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Profile

Geschäftsreglement

Art 1 Mitglieder

  1. Die Benennung eines Vertreters einer kantonalen Sektion erfolgt schriftlich an die Co-Präsidenten. Es ist das Protokoll des Beschlusses der Kantonalen Sektion beizufügen.
    Ein Wechsel ist ab angegebenen Datum oder, falls dieses fehlt, ab dem Datum der Mitteilung wirksam.
  2. Alle Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
  3. Unterschriftsberechtigt sind die Co-Präsidenten und der Schatzmeister jeweils einzeln.

Art 2 Ressorts

  1. Der Vorstand beschliesst für jedes Ressort ein verantwortliches Vorstandsmitglied und einen Stellvertreter.
  2. Der Verantwortliche sorgt eigenständig dafür, dass alle mit dem Ressort zusammenhängenden Aufgaben erfüllt werden und trifft die dazu notwendigen Beschlüsse, soweit in seiner Kompetenz.
  3. Der Verantwortliche kann Beauftragungen aussprechen und entziehen.
  4. Der Verantwortliche dokumentiert seine Beschlüsse.

Art 3 Finanzkompetenz

  1. Die Ausgabenkompetenz liegt grundsätzlich beim Gesamtvorstand.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat innerhalb des Budgets Ausgabenkompetenz bis 100 Franken pro Monat, die Co-Präsidenten und der Schatzmeister jeweils bis 500 Franken pro Monat. Mehrere Vorstandsmitglieder können ihre Ausgabenkompetenz kumulieren.
  3. Der Schatzmeister führt Zahlungen und Erstattungen gemäss Beschlusslage autonom aus.

Art 4 Personal

  1. Über die Anstellung, Entlassung und Entlöhnung des Personals entscheiden die Co-Präsidenten mit dem Schatzmeister in nicht-öffentlicher Sitzung.
  2. Der Schatzmeister ist der Vorgesetze des gesamten Personals.

Art. 5 Abmeldung

  1. Abgemeldete Mitglieder des Vorstandes werden bei der Berechnung von Mehrheiten und Quoren nicht berücksichtigt.
  2. Es gilt als abgemeldet, wer per E-Mail oder Telefon nicht innerhalb von 5 Tagen erreichbar ist.

Art 6 Allgemeine Beschlussfassung

  1. Die Entscheide werden grundsätzlich mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.
  2. Gibt es keine Gegenrede, so gilt an der Sitzung als beschlossen, was der Sitzungsleiter vorschlägt.

Art 7 Sitzungen

  1. Die Sitzung muss mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe von Ort, Zeit und Datum bekannt gegeben werden.
  2. Mit Zustimmung aller nicht abgemeldeten Vorstandsmitglieder kann jederzeit eine ausserordentliche Sitzung abgehalten werden.
  3. Die regelmässige Sitzung des Vorstandes findet online jeden zweiten Dienstag statt. Zur regelmässigen Sitzung muss nicht eingeladen werden.

Art 8 Umlaufbeschluss

  1. Ein Umlaufbeschluss wird im Projects gefasst und per Email angekündigt.
  2. Der Umlaufbeschluss gilt als gefasst, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmen.

Art 9 Antragsrecht

  1. Anträge an den Vorstand sind vorgängig mit dem zuständigen Ressortleiter zu besprechen und dann im Project einzugeben.
  2. Der Vorstand behandelt in der Regel nur Anträge, welche 24 Stunden vor der Sitzung gestellt wurden.

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