Motion #5780
closedAntrag auf Abschaffung der Antragskommission / Suppression de la Commission des motions
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Description
Die Antragskommission hat ausser mehr Bürokratie keinerlei Hilfe beim Chaos mit der PV erreicht, stattdessen ist sie verantwortlich für überkomplizierte überformalisierte Anträge welche die Partei lähmen. Um diese Lähmung nicht weiter anschwellen zu lassen soll dieses Organ per Sofort aufgelöst werden.
Antragssteller:
Thomas Bruderer
Alt¶
7.c_bis) Antragskommission;
8.5.n) Wahl der Antragskommission
10.1) 1 Die Geschäftsprüfungkommission übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes, der Arbeitsgruppen, des Piratengerichts, der Antragskommission und der anderen Träger von Parteiaufgaben aus. Die Geschäftsprüfungkommission legt dabei den Schwerpunkt auf die Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Angemessenheit.
10.bis) 1 Die Antragskommission berät vor jeder Piratenversammlung über die vorliegenden Anträge.
2 Die Antragskommission besteht aus einem Präsidentenund bis zu 10 weiteren Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder der Antragskommission sind Piraten.
3 Die Antragskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten, der einen ausgeschiedenen, verhinderten oder abwesenden Präsidenten vertritt.
4 Die Amtszeit des Präsidenten und der weiteren Mitglieder der Antragskommission beträgt zwei Vereinsjahre.
5 aufgehoben
6 Die Antragskommission kann weitere Personen in beratender Funktion aufnehmen. Diese haben kein Stimmrecht.
7 Die Antragskommission kann dem Antragssteller inhaltliche und redaktionelle Änderungen vorschlagen. Die Vorschläge sind nicht bindend.
8 Die Antragskommission entpfiehlt die Traktandierung von Anträgen an die Piratenversammlung. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie
a. die Vereinbarkeit des Antrags mit übergeordnetem Recht,
b. die Durchführbarkeit des Antrags,
c. die Wichtigkeit des Antrags, wenn zu viele Anträge vorliegen,
d. die Einhaltung für der formalen Anforderungen gemäss Versammlungsordnung. Die Piratenversammlung kann auf nicht traktandierte Anträge trotzdem eintreten oder auf traktandierte nicht eintreten.
9 Die Antragskommission dokumentiert ihre Entscheidungen und Empfehlungen in einer Abstimmungsdokumentation zuhanden der Piratenversammlung.
10 Die Antragskommission entscheidet, auf Antrag, innert Wochenfrist über die Durchführung einer Urabstimmung. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie
a. die Vereinbarkeit des Antrags mit übergeordnetem Recht,
b. die Durchführbarkeit des Antrags,
c. die Wichtigkeit des Antrags, wenn sehr viele Anträge vorliegen.
10.bis) der Antragskommission.
14bis.9) Der Präsident, die Mitgliederder Geschäftsleitung, der Präsident der Geschäftsprüfungskommission und der Präsident der Antragskommission werden einzeln mit absolutem Mehr gewählt. Kann kein Kandidat in einem Wahlgang das absolute Mehr auf sich vereinen, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, bei dem keine neuen Kandidaten zugelassen sind und derjenige mit den wenigsten Stimmen ausgeschlossen wird. Das wird wiederholt bis ein Kandidat das absolute Mehr erreicht. Falls nach dem dritten Wahlgang kein Kandidat das absolute Mehr erreicht hat, muss vor jedem allfälligen Folgewahlgang per Abstimmung eruiert werden ob der Sitz vakant bleiben soll. Der Entscheid zur Vakanz unterliegt dem einfachen Mehr.
14bis.11) Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Antragskommission werden per Listenwahl gewählt. Gewählt ist, wer das absolute Mehr auf sich vereinigen kann. Sind bei einem Wahlgang mehr Kandidaten angetreten als Sitze zu vergeben sind und wurden nicht alle Sitze besetzt, so findet ein weiterer Wahlgang statt.
Art.15.8) Anträge für eine Urabstimmung werden bei der Antragskommission eingereicht, über die Durchführung befindet und den Antrag danach gegebenenfalls zur öffentlichen Diskussion stellt.
Neu¶
Art 7.c bis) aufgehoben
8.5.n) aufgehoben
10.1) 1 Die Geschäftsprüfungkommission übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes, der Arbeitsgruppen, des Piratengerichts und der anderen Träger von Parteiaufgaben aus. Die Geschäftsprüfungkommission legt dabei den Schwerpunkt auf die Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Angemessenheit.
10.bis) aufgehoben
14bis.1.d) aufgehoben
14bis.9) Der Präsident, die Mitgliederder Geschäftsleitung und der Präsident der Geschäftsprüfungskommission werden einzeln mit absolutem Mehr gewählt. Kann kein Kandidat in einem Wahlgang das absolute Mehr auf sich vereinen, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, bei dem keine neuen Kandidaten zugelassen sind und derjenige mit den wenigsten Stimmen ausgeschlossen wird. Das wird wiederholt bis ein Kandidat das absolute Mehr erreicht. Falls nach dem dritten Wahlgang kein Kandidat das absolute Mehr erreicht hat, muss vor jedem allfälligen Folgewahlgang per Abstimmung eruiert werden ob der Sitz vakant bleiben soll. Der Entscheid zur Vakanz unterliegt dem einfachen Mehr.
14bis.11) Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission werden per Listenwahl gewählt. Gewählt ist, wer das absolute Mehr auf sich vereinigen kann. Sind bei einem Wahlgang mehr Kandidaten angetreten als Sitze zu vergeben sind und wurden nicht alle Sitze besetzt, so findet ein weiterer Wahlgang statt.
Art.15.8) Anträge für eine Urabstimmung werden bei der Geschäftsleitung eingereicht, welche über die Durchführung befindet und den Antrag danach gegebenenfalls zur öffentlichen Diskussion stellt.
Kapitel 8: Übergangsbestimmungen
Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Auflösung der Antragskommission
1.) Die Antragskommission ist per 29. September 2013 aufgelöst.
2.) Hängige Geschäfte der Antragskommission werden von der Geschäftsleitung übernommen.
3.) Alle Kompetenzen der Antragskommission werden der Geschäftsleitung übertragen.
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