Task / Tâche #7679
closedTask / Tâche #7617: PV171
Statutenänderungsantrag: Mitgliedschaft Piraten beider Basel
0%
Description
Begründung:
Das Ziel dieser Statutenänderungsantrages ist, das Personen auch nur Mitglied mit Stimm- und Wahlrecht bei der Piratenpartei beider Basel sein können. Dies sollte auch jüngeren Personen einen vereinfachten finanziellen Eintritt in die politischen Mitgestaltung ermöglichen (Inklusion). In finanziellen Engpässen sollten Mitglieder nicht aufgrund einer momentanen Situationen sich von der Politik abwenden sondern immer noch als vollwertiges Mitglied auf kantonaler Ebene fungieren können.
Im weiteren werden den einzeln Mitglieder jedes Jahr wieder auf die Möglichkeit der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Schweiz aufmerksam gemacht. Die Rechnungsstellung erfolgt weiterhin über die PPS und wird auch zentral verwaltet.
Die bestehenden Mitglieder müssen von sich aus auf den Vorstand der Piratenpartei beider Basel zukommen, um diesen Prozess zu initialisieren. Neumitglieder wird bei der Anmeldung über die PPS Seite nicht speziell darauf hingewiesen.
Detaillierte Anträge zu https://projects.piratenpartei.ch/projects/sectionbb/wiki/Statuten
Kapitel 2, Art 3. Abs. 2
Alt: Alle Mitglieder der Piratenpartei beider Basel sind zugleich Mitglieder der Piratenpartei Schweiz und der Beitritt zur Piratenpartei beider Basel hat den automatischen Beitritt zur Piratenpartei Schweiz zur Folge.
Neu: gestrichen
Kapitel 2, Art 3. Abs 4.
Alt:
Die Piraten sind diejenigen Mitglieder, welche natürliche Personen sind und im laufenden Rechnungsjahr den Mitgliederbeitrag der Piratenpartei beider Basel und der Piratenpartei Schweiz bezahlt haben.
Neu:
Die Piraten sind diejenigen Mitglieder, welche natürliche Personen sind und im laufenden Rechnungsjahr den Mitgliederbeitrag der Piratenpartei beider Basel und der Piratenpartei Schweiz bezahlt haben.
Kapitel 2, Art. 4, Abs. 3.
Alt: Der Beitritt zur Piratenpartei beider Basel hat den automatischen Beitritt zur Piratenpartei Schweiz zur Folge.
Neu: gestrichen
Kapitel 2, Art. 4, Abs. 4.
Alt: Für die Aufnahme der Mitglieder ist der Vorstand der Piratenpartei beider Basel verantwortlich.
Keine Anpassungen, ausser Bezeichnung (wie bei nachfolgenden Abs.)
Kapitel 2, Art. 4
Alt: Abs. 5. Der Eintritt ist mit der Bestätigung der gültigen Mitgliedschaft bei der Piratenpartei Schweiz rechtskräftig.
Alt: Abs. 5. Der Eintritt ist mit der Bestätigung der gültigen Mitgliedschaft bei der Piratenpartei beider Basel rechtskräftig.
Kapitel 2, Art. 4, Abs. 8.
Alt:
Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz geht auch die Mitgliedschaft in der Piratenpartei beider Basel verloren.
Neu:
Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Piratenpartei Schweiz geht auch die Mitgliedschaft in der Piratenpartei beider Basel verloren.