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Motion #1403

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Regelung Sitzungsgelder / Teil 2

Added by xGhost over 12 years ago. Updated over 11 years ago.

Status:
Considered
Priority:
Normal
Assignee:
Category:
Statutes & Regulations
Target version:
Start date:
07 August 2011
Due date:
% Done:

100%

Estimated time:

Description

Ordnung über die Mandatsabgaben

Gestützt auf Art. 18a Abs. 2 erlässt die Versammlung der Piratenpartei Schweiz mit absoluter Mehrheit folgende Ordnung

Art. 1 Geltungsbereich
1. Diese Ordnung gilt für jedes Mitglied der Piratenpartei Schweiz (Pirat) das aufgrund seiner Kandidatur durch die Piratenpartei Schweiz oder ihrer Sektionen auf internationaler, nationaler, kantonaler oder kommunaler Ebene der Schweizerischen Eidgenossenschaft in ein Mandat staatliche Gewalt gewählt wurde.
2. Diese Ordnung ist nicht anwendbar auf
a) Piraten die Mandate ausserhalb und nicht im Rahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft inne haben;
b) Mandate die nicht im weitesten Sinne Teil einer staatlichen Gewalt darstellen;
c) Piraten die bei ihrer Kandidatur nicht massgeblich durch die Piratenpartei Schweiz oder eine ihrer Sektionen unterstützt wurden;

Art. 2 Pflichten der Piraten mit Mandaten
1. Die Piraten gemäss Abs. 1 sind verpflichtet einen pauschalen Anteil der nicht-spesengebundenen Entschädigungen des Mandats zu Gunsten der Piratenpartei und ihrer Sektion abzugeben.
2. Die Piraten sind verpflichtet hierzu unmittelbar nach der Wahl einen entsprechenden Vertrag mit einem Vertreter der Piratenpartei Schweiz und einem Vertreter ihrer Sektion abzuschliessen.
3. Falls ein Pirat keiner Sektion angehört wird der Vertrag von einem Vertreter der Piratenpartei Schweiz und einem Vertreter der GPK unterzeichnet.

Art. 3 allgemeine Rahmenbedingungen der Verträge
1. Die Abgabe beträgt pauschal 10% des Nettobetrags nicht-spesengebundenen Entschädigungen des Mandats.
2. Alle Vertragspartner verpflichten sich zum periodischen Ausgleich der vereinbarten Zahlungen untereinander.
3. Die Verträge erlöschen in der Regel mit Ende des Mandats.
4. Die Verträge können nur durch Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz vorzeitig aufgelöst werden.
5. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, einen Vertrag umgehend anzupassen bei
a) Auflösung einer betroffenen Sektion;
b) Neugründung einer betroffenen Sektion;
c) Änderungen an dieser Ordnung;

Art. 4 Rahmenbedingungen der Verträge für kommunale Mandate
1. Sofern der Pirat einer Sektion angehört, werden die Mandatssabgaben für den gewählten Piraten auf kommunaler Ebene durch dessen Sektion erhoben; andernfalls durch die Piratenpartei Schweiz.
2. Die gesamte Mandatsabgabe eines gewählten Piraten auf kommunaler Ebene steht seiner Sektionen zu wenn folgende Punkte gemeinsam eintreten:
a) Die entsprechende Sektion stellt mindestens einen Vertreter in einem höheren Gremium;
b) Die Piratenpartei Schweiz hat sich nicht massgeblich am Wahlkampf beteiligt;
3. Treffen die Bedingungen nach Abs. 2 nicht zu stehen der allfälligen Sektion nur 4/5 der Mandatsabgabe zu.

Art. 5 Rahmenbedingungen der Verträge für kantonale, nationale oder internationale Mandate
1. Die Mandatssabgaben für gewählte Piraten auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene werden durch die Piratenpartei Schweiz erhoben.
2. Sofern der Pirat einer Sektion angehört, ist die Piratenpartei Schweiz verpflichtet 4/5 der Mandatsabgaben an diese zu überweisen.

Art. 6 Offenlegungspflicht
Allfällige Mandatsabgaben müssen offen gelegt werden und in der Jahresrechnung der Piratenpartei Schweiz und ihrer Sektionen separat ausgewiesen werden.

Art. 7 Schlussbestimmungen
Diese Ordnung kann mit der absoluten Mehrheit der Versammlung der Piratenpartei Schweiz angepasst oder aufgehoben werden.

Actions #1

Updated by mastgans over 12 years ago

  • Status changed from New to 7
Actions #2

Updated by Exception over 12 years ago

Im Auftrag der Antragssteller Pascal Vizeli und Pat Mächler wird der Antrag wie folgt geändert:

Art. 1 Geltungsbereich
1. Diese Ordnung gilt für jedes Mitglied der Piratenpartei Schweiz das aufgrund eines Wahlvorschlages durch die Piratenpartei Schweiz oder ihrer Sektionen auf internationaler, nationaler, kantonaler oder kommunaler Ebene in ein öffentliches Amt oder Mandat gewählt oder berufen wurde.
2. Diese Ordnung ist nicht anwendbar auf
a) Ämter und Mandate die unter die Hoheit anderer Staaten als der Schweizerischen Eidgenossenschaft fallen;
b) Ämter und Mandate, die nicht zur Legislative, Exekutive oder Judikative gehören oder diese Vertreten.
c) Mitglieder die bei ihrer Kandidatur nicht massgeblich durch die Piratenpartei Schweiz oder eine ihrer Sektionen unterstützt wurden.

Art. 2 Pflichten der Mitlieder mit Ämtern oder Mandaten
1. Die Mitglieder gemäss Abs. 1 sind verpflichtet einen pauschalen Anteil der nicht-spesengebundenen Entschädigungen des Amts oder Mandats zu Gunsten der Piratenpartei abzugeben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet hierzu unmittelbar nach der Wahl einen entsprechenden Vertrag mit einem Vertreter der Piratenpartei Schweiz und einem Vertreter der Sektion des Kantons abzuschliessen, dem das Amt oder Mandat zugeordnet werden kann.
3. Falls das Amt oder Mandat keinem Kanton zugeordnet werden kann oder in diesem Kanton keine Sektion der Piratenpartei existiert wird der Vertrag von einem Vertreter des Vorstandes der Piratenpartei Schweiz und einem Vertreter der Geschäftsprüfungskommission der Piratenpartei Schweiz unterzeichnet.

Art. 3 Allgemeine Rahmenbedingungen der Verträge
1. Die Abgabe beträgt pauschal 10% des Nettobetrags nicht-spesengebundenen Entschädigungen des Mandats.
2. Alle Vertragspartner verpflichten sich zum periodischen Ausgleich der vereinbarten Zahlungen untereinander.
3. Die Verträge erlöschen in der Regel mit Ende des Mandats.
4. Die Verträge können nur durch Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz vorzeitig aufgelöst werden.
5. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, einen Vertrag umgehend anzupassen bei
a) Auflösung einer betroffenen Sektion;
b) Neugründung einer betroffenen Sektion;
c) Änderungen an dieser Ordnung.

Art. 4 Rahmenbedingungen der Verträge für kommunale Ämter und Mandate
1. Sofern das Amt oder Mandat einem Kanton zugeordnet werden kann, in dem eine Sektion der Piratenpartei Schweiz existiert, werden die Mandatssabgaben für das gewählte Mitglied auf kommunaler Ebene durch diese Sektion erhoben und stehen der Sektion vollumfänglich zu. Andernfalls die Mandatssabgaben durch die Piratenpartei Schweiz erhoben und stehen dieser vollumfänglich zu.

Art. 5 Rahmenbedingungen der Verträge für kantonale, nationale oder internationale Ämter und Mandate
1. Die Mandatssabgaben für gewählte Mitglieder auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene werden durch die Piratenpartei Schweiz erhoben.
2. Sofern das Amt oder Mandat einem Kanton zugeordnet werden kann, in dem eine Sektion der Piratenpartei Schweiz existiert, ist die Piratenpartei Schweiz verpflichtet 1/2 der Mandatsabgaben an diese Sektion zu überweisen.

Art. 6 Offenlegungspflicht
Allfällige Mandatsabgaben müssen offen gelegt werden und in der Jahresrechnung der Piratenpartei Schweiz und ihrer Sektionen separat ausgewiesen werden.

Art. 7 Schlussbestimmungen
Diese Ordnung kann mit der absoluten Mehrheit der Versammlung der Piratenpartei Schweiz angepasst oder aufgehoben werden.

Actions #3

Updated by Valio over 12 years ago

Danke an Exception!
Hier gab's noch eine neuere Version mit kleinen Korrekturen.

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Art. 1 Geltungsbereich
1. Diese Ordnung gilt für jedes Mitglied der Piratenpartei Schweiz das aufgrund eines Wahlvorschlages durch die Piratenpartei Schweiz oder ihrer Sektionen auf internationaler, nationaler, kantonaler oder kommunaler Ebene in ein öffentliches Amt oder Mandat gewählt oder berufen wurde.
2. Diese Ordnung ist nicht anwendbar auf
a) Ämter und Mandate die unter die Hoheit anderer Staaten als der Schweizerischen Eidgenossenschaft fallen;
b) Ämter und Mandate, die nicht zur Legislative, Exekutive oder Judikative gehören oder diese vertreten.
c) Mitglieder die bei ihrer Kandidatur nicht massgeblich durch die Piratenpartei Schweiz oder eine ihrer Sektionen unterstützt wurden.

Art. 2 Pflichten der Mitlieder mit Ämtern oder Mandaten
1. Die Mitglieder gemäss Abs. 1 sind verpflichtet einen pauschalen Anteil der nicht-spesengebundenen Entschädigungen des Amts oder Mandats zu Gunsten der Piratenpartei abzugeben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet hierzu unmittelbar nach der Wahl einen entsprechenden Vertrag mit einem Vertreter der Piratenpartei Schweiz und einem Vertreter der Sektion des Kantons abzuschliessen, dem das Amt oder Mandat zugeordnet werden kann.
3. Falls das Amt oder Mandat keinem Kanton zugeordnet werden kann oder in diesem Kanton keine Sektion der Piratenpartei existiert wird der Vertrag von einem Vertreter des Vorstandes der Piratenpartei Schweiz und einem Vertreter der Geschäftsprüfungskommission der Piratenpartei Schweiz unterzeichnet.

Art. 3 Allgemeine Rahmenbedingungen der Verträge
1. Die Abgabe beträgt pauschal 10% des Nettobetrags nicht-spesengebundener Entschädigungen des Mandats bzw. des Amtes (im Folgenden: Mandatsababen).
2. Alle Vertragspartner verpflichten sich zum periodischen Ausgleich der vereinbarten Zahlungen untereinander.
3. Die Verträge erlöschen in der Regel mit Ende des Mandats bzw. des Amtes.
4. Die Verträge können nur durch Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz vorzeitig aufgelöst werden.
5. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, einen Vertrag umgehend anzupassen bei
a) Auflösung einer betroffenen Sektion;
b) Neugründung einer betroffenen Sektion;
c) Änderungen an dieser Ordnung.

Art. 4 Rahmenbedingungen der Verträge für kommunale Ämter und Mandate
1. Sofern das Amt oder Mandat einem Kanton zugeordnet werden kann, in dem eine Sektion der Piratenpartei Schweiz existiert, werden die Mandatsabgaben für das gewählte Mitglied auf kommunaler Ebene durch diese Sektion erhoben und stehen der Sektion vollumfänglich zu. Andernfalls werden die Mandatsabgaben durch die Piratenpartei Schweiz erhoben und stehen dieser vollumfänglich zu.

Art. 5 Rahmenbedingungen der Verträge für kantonale, nationale oder internationale Ämter und Mandate
1. Die Mandatsabgaben für gewählte Mitglieder auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene werden durch die Piratenpartei Schweiz erhoben.
2. Sofern das Amt oder Mandat einem Kanton zugeordnet werden kann, in dem eine Sektion der Piratenpartei Schweiz existiert, ist die Piratenpartei Schweiz verpflichtet die Hälfte der Mandatsabgaben an diese Sektion zu überweisen.

Art. 6 Offenlegungspflicht
Allfällige Mandatsabgaben müssen offen gelegt werden und in der Jahresrechnung der Piratenpartei Schweiz und ihrer Sektionen separat ausgewiesen werden.

Art. 7 Schlussbestimmungen
Diese Ordnung kann mit der absoluten Mehrheit der Versammlung der Piratenpartei Schweiz angepasst oder aufgehoben werden.

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Actions #4

Updated by Atropos almost 12 years ago

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