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Motion #4576

Updated by mastgans about 11 years ago

Antragsteller: Mastgans für die Antragskommission 

 Die Piratengerichtsordnung ist mit einem Artikel 8 Abs. 3 zu ergänzen, der wie folgt lautet: 

 NEU Art. 8 Abs. 3 Piratengerichtsordnung 

 3. Über Anträge zur Absetzung oder Ablehnung eines Mitglieds des Richterkörpers des Schiedsgerichts entscheidet das Piratengericht. 

 Begründung: 
 Art. 370 ZPO sieht die Möglichkeit vor, eine Stelle für die Abberufung von Mitgliedern des Schiedsgerichts vor. Ist keine solche vorhanden, entscheidet das zuständige staatliche Gericht, was mit Kosten verbunden ist. Daher wird beantragt in der Piratengerichtsordnung das Piratengericht als die entsprechende Stelle zu bezeichnen, welche für die Abberufung von Richtern aus dem jeweils gebildeten Schiedsgericht zuständig ist.

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