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Motion #1118

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Antrag auf Statutenänderung Betreffend Parteifinanzierung Teil 3 Mandatsabgaben

Added by Banker over 13 years ago. Updated almost 12 years ago.

Status:
Considered
Priority:
Normal
Assignee:
Category:
Statutes & Regulations
Target version:
Start date:
27 May 2011
Due date:
% Done:

100%

Estimated time:

Description

Eingereicht von: Andreas Zimmermann, mit Inputs der Berner Sektion und von Pat und MRW

Folgende Artikel werden neu erstellt: 18a
Folgende Artikel werden ergänzt: 25 Abs. 1-2 + Abs. 6

Vorschlag neu:
Kapitel 5: Finanzen
Art. 18 a Mandatssteuer
1. Jeder in eine staatliche Legislative oder Exekutive der Schweizer Eidgenossenschaft gewählte Pirat, welcher als Mitglied der PPS öffentlich auftritt, ist verpflichtet eine Mandatsabgabe zu Gunsten der PPS und ggf. der Sektion abzugeben.
2. Die Abgabe beträgt pauschal 10% der Sitzungsgelder.
3. Die Mandatsabgabe für gewählte Piraten auf kommunaler Ebene steht voll den Sektionen zu wenn folgende Punkte gemeinsam eintreten:
a) Die entsprechenden Sektion stellt mindestens einen Vertreter in einem höheren Gremium;
b) und die PPS hat sich nicht massgeblich am Wahlkampf beteiligt hat;
Anderfalls steht die Hälfte der Mandatabgabe der PPS zu. Die Sektionen sind zur entsprechenden Vergütung an die PPS verpflichtet.
4. Die Mandatsabgaben für gewählte Piraten auf kantonaler und nationaler Ebene wird durch die PPS erhoben.
5. Die Mandatssteuer wird in jedem Fall offengelegt.

Bisher:
Kapitel 6: Kantonale Sektionen
Art. 25 Finanzen Kantonaler Sektionen
1. Die finanziellen Mittel der Kantonalen Sektionen werden grundsätzlich durch die PPS zur Verfügung gestellt, die entsprechend der Anzahl Mitglieder an die Sektionen vergeben werden.

Vorschlag neu:
Kapitel 6: Kantonale Sektionen
Art. 25 Finanzen Kantonaler Sektionen
1. Die finanziellen Mittel der Kantonalen Sektionen werden grundsätzlich durch die PPS zur Verfügung gestellt, die entsprechend der Anzahl Mitglieder und gewählten Politiker an die Sektionen vergeben werden.

Bisher:
Kapitel 6: Kantonale Sektionen
Art. 25 Finanzen Kantonaler Sektionen
2. Kantonale Sektionen erheben keine eigenen Mitgliederbeiträge, können jedoch folgende Finanzierungsmöglichkeiten nutzen:
a) Spenden, die entsprechend den Stauten der PPS ausgewiesen werden müssen;
b) Einnahmen aus Aktionen oder Veranstaltungen.
Vorschlag
Kapitel 6: Kantonale Sektionen
Art. 25 Finanzen Kantonaler Sektionen
2. Kantonale Sektionen erheben keine eigenen Mitgliederbeiträge, können jedoch folgende
Finanzierungsmöglichkeiten nutzen:
a) Spenden, die entsprechend den Stauten der PPS ausgewiesen werden müssen;
b) Mandatasabgaben;
c) Einnahmen aus Aktionen oder Veranstaltungen.

Vorschlag Neu:
Kapitel 6: Kantonale Sektionen
Art. 25 Finanzen Kantonaler Sektionen
6. Der Vorstand ist Verpflichtet 50% der Mandatsabgaben gewählter Piraten auf Ebene Kanton / Bund an die entsprechende Sektion in der er Eingetragen ist zu überweisen.

Begründung: Wir hoffen in den nächsten Jahren einige Piraten in die Parlamente zu bringen, deshalb schlage ich diese Ergänzung in der Parteifinanzierung vor.

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