Die Benennung eines Vertreters einer kantonalen Sektion erfolgt schriftlich an die Co-Präsidenten. Es ist das Protokoll des Beschlusses der Kantonalen Sektion beizufügen. Ein Wechsel ist ab angegebenen Datum oder, falls dieses fehlt, ab dem Datum der Mitteilung wirksam.
Alle Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
Unterschriftsberechtigt sind die Co-Präsidenten und der Schatzmeister jeweils einzeln.
Der Vorstand beschliesst für jedes Ressort ein verantwortliches Vorstandsmitglied und einen Stellvertreter.
Der Verantwortliche sorgt eigenständig dafür, dass alle mit dem Ressort zusammenhängenden Aufgaben erfüllt werden und trifft die dazu notwendigen Beschlüsse, soweit in seiner Kompetenz.
Der Verantwortliche kann Beauftragungen aussprechen und entziehen.
Der Verantwortliche dokumentiert seine Beschlüsse.
Die Ausgabenkompetenz liegt grundsätzlich beim Gesamtvorstand.
Jedes Vorstandsmitglied hat innerhalb des Budgets Ausgabenkompetenz bis 100 Franken pro Monat, die Co-Präsidenten und der Schatzmeister jeweils bis 500 Franken pro Monat. Mehrere Vorstandsmitglieder können ihre Ausgabenkompetenz kumulieren.
Der Schatzmeister führt Zahlungen und Erstattungen gemäss Beschlusslage autonom aus.