Motion #4576
closedErgänzung Piratengerichtsordnung
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Description
Antragsteller: Mastgans für die Antragskommission
Die Piratengerichtsordnung ist mit einem Artikel 8 Abs. 3 zu ergänzen, der wie folgt lautet:
NEU Art. 8 Abs. 3 Piratengerichtsordnung
3. Über Anträge zur Absetzung oder Ablehnung eines Mitglieds des Richterkörpers des Schiedsgerichts entscheidet das Piratengericht.
Begründung:
Art. 370 ZPO sieht die Möglichkeit vor, eine Stelle für die Abberufung von Mitgliedern des Schiedsgerichts vor. Ist keine solche vorhanden, entscheidet das zuständige staatliche Gericht, was mit Kosten verbunden ist. Daher wird beantragt in der Piratengerichtsordnung das Piratengericht als die entsprechende Stelle zu bezeichnen, welche für die Abberufung von Richtern aus dem jeweils gebildeten Schiedsgericht zuständig ist.
Updated by admin almost 12 years ago
- Due date set to 10 March 2013
3. Über Anträge zur Absetzung oder Ablehnung eines Mitglieds des Richterkörpers des Schiedsgerichts entscheidet das Piratengericht.