Motion #831
closedAntrag PV - Schiffsjungen
Description
Der Vorstand beantragt der PV folgende Änderung der Statuten:
Alt:
Art. 3.alt Arten von Mitgliedschaft
1.
Mitglieder der PPS sind:
      a. natürliche Personen, die sich als Piraten bezeichnen;
      b. juristische Personen, die als Mitgliedsorganisationen
      bezeichnet werden.
	2.
Kantonale Sektionen der PPS sind Mitgliedsorganisationen, die
      gemäss Art. 20 dieser Statuten anerkannt sind.
	Art. 13.alt Grundlegende Beschlussfassungsmodalitäten
1.
Die Beschlussfassung der PPS besteht aus Diskussion und Abstimmung.
	2.
Alle Piraten, die das 16. Altersjahr vollendet haben, besitzen
      aktives Wahl- und Stimmrecht, wovon nur der Vorsitzende während
      der Piratenversammlung ausgenommen ist. Mitgliedsorganisationen
      haben kein Wahl- und Stimmrecht.
	3.
Passives Wahlrecht haben alle volljährigen Piraten.
	4.
Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache
      Mehrheitsprinzip. Wird ein absolutes Mehr vorausgesetzt, dann
      werden Stimmenthaltungen zur Errechnung des Mehr berücksichtigt.
	Art. 18*.alt**Mitgliederbeiträge*
1.
Der ordentliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 60.--. Piraten mit
      limitiertem Einkommen entrichten einen ermässigten
      Mitgliederbeitrag von CHF 30.--.
	2.
Der Mitgliederbeitrag wird zu Beginn des Rechnungsjahres bezahlt.
	3.
Bei Eintritten während der zweiten Vereinsjahreshälfte wird dem
      Mitglied für das Beitrittsjahr nur die Hälfte des
      Mitgliederbeitrages verrechnet.
	Art. 24*.alt**Gründung Kantonaler Sektionen *
1.
Gründungsmitglieder einer Kantonal Sektion müssen PPS Mitglieder
      sein.
	Neu:
Art. 3.neu Arten von Mitgliedschaft
1. Mitglieder der PPS sind:
  a. natürliche Personen, die als Piraten bezeichnet werden
  b. juristische Personen, die als Mitgliedsorganisationen bezeichnet 
werden.
  c. natürliche Personen, die keinen Mitgliederbeitrag bezahlen und als 
Schiffsjungen bezeichnet werden.
Art. 13.neuGrundlegende Beschlussfassungsmodalitäten
  1. Die Beschlussfassung der PPS besteht aus Diskussion und Abstimmung.
  2. Alle Piraten, die das 16. Altersjahr vollendet haben, besitzen  
aktives Wahl- und Stimmrecht, wovon nur der Vorsitzende während der  
Piratenversammlung ausgenommen ist. Mitgliedsorganisationen und  
Schiffsjungen haben kein Wahl- und Stimmrecht.3.    Passives Wahlrecht 
haben alle volljährigen Piraten. Schiffsjungen haben kein passives 
Wahlrecht.
  4. Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache  
Mehrheitsprinzip. Wird ein absolutes Mehr vorausgesetzt, dann werden  
Stimmenthaltungen zur Errechnung des Mehr berücksichtigt.
Art. 18.neuMitgliederbeiträge
  1. Der ordentliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 60.--. Piraten mit 
limitiertem Einkommen entrichten  einen ermässigten Mitgliederbeitrag 
von CHF 30.--.
  2. Der Mitgliederbeitrag wird zu Beginn des Rechnungsjahres bezahlt.
  3. Bei Eintritten während der zweiten Vereinsjahreshälfte wird dem  
Mitglied für das Beitrittsjahr nur die Hälfte des Mitgliederbeitrages  
verrechnet.
  4. Neumitglieder welche noch keinen Mitgliederbeitrag gezahlt haben 
gelten als Schiffsjunge bis der Mitgliederbeitrag bei der PPS 
eingetroffen ist.
  5. Piraten welche mit mehr als 60 Tagen mit dem Mitgliederbeitrag im 
Rückstand sind werden automatisch zu Schiffsjungen.
Art. 24.neuGründung Kantonaler Sektionen
  1. Gründungsmitglieder einer Kantonal Sektion müssen Piraten der PPS sein.