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Motion #5777

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Änderung der Finanzordnung betreffend Mandatsabgaben (Gegenantrag zu 5750) / Modification du regl. des finances sur les mandats (alternative a 5750)

Added by mrw over 10 years ago. Updated about 10 years ago.

Status:
Considered
Priority:
Normal
Assignee:
Category:
Statutes & Regulations
Target version:
Start date:
04 September 2013
Due date:
% Done:

0%

Estimated time:

Description

Die Finanzordnung ist im Abschnitt «5 Titel 5: Mandatsabgaben» wie folgt zu ändern:

Die Vertragspflicht (Art. 33.2-3) entfällt, stattdessen ist das Abschliessen eines Vertrags freiwillig. Für den Fall, dass kein Vertrag abgeschlossen wird, tritt automatisch eine Abgabe von 10% als Standardlösung in Kraft. Von dieser kann man durch eine Sonderregelung abweichen.

Begründung: Es gibt in der bestehenden Ordnung eine Spanne von 2-10%, über die erst nach der Wahl verhandelt werden soll. Besser wäre es, das vor der Wahl zu vereinbaren und vor allem sollte es eine vernünftige Standardregelung geben, ohne einen Vertrag schliessen zu müssen.

Anpassungen der Finanzordnung

1. Einführung einer Standardabgabe von 10%

Es ändert nur der erste Abschnitt inhaltlich, Abschnitt 5 muss angepasst werden, weil keine Verträge ausgehandelt werden und sonst sind es reine Wortersetzungen.

alt:

Art. 34 Allgemeine Rahmenbedingungen für Verträge

1 Die Abgabe beträgt pauschal 2 - 10% des Nettobetrags der nicht-
spesengebundenen Entschädigungen des Mandats bzw. des Amtes (im Folgenden:
Mandatsabgaben) und wird bei den Vertragsvereinbarungen festgelegt.

2 Alle Vertragspartner verpflichten sich zum periodischen Ausgleich der vereinbarten
Zahlungen untereinander.

3 Die Verträge erlöschen in der Regel mit Ende des Mandats bzw. des Amtes.

4 Die Verträge können nur durch Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei
Schweiz vorzeitig aufgelöst werden.

5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, einen Vertrag umgehend anzupassen bei:
a. Auflösung einer betroffenen Sektion;
b. Neugründung einer betroffenen Sektion;
c. Änderungen an dieser Ordnung.

neu:

Art. 34 Regelung der Abgabenpflicht

1 Die Abgabe beträgt pauschal 10% des Nettobetrags der nicht-spesengebundenen Entschädigungen des Mandats bzw. des Amtes (im Folgenden: Mandatsabgaben). In begründeten Fällen kann vor der Wahl mit der Abgabenerheberin eine andere Abgabe ausgehandelt werden.

2 Alle Beteiligten verpflichten sich zum periodischen Ausgleich der vereinbarten
Zahlungen untereinander.

3 Die Abgabenpflicht erlischt in der Regel mit Ende des Mandats bzw. des Amtes.

4 Die Abgabenpflicht kann nur durch Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei
Schweiz vorzeitig aufgehoben werden.

5 Bei Auflösung oder Neugründung einer Sektion wird die Abgabenpflicht entsprechend Art. 35-37 übertragen.

2. Aufhebung der Vertragspflicht:

alt:

Art. 33 Pflichten der Mitglieder mit Ämtern oder Mandaten

1 Die Mitglieder gemäss Art. 31 sind verpflichtet einen pauschalen Anteil der
nichtspesengebundenen Entschädigungen des Amts oder Mandats zu Gunsten der
Piratenpartei abzugeben.

2 Die Mitglieder sind verpflichtet hierzu unmittelbar nach ihrer Wahl einen entspre-
chenden Vertrag mit der Piratenpartei Schweiz und der Sektion des Kantons abzu-
schliessen, dem das Amt oder Mandat zugeordnet werden kann.

3 Falls das Amt oder Mandat keinem Kanton zugeordnet werden kann oder in diesem
Kanton keine kantonale Sektion der Piratenpartei existiert, wird der Vertrag mit der
Piratenpartei Schweiz geschlossen.

neu:

Art. 33
1 unverändert
2 aufgehoben
3 aufgehoben

alt

Art. 38 Abweichende Aufteilung der Mandatsabgabe

1 Wenn die Unterstützung eines Wahlkampfes es rechtfertigt, kann zwischen den be-
teiligten Gebietsparteien oder der Piratenpartei Schweiz, zum Zwecke der Kompen-
sation der erfolgten Wahlkampfunterstützung, eine abweichende Aufteilung der
Mandatsabgabe (Art. 33) mittels Vertrag vereinbart werden.

2 Fordert eine Gebietspartei oder die Piratenpartei Schweiz eine abweichende Auf-
teilung der Mandatsabgaben und können sich die Parteien nicht auf einen Vertrag
einigen, so kann eine abweichende Aufteilung der Mandatsabgabe beim Piratenge-
richt beantragt werden. Das Piratengericht kann nach Massgabe der für den Wahl-
kampf geleisteten Unterstützung eine von dieser Ordnung oder dem geschlosse-
nen Vertrag abweichende Aufteilung der Mandatsabgabe festlegen, wenn die vor-
gesehene Aufteilung der Mandatsabgabe und die Unterstützung im Wahlkampf in
einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehen.

alt

Art. 38 Abweichende Aufteilung der Mandatsabgabe

1 Wenn die Unterstützung eines Wahlkampfes es rechtfertigt, kann zwischen den be-
teiligten Gebietsparteien oder der Piratenpartei Schweiz, zum Zwecke der Kompen-
sation der erfolgten Wahlkampfunterstützung, eine abweichende Regelung der
Mandatsabgabe (Art. 33) mittels Vertrag vereinbart werden.

2 Fordert eine Gebietspartei oder die Piratenpartei Schweiz eine abweichende Auf-
teilung der Mandatsabgaben und können sich die Parteien nicht auf eine Regelung
einigen, so kann eine abweichende Aufteilung der Mandatsabgabe beim Piratenge-
richt beantragt werden. Das Piratengericht kann nach Massgabe der für den Wahl-
kampf geleisteten Unterstützung eine von dieser Ordnung oder den geschlosse-
nen Regelungen abweichende Aufteilung der Mandatsabgabe festlegen, wenn die vor-
gesehene Aufteilung der Mandatsabgabe und die Unterstützung im Wahlkampf in
einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehen.

alt

Art. 39 Offenlegungspflicht

2 Alle auf Grund dieser Mandatsabgabenordnung entstandenen Verträge sind offen
zu legen.

neu

Art. 39 Offenlegungspflicht

2 Alle von dieser Mandatsabgabenordnung abweichenden Regelungen sind offen
zu legen.

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