Motion #1448
closedAntrag auf Statutenänderung
Description
Anträge auf Statutenänderung mit dem Zweck der klaren Definition bezüglich Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten sowie Mitwirkung in anderen Parteien und speziell der effizienteren Gewinnung der unterschriftlichen Zustimmung zu den Wahllisten :
(Bemerkung: bereits in Lausanne beantragt, Geschäft auf PV 27.8.2011 verschoben)
Kap 2 Mitgliedschaft
Art 6 Abs 4 : Gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei entweder : Die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei wird akzeptiert, sofern der Piratenpartei dadurch keinerlei Nachteile entstehen.
oder : Die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei ist unzulässig
Begründung: die Frage nach der Zulässigkeit einer "Sympathie-Mitgliedschaft" in einer anderen politischen Partei sollte eindeutig in den Statuten beantwortet werden. Ob man eine solche zulassen oder verbieten will, soll die Versammlung entscheiden (ich selber wäre eher für Zulassung unter der genannten Voraussetzung)
PER Ende Juli 2011 DAZUGEKOMMEN :
Kap 2 (Mitglieder)
Art 6 Abs 5 : Pflichten der Mitglieder bezüglich Wahllisten der Piratenpartei
a Jedes Mitglied unterschreibt einmalig eine ständige Ermächtigung des Parteipräsidenten und des Wahlleiters zur Unterzeichnung der (Sektions-)Wahlliste an seiner statt.
b Für neue Mitglieder ist diese Ermächtigung Teil der Mitgliedschafts-Bestätigung, für bisherige Mitglieder wird diese Ermächtigung bis Ende August 2011 eingeholt. Das Nichtunterschreiben dieser Ermächtigung (die generell gültig ist und für die fallweise ein Widerrufsrecht besteht) ist gleichbedeutend mit einem Austritt aus der Piratenpartei. Ein Widerruf DER ZUSTIMMUNG ZU einer aktuellen Wahlliste zieht hingegen selbstverständlich keinerlei nachteilige Konsequenzen für das betreffende Mitglied nach sich !
Art 6 Abs 6 : Rechte der Mitglieder (Piraten und Aktiv-Piraten) bezüglich Wahllisten der Piratenpartei
c Die offiziellen Wahllisten, (welchen also von den Mitgliedern automatisch zugestimmt wird), werden so rechtzeitig bekanntgegeben, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, ihre Zustimmung (für die jeweils aktuelle Wahlliste) innert 30 Tagen nach Bekanntgabe zu widerrufen.
Begründung :
- Eine Mitgliedschaft in einer Partei macht für niemanden einen Sinn, wenn man nicht einmal die Zulassung der Mitglieder der eigenen Partei zu einer Wahl unterstützen will !
- Es steht einer Partei(Sektion) mit 360 Mitgliedern schlecht zu Gesicht, wenn von diesen 360 Mitgliedern nur die Hälfte sogar nach persönlicher Aufforderung durch den Präsidenten die Wahlliste mit den eigenen Parteikollegen unterschreibt ! Eine weitere Sektion musste gar die Hilfe einer andern Sektion in Anspruch nehmen, um das Unterschriftenziel zu erreichen! So bringen wir zum Ausdruck, dass wir uns nicht einmal selber ernst nehmen, und dann ist es klar, dass man auch von Anderen nicht ernst genommen wird ! Für die Zukunft soll ein erfolgversprechenderer und vorallem effizienterer Weg gefunden werden, um zu den benötigten Unterschriften unserer Mitglieder für unsere Wahllisten zu kommen - nicht zuletzt auch deshalb, damit die Kandidaten und das Wahlkomitee in Zukunft die Zeit vor einer Wahl mit sinnvolleren Aktivitäten nutzen können als mit einer zeitaubenden Mehrfach-Sammlung von Unterschriften auf der Strasse.
- Zudem ist das vorgeschlagene Verfahren nicht nur für das Wahlkomitee und die Helfer, sondern auch für die Mitglieder selber eine administrative Entlastung : beim Einverständnis des Mitglieds mit einer Wahlliste (Normalfall) muss das Mitglied gar nichts tun, nur bei Widerruf ist eine Aktivität erforderlich.
Beim aktuellen Verfahren ist es umgekehrt, man muss etwas tun, um sein Einverständnis zu deklarieren.
- Wir haben Wahrung von Freiheit und Rechten als Zweck unserer Partei in den Statuten festgeschrieben. Eine allfällige Frage nach der Zulässigkeit des vorgeschlagenen Verfahrens muss daher eine allfällige Verletzung von Rechten abklären. Und da dieses Verfahren KEINE RECHTE VERLETZT, muss es in einem freiheitlichen Staat legitim sein. Sollte also ein Widerspruch zum aktuellen Gesetz bestehen, dann ist nicht das vorgeschlagene Verfahren falsch, sondern die gesetzliche Einschränkung ist in einem freiheitlichen Staat unzulässig. Unsere Aufgabe als Piratenpartei ist es dann, aufgrund einer (im Widerspruch zum Freheits- und Rechts-Bekenntnis unserer Verfassung stehenden) Ablehnung einer unserer "Wahllisten mit Pauschal-Ermächtigung" eine Änderung dieses UNFREIHEITS-GESETZ anzustreben !!!
Rechtliche Würdigung:
- Die Regelung ist rechtlich eine Analogie zum Lastschrift-Verfahren für Zahlungen, bei welcher durch eine einmalige unterschriftliche Bestätigung eine andere (natürliche oder juristische) Person ermächtigt wird, das Einverständnis stellvertretend in einem definierten rechtswirksamen Prozess abzugeben.
- Im Unterschied zum Lastschrift-Verfahren, wo das Einverständnis eine Verpflichtung (zu bezahlen!) nach sich zieht, erwachsen dem Mitglied durch sein 1x-iges unterschriftliches Einverständnis und der Unterschrift der ermächtigten Person unter die Wahlliste KEINE Obligationen (ausser dem AKTIVEN Widerruf, wenn er von diesem Recht Gebrauch machen will).
- Für die Kontrolle durch die Gemeinde ist ein Verzeichnis der Ermächtigungen (Namensliste der ermächtigenden Mitglieder) beizulegen. Die Gemeinden sind berechtigt, eine Kopie jeder individuellen Ermächtigungserklärung anzufordern.
PER Anfang August 2011 DAZUGEKOMMEN :
Kapitel 2: Mitgliedschaft
Art. 3 Arten von Mitgliedschaft
1 Mitglieder der PPS sind:
a. natürliche Personen, die als AKTIV-PIRATEN, PIRATEN, PASSIV-PIRATEN ODER GÖNNER bezeichnet werden;
b. juristische Personen, die als GÖNNER ODER Mitgliedsorganisationen bezeichnet werden.
c. natürliche Personen, die keinen Mitgliederbeitrag bezahlen und als Sympathisanten bezeichnet werden.
2 Kategorien der Mitgliedschaft :
a Aktiv-Pirat (natürliche Personen)
Rechte : Einladungen zu allen PVs , Stimmrecht in allen Fragen, Aktives und Passives Wahlrecht in der Piratenpartei , Aufnahme in Wahllisten von Gemeinden , Kantonen und Natiion, Orientierung per Mail über Wahllisten , Piraten-Mailadresse , Erhalt Piraten-Newsletter per Mail , Nutzung des Piratenpartei-Logos
Pflichten : Bezahlung des Mitgliederbeitrags gemäss Kap 5 Art 18
Abs 1 , Mitarbeit im Vorstand oder in mindestens 1 Arbeitsgruppe oder 1 Projekt ODER Vertretung der Piratenpartei in einem Gemeinde-, Kantons- oder Nationalrat , Ermächtigung von Vorständen und Wahlkomitees zur stellvertretenden
Unterzeichnung der Wahllisten gem. Art 6 Abs 5 , Respektierung der Vereinsgrundsätze
b Pirat (natürliche Personen) Rechte : Einladungen zu allen PVs , Stimmrecht in administrativen Fragen (zB Mitgliederbeitrag) , Orientierung per Mail über Wahllisten , Piraten-Mailadresse , Erhalt Piraten-Newsletter
per Mail Pflichten : Bezahlung des Mitgliederbeitrags gemäss Kap 5 Art 18 Abs 1 , Ermächtigung von Vorständen und Wahlkomitees zur stellvertretenden Unterzeichnung der Wahllisten gem. Art 6 Abs 5 , Respektierung der Vereinsgrundsätze
c Passiv-Piraten (natürliche Personen)
Rechte :
Einladungen zu einer PV pro Jahr , Erhalt Piraten-Newsletter per Mail
Pflichten : Bezahlung des ermässigten Mitgliederbeitrags gemäss Kap 5 Art 18 Abs 1 , Respektierung der Vereinsgrundsätze
d Sympathisanten (natürliche und juristische (?) Personen)
Rechte : Erhalt Piraten-Newsletter per Mail
Pflichten : Respektierung der Vereinsgrundsätze , keine weiteren
e Gönner (natürliche und juristische Personen)
Rechte : Einladungen zu einer (?) PV pro Jahr , Stimmrecht in administrativen Fragen (?), Orientierung per Mail über Wahllisten, Erhalt Piraten-Newsletter per Mail , Nutzung des Piratenpartei-Logos in Geschäftskorrespondenzen und Inserierung in Publikationen der Piratenpartei nach Absprache mir dem Piraten-Vorstand, Teilnahme an einem jährlichen (zweijährlichen ?) Gönneranlass
Pflichten : Bezahlung des Gönnerbeitrags gemäss Kap 5 Art 18 Abs 1
NEU 3 (statt 2) Kantonale Sektionen der PPS sind Mitgliedsorganisationen
..... (etc)
Kapitel 5: Finanzen
Art. 18 Mitgliederbeiträge
1 Der ordentliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 60.--.
PASSIV-PIRATEN UND Piraten mit limitiertem Einkommen entrichten einen ermässigten Mitgliederbeitrag von CHF 30.--.
DER GÖNNERBEITRAG BETRÄGT MINDESTENS CHF 500.- (200.- ? , 300.- ? , 1000.- ?)
1a Mitglieder in Räten, Schulpflegen, RPKs etc entrichten einen Beitrag von mindestens 10% (20% ?) ihrer Pauschal-Entschädigung in die Parteikasse.
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