Motion #5802
closedAntrag auf Änderung Art.7.1 der Piratengerichtsordnung / Modification Art 7.1 Ordonnance du Tribunal
Description
Eine Eingabe an da Piratengericht soll auch in rein elektronischer Form zulässig sein.
Die Piratengerichtsordnung verlangt die Einreichung einer Klageschrift elektronisch und in vierfacher Ausfertigung in Papier. Dies ist eine unnötige Hürde und für Piraten, die elektronisch verkehren und den Umgang mit Papier nicht mehr gewohnt sind, eine Diskriminierung. Kommt hinzu, dass nur «Papier» verlangt wird und keine Unterschrift, eine vierfache Ausfertigung in Papier unterscheidet sich demnach in keinster Weise vom Ausdruck der elektronischen Form; es ist eine reine Schikane. Und selbst wenn eine Unterschrift notwendig wäre, müsste zumindest auch eine rechtsgültige elektronische Unterschrift als gleichwertig zur vierfachen papierenen Eingabe gewertet werden.
Alt:
Art. 7 Rechtshängigkeit von Verfahren
1 Das Verfahren wird rechtshängig, sobald die klagende Partei beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des Piratengerichts in vierfacher Ausfertigung eine Klageschrift
elektronisch und in Papier einreicht.
Neu:
Art. 7 Rechtshängigkeit von Verfahren
1 Das Verfahren wird rechtshängig, sobald die klagende Partei beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des Piratengerichts eine Klageschrift elektronisch oder in vierfacher Ausfertigung in Papier einreicht.