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Motion #4365

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Status Gerichts-fall "Pi-Vote"

Added by Doekbrijder almost 12 years ago. Updated almost 12 years ago.

Status:
Considered
Priority:
Normal
Assignee:
Apophis
Start date:
14 January 2013
Due date:
15 January 2013
% Done:

0%

Estimated time:

Description

Diese unten-stehende Mail sowie einige Abklärungen meinerseits präsentieren uns mit einen interesante Herausforderung.
Ich würde gerne das Präsidium bitten die Lage (neu) zu beurteilen nachdem ich mein "Plädoyer" und mein "Vorschlag zum Weiteres Vorgehen"
dargelegt habe...

Gruss

Jos

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Lieber Jos

Da PiVote (die Urabstimmung) gemäss Statuten der PPS (StPPS) Art. 15 Abs. 1 eine Beschlussfassungsmethode der Piratenversammlung ist, handelt es sich hier um die Situation "Streitigkeiten zwischen den Organen der Partei" gemäss StPPS Art. 16 lit. b. Die involvierten Organe sind das Präsidium und die Piratenversammlung. Das Piratengericht ist also grundsätzlich zuständig.

Es handelt sich hier um eine besondere Situation, weil die Piratenversammlung die Gegenpartei ist. Sobald die Klageschrift korrekt
eingereicht ist (das Verfahrung also rechtshängig ist), müssen die beiden Organe eine Vertretung bestimmen. Das heisst, es braucht zwei Dinge, damit das Verfahren weiter gehen kann:
1. Die Piratenversammlung stimmt als oberstes Organ darüber ab, ob die Beschlüsse im Jahr 2012 für ungültig erklärt werden sollen.
1a. Wenn sie das bejaht, gibt sie dem Präsidium Recht und die Einigung gemäss Piratengerichtsordnung Art. 16 ist eingetroffen. Das Verfahren würde eingestellt.
1b. Wenn die Piratenversammlung den Antrag verneint und der Vorstand die Klage aufrecht erhält, geht das Verfahren weiter.
2. Tritt 1b. ein, muss die Piratenversammlung eine Vertretung in dieser Angelegenheit bestimmen (das kann eine Einzelperson oder ein Organ wie beispielsweise die Antragskommission sein).

Beide Anträge müssten auf eine Piratenversammlung traktandiert werden. Sind alle Vertreter bestimmt, kann sich das Schiedsgericht (also der Schiedskörper, der das Urteil fällt) konstituieren und den Eintretens- oder Nichteintretensentscheid fällen.

Nun noch formale Anforderungen.

Gemäss Piratengerichtsordnung Art. 7 Abs. 1 muss die Klageschrift in vierfacher Ausfertigung elektronisch und(!) in Papier beim Präsidenten des Piratengerichts eingereicht werden (Denis Simonet, Römerstrasse 9,
2563 Ipsach). Diese muss gemäss Abs. 2 des gleichen Artikels enthalten:
- die Namen und Anschriften der Parteien
- eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird;
- die streitigen Punkte;
- das Klagebegehren.

Dabei bitte ich euch, alle Schriftstücke beizulegen, die ihr für erheblich erachtet.

Bei Fragen stehe ich zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

--
Denis Simonet
Präsident des Piratengerichts


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