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Task / Tâche #4607

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[PiVote] Abstimmung Position Virtuelle Pornographie

Added by Valio almost 12 years ago. Updated over 11 years ago.

Status:
Closed
Priority:
Normal
Assignee:
Target version:
-
Start date:
16 February 2013
Due date:
21 March 2013
% Done:

100%

Estimated time:

Description

Ich möchte darum bitten, dass die folgende Abstimmung übersetzt und zur Abstimmung gelangt.
Die ANK hat die Zustimmung gegeben (ich war natürlich im Ausstand).
Es ist UAO Art. 16 zu beachten in Bezug auf Antwortoptionen (Ja; Nein, die Vorlage soll überarbeitet werden; Nein, die Grundrichtung ist abzulehnen; Enthaltung) und .

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Antrag auf Urabstimmung betreffend Positionsrichtlinie

Antragssteller: Pat Mächler
(oder Patrick Mächler wenns sein muss)

Titel: "Virtuelle Pornographie"

URL zur Diskussion: (wird auf Wunsch gemäss diesem Text gerne bereits zuvor von mir eröffnet)

Positionsrichtlinie:
Sämtliche virtuelle Pornographie ist zu erlauben, solange nicht erheblicher Zweifel daran besteht, dass die Abbildung fiktiv ist oder die Verfügbarkeit dieser zu bevölkerungsempirisch nachweisbaren Auswirkungen führt die negativ sind; das heisst insbesondere nicht aufgrund moralischer Dogmen zu verbieten.

Begründung:
Es ist ein Unding, dass in vielen Fragen zu Pornographie in erster Linie die Moralkeule geschwungen wird und erst nachträglich von prohibitiven Seite selektiv allenfalls noch eine empirische Begründung nachgeliefert wird. Pornographie ist in erster Linie ein Mittel um unerreichbare sexuelle Wünsche zumindest gedanklich auszuspielen. Gute Gründe für Verbote können tatsächliche messbare Erhöhungen im Bereich der Traumata sein, Übergriffe oder andere unerwünschte direkt kausal damit begründbare Delikte. Nicht sein können es allerdings irgendwelche moralischen Angstszenarien bei denen nicht zumindest eine empirische naheliegende Begründung dafür vorliegt. Bei identifizierbar virtueller Pornographie wird aber kein Rechtssubjekt direkt geschützt; es werden bevölkerungsempirische oder moralische Vorstellungen geschützt. Aus liberaler Sicht ist der Zugang daher zu erlauben, solange keine bevölkerungsempirisch messbaren Grundlagen vorliegen.

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