei Schweiz und Spenden finanziert. Weitere Einnahmequellen sind erlaubt.
  2. Es werden keine Mitgliederbeiträge durch die Piratenpartei Zentralschweiz erhoben.
  3. Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    a. die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.-- pro Vereinsjahr;
    b. die Spende stammt von einer juristischen Person.
  4. Der Schatzmeister und die Geschäftsprüfungskommission der Piratenpartei Schweiz haben Einsicht in die Buchhaltung der Piratenpartei Zentralschweiz.

Art. 13 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Kapitel 6: Schlussbestimmungen

Art. 14 Publikationsorgan

  1. Das offizielle Publikationsorgan ist die Website http://lu.piratenpartei.ch.

Art. 15 Auflösung der Partei

  1. Für die Auflösung der Piratenpartei Zentralschweiz, ist die Zweidrittelmehrheit eines 20% Quorums aller Mitglieder der Piratenpartei Zentralschweiz erforderlich.
  2. Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren sowie kurz- mittel- und langfristiger Verbindlichkeiten, der PPS-Kasse zugeleitet.

Art. 16 Vereinsjahr

  1. Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März.
  2. Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
  3. Erstmalig dauert das Vereinsjahr vom 27. November 2011 bis zum 31. März 2012.

Diese Statuten müssen an der Gründungsversammlung am 2# November 2011 in Luzern beschlossen werden.

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