Motion #5808
closedEinführung Gerichtsgebühren / frais du tribunal
Description
Derzeit zeichnet sich eine immer stärkere Tendenz ab, dass Mitglieder der Partei versuchen, mögliche Probleme nicht mehr gemeinsam intern durch Diskussion oder durch politische Prozesse zu lösen. Vielmehr wird relativ schnell und oft ohne Rücksprache zum Instrument der Klage beim Piratengericht gegriffen. Zwar ist es bei manchen Streitigkeiten unumgänglich, den Rechtsweg zu bestreiten, dennoch sollte dies eher die Ausnahme darstellen.
Da das Verfahren vor Piratengericht derzeit kostenlos ist, ist der Anreiz bei einer noch so kleinen Streitigkeit das Gericht aufzurufen, anstatt sich mit der Person zusammensetzen und die Probleme zu lösen, recht hoch. Auch sind Tendenzen erkennbar, dass das Gericht von genutzt wird, die im Wesentlichen ihre Vorstellungen von einem politischen Prozess und einer Diskussionskultur durchsetzen wollen. Das Gericht sollte hingegen nur dann aufgerufen werden, wenn wirklich eine wichtige Angelegenheit vorliegt und ein entsprechendes Interesse an einer gerichtlichen Klärung vorhanden ist.
Eine gute Möglichkeit, dies zu regulieren, ist die Einführung einer Gerichtsgebühr, welche der Kasse der Piratenpartei zu Gute kommt und vom Kläger zu tragen ist. Damit wird eine Klage nur angehoben, wenn ein entsprechendes Interesse vorhanden ist. Gegenüber den staatlichen Gerichten ist die Gebühr nach wie vor bescheiden. Die Gebühren kommen zudem der Piratenpartei insgesamt und nicht den Richtern zu Gute. Basierend auf dem Vorschlag kann in Härtefällen auch ganz oder teilweise auf eine Gerichtsgebühr verzichtet werden.
Aus diesem Grund wird beantragt die Piratengerichtsordnung wie folgt zu ergänzen:
Art. 20 Gebühren
1 Das Schiedsverfahren ist gebührenpflichtig. Es wird eine Spruchgebühr zwischen CHF 100.- und CHF 500.- zu Gunsten der Piratenpartei Schweiz verlangt. Die Spruchgebühr richtet sich nach der Komplexität und Tragweite des Verfahrens. Sie ist jeweils von der klagenden Partei bzw. den klagenden Parteien zu tragen.
2 In begründeten Härtefällen kann ausnahmsweise auf eine Spruchgebühr ganz oder teilweise verzichtet werden.
Art. A Übergangsbestimmungen
Die Gebührenregelung kommt für alle Schiedsverfahren zur Anwendung, die nach Inkrafttreten der Änderung angestrengt werden.