Motion #831
closedAntrag PV - Schiffsjungen
Description
Der Vorstand beantragt der PV folgende Änderung der Statuten:
Alt:
Art. 3.alt Arten von Mitgliedschaft
1.
Mitglieder der PPS sind:
a. natürliche Personen, die sich als Piraten bezeichnen;
b. juristische Personen, die als Mitgliedsorganisationen
bezeichnet werden.
2.
Kantonale Sektionen der PPS sind Mitgliedsorganisationen, die
gemäss Art. 20 dieser Statuten anerkannt sind.
Art. 13.alt Grundlegende Beschlussfassungsmodalitäten
1.
Die Beschlussfassung der PPS besteht aus Diskussion und Abstimmung.
2.
Alle Piraten, die das 16. Altersjahr vollendet haben, besitzen
aktives Wahl- und Stimmrecht, wovon nur der Vorsitzende während
der Piratenversammlung ausgenommen ist. Mitgliedsorganisationen
haben kein Wahl- und Stimmrecht.
3.
Passives Wahlrecht haben alle volljährigen Piraten.
4.
Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache
Mehrheitsprinzip. Wird ein absolutes Mehr vorausgesetzt, dann
werden Stimmenthaltungen zur Errechnung des Mehr berücksichtigt.
Art. 18*.alt**Mitgliederbeiträge*
1.
Der ordentliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 60.--. Piraten mit
limitiertem Einkommen entrichten einen ermässigten
Mitgliederbeitrag von CHF 30.--.
2.
Der Mitgliederbeitrag wird zu Beginn des Rechnungsjahres bezahlt.
3.
Bei Eintritten während der zweiten Vereinsjahreshälfte wird dem
Mitglied für das Beitrittsjahr nur die Hälfte des
Mitgliederbeitrages verrechnet.
Art. 24*.alt**Gründung Kantonaler Sektionen *
1.
Gründungsmitglieder einer Kantonal Sektion müssen PPS Mitglieder
sein.
Neu:
Art. 3.neu Arten von Mitgliedschaft
1. Mitglieder der PPS sind:
a. natürliche Personen, die als Piraten bezeichnet werden
b. juristische Personen, die als Mitgliedsorganisationen bezeichnet
werden.
c. natürliche Personen, die keinen Mitgliederbeitrag bezahlen und als
Schiffsjungen bezeichnet werden.
Art. 13.neuGrundlegende Beschlussfassungsmodalitäten
1. Die Beschlussfassung der PPS besteht aus Diskussion und Abstimmung.
2. Alle Piraten, die das 16. Altersjahr vollendet haben, besitzen
aktives Wahl- und Stimmrecht, wovon nur der Vorsitzende während der
Piratenversammlung ausgenommen ist. Mitgliedsorganisationen und
Schiffsjungen haben kein Wahl- und Stimmrecht.3. Passives Wahlrecht
haben alle volljährigen Piraten. Schiffsjungen haben kein passives
Wahlrecht.
4. Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache
Mehrheitsprinzip. Wird ein absolutes Mehr vorausgesetzt, dann werden
Stimmenthaltungen zur Errechnung des Mehr berücksichtigt.
Art. 18.neuMitgliederbeiträge
1. Der ordentliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 60.--. Piraten mit
limitiertem Einkommen entrichten einen ermässigten Mitgliederbeitrag
von CHF 30.--.
2. Der Mitgliederbeitrag wird zu Beginn des Rechnungsjahres bezahlt.
3. Bei Eintritten während der zweiten Vereinsjahreshälfte wird dem
Mitglied für das Beitrittsjahr nur die Hälfte des Mitgliederbeitrages
verrechnet.
4. Neumitglieder welche noch keinen Mitgliederbeitrag gezahlt haben
gelten als Schiffsjunge bis der Mitgliederbeitrag bei der PPS
eingetroffen ist.
5. Piraten welche mit mehr als 60 Tagen mit dem Mitgliederbeitrag im
Rückstand sind werden automatisch zu Schiffsjungen.
Art. 24.neuGründung Kantonaler Sektionen
1. Gründungsmitglieder einer Kantonal Sektion müssen Piraten der PPS sein.