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Task / Tâche #3867

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Massnahmen gegen Nummernschilderfassung im Parkhaus Hohe promenade in Zürich

Added by mrw about 12 years ago. Updated over 5 years ago.

Status:
Won't Do
Priority:
Low
Assignee:
Category:
-
Start date:
16 October 2012
Due date:
27 October 2013
% Done:

0%

Estimated time:

Description

Eine weitere Anfrage an den EDÖB:


Anfrage von MRW an Zürcher Datenschützer:

Dieses Mail wurde aus dem "Zueri Kontakt" Formular an Datenschutzbeauftragter der Stadt Zürich gesendet.
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Betreff: Autonummernerfassung im Parkhaus Hohe Promenade / Rämistrasse
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Mitteilung: 
Im Parkhaus Hohe Promenade / Rämistrasse ist seit dem Umbau eine automatische Autonummernerfassung installiert.

Warum ist so etwas zulässig?

Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert dieses System?

Inwiefern werden dabei die Grundlagen des Datenschutzes eingehalten? (Respektive sie werden verletzt.)

Was geschieht mit den erfassten Daten?

Wie kann man sich gegen diese Datenerfassung wehren?

Ist es zulässig als Gegenmassnahme mit abgedeckten oder entfernten Nummernschildern zu fahren?
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Herr
Marc Wäckerlin

Erste Antwort:

Eine materielle Prüfung Ihrer Fragen durch die Datenschutzstelle der Stadt Zürich setzt voraus, dass das Parkhaus Hohe Promenade öffentliches Organ der Stadtverwaltung ist, welches unter den Geltungsbereich des Zürcher Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) fällt (§§ 2+3 IDG). Da das Parkhaus nicht durch die städtische Zentralverwaltung betrieben wird, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, welches Datenschutzrecht vorliegend anwendbar ist und ob die städtische Datenschutzstelle für die Klärung Ihrer Fragen zuständig ist. Ich habe deshalb das Finanzdepartement der Stadt Zürich gebeten, diese formellen Voraussetzungen zu prüfen.

Sobald ich die Antwort erhalten habe, werde ich mich wieder bei Ihnen melden. Bis dahin bitte ich Sie entsprechend um Geduld.

Freundliche Grüsse
Marcel Studer


Zweite Antwort:

Gestützt auf die Auskunft des Finanzdepartements der Stadt Zürich, welche ich zwischenzeitlich erhalten habe, kann ich Ihnen mitteilen, dass die Betreiberin des Parkhauses Hohe Promenade nicht unter den Geltungsbereich des Zürcherischen IDG fällt (da sie im Sinne von § 2 Abs. 2 IDG am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt). Für die Datenbearbeitungen im erwähnten Parkhaus ist somit das Datenschutzgesetz des Bundes massgebend. Damit entfällt auch die Zuständigkeit der städtischen Datenschutzstelle. Für die Klärung und Beantwortung Ihrer Fragen muss ich Sie deshalb an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (http://www.edoeb.admin.ch) verweisen.

Besten Dank für Ihr Verständnis.

Freundliche Grüsse
Marcel Studer


Fazit, weiteres Vorgehen: Anfrage an EDÖB.

Zur Kenntnisnahme an der Vorstandssitzung.

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