Müsste einfach noch auf der Homepage der PPAG gemacht werden, sonst soweit erledigt resp. an Kanton am 22.8.2014 versendet.
Da ich weiterhin keinen Zugriff auf die Homepage habe, habe ich diese Mail an SOT sowie im CC an VS der PPAG für die Implementierung weitergeleitet und das Datum auf die nächste VS am 9.12.2014 gelegt..
-------- Original-Nachricht --------
Betreff: Stellungnahme der Piratenpartei Aargau zum Thema «Teilrevision
des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und
Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) betreffend das Kindes- und Erwachsenenschutz»
Datum: Fri, 22 Aug 2014 12:00:34 +0200
Von: Christian Tanner
Antwort an: xxx@piraten-aargau.ch
An: personalarp@ag.ch
Kopie (CC): Vorstand PPAG <vorstand@piraten-aargau.ch>, STT
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir bedanken uns für die Gelegenheit, zur «Teilrevision des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und
Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) betreffend das Kindes- und
Erwachsenenschutz» Stellung zu nehmen.
Der vorgesehene Fragebogen kann ausschliesslich mit Produkten von
Adobe™ verwendet werden. Das entspricht nicht unserer Vorstellung
einer offenen und zugänglichen Verwaltung. Deshalb reichen wir unsere
Anhörungsantwort auf diesem Wege ein.
Name/Organisation: Piratenpartei Aargau
Kontaktperson: Christian Tanner
Kontaktadresse: Piratenpartei Aargau
PLZ Ort: 5000 Aarau
Telefon: xxx
E-Mail: xxx@piraten-aargau.ch
Frage 1: eher dagegen
Bemerkungen:
1. Es ist wenig sinnvoll, für zwei Themenkreise drei Absätze zu
verwenden. Für Personen, die aktuell mit der Materie beschäftigt sind,
mag dies so gut erscheinen. Es ist jedoch fraglich, ob diese
Unterteilung in ein paar Jahren noch als Vereinfachung angesehen wird.
2. § 60b, Abs. 1, lit d: Zu erkennen, ob ein vorgeschlagener Beistand
für eine bestimmte Person geeignet ist, hat eine wichtige soziale bzw.
psychologische Komponente und soll daher vom Kollegium beurteilt werden.
Frage 2: eher dagegen
Bemerkungen:
Die Beurteilung soll grundsätzlich dem Kollegium vorbehalten bleiben,
wenn das Kind angehört wird, resp. wenn das Kind, bzw. sein Beistand
abweichende Anträge stellt. Dies gilt insbesondere für § 60 b II a, a
bis, a ter, e bis und f. Nur die Beurteilung der wichtigen sozialen
Komponenten durch die Fachrichter kann eine dem Kindeswohl angemessene
Lösung sicherstellen.
Frage 3: völlig einverstanden
Bemerkungen: -/-
Weitere Bemerkungen:
1. Grundsätzlich gilt es anzumerken, dass
Rationalisierungsbestrebungen durchaus zu begrüssen sind. Dabei muss
aber sicher gestellt werden, dass kein Leistungsabbau vorgenommen
wird. Justiz lässt sich jedoch nicht über einen bestimmten Grad hinaus
rationalisieren ohne dass die Gerechtigkeit darunter leidet.
2. Es ist befremdlich, dass die Änderung, welche mit dem neuen §60bis
eingebracht wird, nicht in einer eigenen Frage zur Beurteilung
unterbreitet wird. Dessen ungeachtet lehnt die Piratenpartei Aargau
diesen Paragrafen vollumfänglich ab. Es handelt sich dabei um einen
Abbau des Datenschutzes.
Es besteht kein dringender Bedarf für einen direkten Zugriff auf
Einwohner- und Objektregister durch die Gerichtspräsidentinnen und
Gerichtspräsidenten. Ihnen steht das Instrument der Rechtshilfe zur
Verfügung. Beim Zugriff auf das Objektregister handelt es sich sogar
um eine Aushöhlung des Datenschutzes auf Vorrat (!). Dies ist
inakzeptabel. Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass die Klärung
der Wohnsituation ein psychologisch heikles Gebiet ist. Es kann von
einer Gerichtspräsidentin / einem Gerichtspräsidenten erwartet werden,
hier einen Augenschein zu nehmen. Eine Rationalisierung der Justiz auf
Kosten der materiellen Gerechtigkeit lehnen wir entschieden ab.
Mit freundlichen Grüssen