Task / Tâche #6984
closedTask / Tâche #4734: Kanton Aargau - geplante Vernehmlassungsverfahren
Vernehmlassung: Entlastungsmassnahmen 2016; Massnahmen in der Kompetenz des Grossen Rats; Gesetzesänderungen
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Description
Entlastungsmassnahmen 2016; Massnahmen in der Kompetenz des Grossen Rats; Gesetzesänderungen
https://www.ag.ch/de/weiteres/aktuelles/anhoerungen_vernehmlassungen_2/laufende_anhoerungen/laufende_anhoerungen_details/laufende_anhoerungen_details_43600.jsp
Beginn Ende Organisation
28.08.2015 27.11.2015 DFR
Aufgrund der nach wie vor angespannten Haushaltslage hat der Regierungsrat umfangreiche Entlastungsmassnahmen ausgearbeitet.
Kurzbeschrieb
Trotz der im Rahmen der Leistungsanalyse umgesetzten Sparmassnahmen muss der Regierungsrat mit weiteren geeigneten Massnahmen den Finanzhaushalt nachhaltig entlasten, um strukturelle Defizite zu vermeiden. Nach der Aufhebung des Euro-Mindestkurses durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) haben sich die volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen merklich verschlechtert. Als Folge davon ist mit verminderten Steuereinnahmen beim Kanton und den Gemeinden zu rechnen. Zudem findet in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Sicherheit und Soziales nach wie vor eine dynamische Ausgabenentwicklung statt, vornehmlich bedingt durch Bundesgesetze oder die Zunahme der Wohnbevölkerung. Unter dem Titel "Entlastungsmassnahmen 2016" wurden daher insgesamt 110 Massnahmen auf der Ausgabenseite, der Einnahmenseite wie auch im Personalbereich ausgearbeitet. Das finanzielle Entlastungspotenzial der Entlastungsmassnahmen beträgt insgesamt rund 93 Millionen Franken im Budgetjahr 2016, 127 Millionen Franken im Planjahr 2017, 154 Millionen Franken im Planjahr 2018 und 150 Millionen Franken im Planjahr 2019. 18 dieser Massnahmen liegen in der Kompetenz des Grossen Rats, die übrigen Massnahmen liegen in der Kompetenz des Regierungsrats respektive der übrigen Steuerungsbereiche. Die Umsetzung der Massnahmen im Kompetenzbereich des Grossen Rats erfordert die Anpassung von Gesetzen und Dekreten. Beschlüsse des Grossen Rats über Gesetzesänderungen unterliegen gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000) dem fakultativen Referendum. Gemäss § 66 Abs. 2 KV ist daher vor dem Beschluss eine Anhörung durchzuführen.
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