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Statuten

Beschluss der Piratenversammlung vom 21. März 2015, Inkrafttreten 22. März 2015

Art. 1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen «Piratenpartei Schweiz», «Parti Pirate Suisse», «Partito Pirata Svizzero», «Partida da Pirats Svizra», auch PPS abgekürzt, besteht eine Partei im Sinne von Art. 137 BV und ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Bern BE.

Art. 2 Zweck
1 Die Piratenpartei Schweiz hat zum Zweck in der Schweiz Politik zu betreiben und die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.
2 Die Ziele der Piratenpartei Schweiz umfassen insbesondere:
a die Stärkung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit;
b die Stärkung der Freiheit, Verantwortung und Partizipation aller Menschen;
c die Förderung eines transparenten Staates;
d den Förderung des freien Zugangs zu Wissen und Kultur;
e die Stärkung des Schutzs der Privatsphäre und der informationellen Selbstbestimmung der Bevölkerung;
f die Bekämpfung von Medienverboten und Zensur;
g die Einschränkung von schädlichen Monopolen.
3 Zu diesem Zweck will die Piratenpartei Schweiz namentlich durch die Piraten in den Legislativen, Exekutiven und Judikativen des Bundes und aller Kantone und Gemeinden Einsitz nehmen.
4 Zu diesem Zweck arbeitet die Piratenpartei Schweiz mit Piratenparteien weltweit zusammen.
5 Die Ziele gemäss Absatz 2 sind auch innerhalb der Partei sinngemäss anwendbar, so sie sich dazu eignen.

Art. 3 Mitgliedschaft
1 Mitglieder der Piratenpartei Schweiz sind juristische und natürliche Personen sowie die anerkannten Kantonalen Sektionen und deren Untergliederungen.
2 Die Piraten sind diejenigen Mitglieder, welche natürliche Personen sind und den zuletzt fälligen Mitgliederbeitrag bezahlt haben. Der Mitgliederbeitrag wird mit dem Beitritt und in den Folgejahren 30 Tage nach Versand der ersten Zahlungsaufforderung fällig.
3 Für die Aufnahme und Verwaltung der Mitglieder ist der Vorstand zuständig. Für die gemeinsamen Mitglieder kann die Kantonale Sektion dies übernehmen. Über den Ausschluss entscheidet das Piratengericht.

Art. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Jedes Mitglied hat das Recht, sich über Parteibelange zu informieren und an Veranstaltungen teilzunehmen.
2 Jeder Pirat hat Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht, sofern er das 16. Altersjahr vollendet hat. Um diese ausüben zu können, muss der Pirat akkreditiert werden. Jede Stimm- und Wahlrechtsvertretung ist ausgeschlossen.
3 Jeder Pirat hat das passive Wahlrecht, sofern er das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Niemand kann gleichzeitig mehr als ein gewähltes oder entsandtes Amt der Piratenpartei Schweiz bekleiden.
4 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck das Parteiprogramm der Piratenpartei Schweiz zu unterstützen und Schaden davon abzuwenden sowie alle anderen Mitglieder mit Anstand und Respekt zu behandeln.

Art. 5 Piratenversammlung
1 Die Piratenversammlung ist zuständig für:
a den Beschluss des Parteiprogramms;
b die Wahlen;
c den Beschluss des Budgets und des Mitgliederbeitrags;
d die Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und die Déchargeerteilung;
e die Statutenänderungen durch Zweidrittelmehrheit;
f die Beschlüsse gemäss Art. 7 Abs. 3 auf Antrag oder als Referendum;
g die Referenden gemäss Art. 8 Abs. 8;
h die Oberaufsicht über den Vorstand und das Piratengericht;
i die Einsetzung einer Revision sowie bei Bedarf einer Untersuchungskommission;
j der Erteilung von Aufträgen an andere Organe;
k den Erlass von Ordnungen.
2 Ein Geschäft entsteht auf begründeten Antrag von fünf Piraten oder eines Organs, welche ebenfalls Änderungs- und Gegenanträge zu Geschäften stellen können.
3 Die Piratenversammlung in Natura findet mindestens einmal im Jahr statt.
4 Die Einberufung der Piratenversammlung in Natura erfolgt per Email sowie im Publikationsorgan bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung. Das Präsidium der Piratenversammlung kann einen Antragschluss für neue Geschäfte festlegen und informiert rechtzeitig über die traktandierten Geschäfte.
5 Die Piratenversammlung kann auch durch Urabstimmung, online oder brieflich, entscheiden.
6 Die Urabstimmung dauert mindestens eine Woche und ist mindestens drei Tage vor Beginn unter Angabe des Geschäfts per Email sowie im Publikationsorgan anzukündigen. Es ist eine Diskussion zu ermöglichen.

Art. 6 Versammlungspräsidium
1 Das Versammlungspräsidium ist zuständig für die Organisation der Debatte und Beschlussfassung der Piratenversammlung. Insbesondere beruft es in Absprache mit dem Vorstand die Piratenversammlung ein und stellt die Korrektheit der Urabstimmung sicher.
2 Das Versammlungspräsidium entscheidet, mit welcher Beschlussfassungsmethode die Geschäfte der Piratenversammlung behandelt werden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Tragweite und Dringlichkeit des Geschäftes und allfällig vorgebrachte Gründe für eine geheime Abstimmung.
2bis Der Präsident der Piratenversammlung stimmt bei Beschlüssen der Piratenversammlung nicht mit, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Das Versammlungspräsidium setzt sich aus dem Präsidenten der Piratenversammlung und zwei Vizepräsidenten der Piratenversammlung zusammen, welche von der Piratenversammlung individuell für ein Amtsjahr gewählt werden.

Art. 7 Vorstand
1 Der Vorstand setzt sich aus dem Parteipräsidenten oder den zwei Co-Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Schatzmeister zusammen, welche von der Piratenversammlung individuell gewählt werden. Die Gesamterneuerungswahl findet alle zwei Jahre statt, vakante Positionen können für den Rest der Amtsdauer nachgewählt werden. Zusätzlich kann jede Kantonale Sektion einen Piraten als Vorstandsmitglied entsenden.
2 Der Parteipräsident oder die Co-Präsidenten vertreten die Piratenpartei Schweiz gegen aussen. Sie werden dabei von den Vizepräsidenten unterstützt.
3 Der Vorstand ist zuständig für:
a die strategische und operative Leitung der Partei;
b die Bereitstellung der Infrastruktur;
c die Organisation der Veranstaltungen, insbesondere der Versammlung;
d die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind,
e die Information der Mitglieder;
f den Erlass von Reglementen für Angelegenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeit.
4 Folgende Vorstandbeschlüsse sind referendumsfähig:
a der Beschluss von Positionen;
b der Beschluss von Parole, Teilnahme und Unterstützung für nationalen Initativen und Referenden;
c das Aussprechen von Wahlempfehlungen auf nationaler und internationaler Ebene;
d die Anerkennung von Kantonalen Sektionen sowie die Mitgliedschaft in anderen Organisationen;
e die Änderung des Budgets.
5 Das Referendum gilt als zustandegekommen, wenn fünf Piraten innert 48 Stunden dem Beschluss in Textform widersprechen. Die Referendumsfrist beginnt mit der Veröffentlichung im Publikationsorgan und hemmt den Beschluss.

Art. 8 Piratengericht
1 Das Piratengericht entscheidet als Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung über Streitigkeiten unter Mitgliedern im Zusammenhang mit der Piratenpartei und ihren Kantonalen Sektionen sowie über solche betreffend Mitgliedschaft, Organschaft und Statuten.
2 Jedes Mitglied, dessen Rechte durch ein anderes Mitglied rechtswidrig verletzt werden, kann das Piratengericht zur Verhängung einer Ordnungsmassnahme anrufen.
3 Schadet ein Mitglied in Verletzung seiner Pflichten dem Zweck oder den Positionen der Piratenpartei, so kann das Piratengericht durch jedes Organ, jede Kantonale Sektion oder fünf Piraten zur Verhängung einer Ordnungsmassnahme angerufen werden.
4 Eine Ordnungsmassnahme kann sein:
a zeitweise Zugangsbeschränkung für Kommunikationsplattformen der Piratenpartei Schweiz;
b zeitweiser Entzug des passiven Wahlrechts;
c zeitweiser Ausschluss;
d einer Kombination der Vorgenannten.
5 Eine Ordnungsmassnahme kann ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden.
6 Das Piratengericht ist bei Ordnungsmassnahmen nicht an die Anträge gebunden und bemisst diese nach der Schwere der Verletzung, dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Verletzers.
7 Das Piratengericht setzt sich aus einem Präsidenten und mehreren Richtern zusammen, welche von der Piratenversammlung individuell für vier Jahre gewählt werden. Auch Nichtmitglieder sind wählbar.
7bis Versucht ein zuständiger Richter ohne wichtigen Grund zwei Wochen lang nicht öffentlich sichtbar einen Verfahrensfortschritt herbeizuführen, so wird sein Rücktritt vermutet und auf Antrag einer Partei durch einen anderen Richter festgestellt.
8 Das Piratengericht regelt das Verfahren. Diese Beschlüsse unterliegen dem fakultativen Referendum durch 10 Piraten. Die Referendumsfrist beginnt mit der Publikation, beträgt 7 Tage und hemmt den Beschluss.

Art. 9 Finanzierung
1 Die Piratenpartei Schweiz finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden. Weitere Möglichkeiten zur Finanzierung werden nicht ausgeschlossen.
2 Die Kantonalen Sektionen können die Mitgliederbeiträge ihrer Mitglieder zuhanden der Piratenpartei Schweiz einziehen oder ihre Mitgliederbeiträge von der Piratenpartei Schweiz einziehen lassen.
3 Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.-- pro Rechnungsjahr;
b die Spende stammt von einer juristischen Person.
4 Jedes Mitglied, das aufgrund seiner Kandidatur durch die Piratenpartei Schweiz, eine Kantonale Sektion oder eine Untergliederung in ein öffentliches Amt gewählt wurde oder ein Mandat erhält, ist verpflichtet, einen pauschalen Anteil von 10\% der nicht spesengebundenen Entschädigungen des Mandats abzugeben. Davon kann durch Vertrag abgewichen werden.
5 Die Mandatsabgabe für die Mitglieder der Bundesversammlung steht zur Hälfte, diejenige der anderen Mandate auf nationaler und internationaler Ebene vollständig der Piratenpartei Schweiz zu. Alle anderen Anteile stehen der Kantonalen Sektion zu oder werden von dieser aufgeteilt.

Art. 10 Schlussbestimmungen
1 Das offizielle Publikationsorgan ist die Website «piratenpartei.ch» / «partipirate.ch» / «partitopirata.ch».
2 Das Amtsjahr beginnt jeweils am 1. Mai, das Rechnungsjahr am 1. Januar.
3 Bei einer Auflösung von Amtes wegen oder durch gerichtliche Anordung wird das verbleibende Vereinsvermögen unter den Piraten aufgeteilt.

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