Motion #4065
closedStatement Hooligankonkordat
100%
Description
Hier eine hilfreiche Auflistung der Änderungen:
http://www.kollektivbestrafung-nein.ch/vergleich_alt_neu
Unter anderem wird vor allem deutlich mehr Amtsstellen erlaubt, Verfahren einzuleiten, die Verbote dauern länger als bisher und es können auch Privatfirmen beauftragt werden. Was den Datenschutz betrifft, ist und bleibt die Situation mit der Datenbank HOOGAN im Grunde gleich, mit dem Unterschied, dass man bereits auf dem Hin- und Nachhauseweg kontrolliert werden kann. Ein "Konkreter Verdacht" rechtfertigt Untersuchungen, sie können also willkürlich durchgeführt werden. Die Klubs sollen sowohl finanziell als organisatorisch deutlich mehr Aufwendungen betreiben. Alles in Allem viele Änderungen, deren Kosten den potentiellen Mehrwert in Bezug auf Gewaltprävention weit übersteigen.
Zu HOOGAN (wikipedia-zusammenfassung):
[quote]Den Organisatoren von Sportveranstaltungen werden die Daten seit Anfang Januar 2008 auf deren Anfrage hin für die Dauer einer Sportveranstaltung zur Verfügung gestellt, damit sie die Zuschauerinnen und Zuschauer kontrollieren und gewalttätige Personen nötigenfalls vom Stadion fernhalten können.
Alle Kantone, die Grenzbehörden, fedpol und die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (SZH) nutzen HOOGAN seit Mitte Jahr mit einem Direktzugriff.
Der sorgfältige und datenschutzkonforme Umgang sowie die vom Gesetz vorgesehene sofortige Löschung der Daten nach der Veranstaltung werden durch die „Richtlinie für die Verwendung und Bearbeitung von Daten des Informationssystems HOOGAN durch die Organisatoren von Sportveranstaltungen und deren Sicherheitsverantwortliche“ geregelt.[/quote]
http://www.fedpol.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/hooliganismus/richtlinie-d.pdf
Relevante Aussagen daraus:
[quote]Art. 6 Benutzer
Die Organisatoren von Sportveranstaltungen erhalten jeweils nur diejenigen Perso- nendaten, die sie zur Erfu?llung ihrer Sicherheitsaufgaben tatsa?chlich beno?tigen. Die zusta?ndige Fachstelle u?bergibt die beno?tigten Personendaten in Form von ausge- druckten Listen mit einer im Kontrollblatt genau bezifferten Anzahl von Kopien den antragsstellenden Sicherheitsverantwortlichen gegen eine handschriftliche Emp- fangsbesta?tigung auf dem Kontrollblatt. Die Fachstellen ko?nnen sich durch o?rtliche Polizeistellen vertreten lassen. Bei Spielen von Nationalmannschaften werden die Daten durch den FBH weitergegeben.
Art. 7 Personendaten
Bei Personendaten handelt es sich um operative2, importierte3 und anlassbezogene Daten. Es werden jeweils folgende Personendaten bekannt gegeben: Foto, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und die verha?ngte Massnahmen.[/quote]
[quote]Weiterverwendung und Kontrolle der Daten
1 Der Sicherheitsverantwortliche verteilt fru?hestens drei Stunden vor Stadiono?ffnung jeweils eine Liste der Personendaten unter den zusta?ndigen Personen des Sicher- heitspersonals. Innerhalb einer Stunde nach Beendigung der Sportveranstaltung sind sa?mtliche verteilten Listen an den Sicherheitsverantwortlichen zu retournieren. Er sammelt die Listen ein und vernichtet diese im Beisein der zusta?ndigen Polizeibeho?r- de umgehend.
2 Den Sicherheitsverantwortlichen und dem Sicherheitspersonal ist es untersagt, die verteilten Listen zu kopieren, in einer anderen Form zu vervielfa?ltigen oder zu spei- chern. Die Listen du?rfen zu keinem Zeitpunkt an Dritte weitergegeben, u?bermittelt oder sichtbar gemacht werden.[/quote]
[quote]
Lo?schung der Daten und Mitteilung an den FBH
1 Die zusta?ndigen Polizeivertreter beaufsichtigen vor Ort die Vernichtung der Perso- nendaten. Die Meldung der Vernichtung muss gema?ss Art. 10 Abs. 3 der Verordnung u?ber verwaltungspolizeiliche Massnahmen und Informationssysteme des Bundesam- tes fu?r Polizei spa?testens 24 Stunden nach U?bergabe der Personendaten durch die Beho?rden erfolgen. Diese protokollieren die Verteilung und Ru?ckgabe der Listen auf dem Kontrollblatt und erfassen eine Kopie des Kontrollblatts im Informationssystem HOOGAN unter der betreffenden Sportveranstaltung.
2 Stellt die Fachstelle Unregelma?ssigkeiten fest, mahnt sie den Sicherheitsverant- wortlichen und informiert den FBH. Dieser entscheidet nach Absprache mit den Si- cherheitsbeauftragten des Verbandes u?ber das weitere Vorgehen.[/quote]
Offenbar spricht man hier fälschlicherweise von "Löschung der Daten" wobei eigentlich die "Vernichtung von Datenkopien" gemeint ist. Es wird nirgendwo erwähnt, wie lange die Daten in der Datenbank selbst aufbewahrt werden, offenbar gilt dieses Register lebenslang?
Es bietet sich an, dazu eine öffentliche Mitteilung zu machen.