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Beschluss / Décision #6653

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Änderungen der Wahlkampfordnung

Added by Exception almost 10 years ago. Updated over 9 years ago.

Status:
Angenommen / Accepté
Priority:
Normal
Assignee:
Category:
PV - Versammlung
Start date:
24 February 2015
Due date:
% Done:

0%

Estimated time:
Beschlussart / Forme:
Präsenzsitzung / Réunion présence
Umsetzung / Réalisation:
Antragsteller/Demandeur:
Exception

Description

Antrag

Die Piratenversammlung möge beschliessen, die Wahlkampfordnung wie folgt zu ändern:

Art. 1 Anwendung und Grundsatz (alt)
1 ...
2 Die Entscheidung über den Antritt zu Wahlen, Fokussierung auf einzelne Wahlen oder Wahlkreise sowie die Kooperation mit anderen Parteien wird durch die Piratenversammlung der Piratenpartei Zentralschweiz vor der Aufstellung getroffen.
3 ...
4 ...
5 ...

Art. 1 Anwendung und Grundsatz (neu)
1 ...
2 Die Piratenversammlung entscheidet über:
a. den Antritt zu Wahlen überhaupt und in welchen Wahlkreisen;
b. die Fokussierung auf einzelne Wahlen;
c. gemeinsame Listen mit anderen Parteien.
3 ...
4 ...
5 ...
6 Kandidaten werden grundsätzlich geheim gewählt. Herrscht über alle Kandidaturen einer Wahl Einigkeit, so wird der Vorschlag in offener Abstimmung genehmigt.
7 Der Vorstand kann beschliessen:
a. einen Kandidaten aus wichtigen Gründen vom Wahlvorschlag zu streichen;
b. auf den Antritt zu einer Wahl ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die notwendige Beteiligung der Kandidaten ausbleibt.

Art. 4 Aufstellung zu Proporzwahlen (alt)
1 Die Aufstellung zu Proporzwahlen wird pro Wahlkreis im Wahlsystem Single Transferrable Vote vorgenommen. Die Kandidaten werden in der Rangfolge ihrer Wahl auf die Liste gesetzt, soweit sie die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Stimmenden erreichen.
2 Der Vorstand kann die hinteren Listenplätze nachträglich mit weiteren Kandidaten füllen.
3 Kann eine Liste nicht gefüllt werden, so werden wenn möglich die Kandidaten auf den vorderen Listenplätzen vorkumuliert.
4 Die Absätze 1 bis 3 finden Sinngemäss auf allfällige Ergänzungen und Bereinigungen der Listen Anwendung.

Art. 4 Aufstellung zu Proporzwahlen (neu)
1 Die Aufstellung zu Proporzwahlen wird pro Wahlkreis durch proportionale Bewertungswahl vorgenommen. Die Kandidaten werden in der Rangfolge ihrer Wahl auf die Liste gesetzt, soweit sie die Zustimmung der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmzettel erreichen.
2 Die folgenden Vorstandsbeschlüsse unterstehen dem faktulativen Referendum:
a. Antritt in weiteren Wahlkreisen sowie Aufstellung von Kandidaten in solchen;
b. Antritt mit zusätzlichen Listen mit überzähligen Kandidaten gemäss Absatz 1;
c. Aufstellung von weiteren Kandidaten auf hinteren Listenplätzen;
d. Fokussierung auf einzelne Wahlkreise;
e. Listenverbindungen mit anderen Parteien.
3 ...
4 ...

Art. 5 Aufstellung zu Majorzwahlen (alt)
1 Die Aufstellung zu Majorzwahlen wird zunächst die Anzahl der aufzustellenden Kandidaten bestimmt, welche die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht übersteigen darf.
2 Danach wird die Aufstellung im Wahlsystem Single Transferrable Vote vorgenommen. Die Kandidaten werden in der Rangfolge ihrer Wahl bestimmt, soweit sie die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Stimmenden erreichen.

Art. 5 Aufstellung zu Majorzwahlen (neu)
1 Die Aufstellung zu Majorzwahlen wird zunächst die Anzahl der aufzustellenden Kandidaten bestimmt.
2 Danach wird die Aufstellung durch proportionale Bewertungswahl vorgenommen. Die Kandidaten werden in der Rangfolge ihrer Wahl bestimmt, soweit sie die Zustimmung der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmzettel erreichen.

Begründung

Die Wahlkampfordnung hat sich als unflexibel erwiesen. Mit diesen Änderungen erhält der Vorstand mehr Möglichkeiten auch kurzfristig zu reagieren.

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