Motion #7116
closedStatutenänderung Artikel 8.7bis
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Description
Art. 8 Abs. 7bis (neu)
Versucht ein zuständiger Richter ohne wichtigen Grund zwei Wochen lang nicht öffentlich sichtbar einen Verfahrensfortschritt herbeizuführen, so wird sein Rücktritt vermutet und auf Antrag einer Partei durch einen anderen Richter festgestellt.
Art. A Inkrafttreten
1 Diese Statutenänderung tritt am Tag nach dem Beschluss in Kraft.
2 Diese Statutenänderung wirkt auf laufende und neue Verfahren.
Begründung
Es ist den Verfahrensparteien nicht zuzumuten, dass Richter wochenlang nicht einmal versuchen, das Verfahren voranzubringen. Innerhalb von zwei Wochen irgendeine sichtbare Verfahrenshandlung vorzunehmen, z.B. die Gegenpartei zur Antwort aufzufordern, eine Verhandlung anzusetzen oder ähniche, sollte jedem zuständigen Richter möglich sein. Selbst staatliche Gerichte die ja notorisch langsam sind schaffen das.
Wichtige Gründe nichts zu tun sind z.B. keine Verfahren, laufende Antwortfristen, bereits angesetzte Verhandlung sowie Unfall, Krankheit, etc. Die rechtliche Vermutung hat zum Zweck, dass der Richter nicht einfach abgesetzt ist, sondern darlegen kann, warum er nicht handeln konnte und die Parteien trotzdem eine rasche Entscheidung herbeiführen können. Wenn ein Richter z.B. in die Ferien geht sollte er dies seinen Kollegen mitteilungen und ggf. seine Aufgaben abdelegieren.
Antragsteller
PPV als Organ