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Direktdemokratische Mittel

Diese Seite soll als Zusammenfassung der direktdemokratischen Mittel in den Kantonen BL und BS dienen

Basel-Stadt

Link: [http://www.bs.ch/volksrechte Allgemeine Informationen zu Volksrechten]

Kantonale Volksinitiativen
Mindestanzahl Unterschriften: 3000
Erlaubte Sammelfrist: 18 Monate seit Publikation im Kantonsblatt
Massgeblicher Erlass: [http://www.gesetzessammlung.bs.ch/erlasse/111.100.pdf Kantonsverfassung §47-§50]
Links:

Kantonale, fakultative Referenden
Mindestanzahl Unterschriften: 2000
Erlaubte Sammelfrist: 42 Tage seit Publikation des Ratsbeschlusses im Kantonsblatt
Massgeblicher Erlass: [http://www.gesetzessammlung.bs.ch/erlasse/111.100.pdf Kantonsverfassung §52]
Links: [http://www.regierungsrat.bs.ch/staatskanzlei/referenden.htm Informationen und hängige Referenden]

Petitionen
Mindestanzahl Unterschriften: keine
Erlaubte Sammelfrist: unbeschränkt
Massgeblicher Erlass: [http://www.gesetzessammlung.bs.ch/erlasse/111.100.pdf Kantonsverfassung §11 Abs.2 Lit.b]
Links: Siehe [http://www.bs.ch/volksrechte Allgemeine Informationen zu Volksrechten]

Vernehmlassungen
Massgeblicher Erlass: [http://www.gesetzessammlung.bs.ch/erlasse/111.100.pdf Kantonsverfassung §53]
Links: [http://www.regierungsrat.bs.ch/staatskanzlei/vernehmlassungen.htm Laufende]

Voraussetzungen für Initiativen im Kanton Basel-Stadt

Anwendbares Recht: Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/131.100

Vorgehen
  • Formulierung des Initiativtexts
  • Erstellen des Unterschriftenbogens
  • Vorprüfung durch die Staatskanzlei
  • Unterschriftensammlung
  • Einreichung der Unterschriftenliste an die Staatskanzlei
  • Überprüfung der Unterschriften
  • Prüfung des Zustandekommens
  • Rechtliche Überprüfung durch den Grossen Rat
  • Abstimmung

Formulierung des Initiativtexts

Formulierte Initiativen

  1. Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-,
    Gesetzes- oder Beschlussestext.
  2. Sofern sie geltendes Recht aufheben oder ändern wollen, müssen sie
    den betroffenen Erlass oder Beschluss sowie den oder die betroffenen
    Paragraphen bezeichnen.

Unformulierte Initiative

  1. Sofern Initiativen die Voraussetzungen gemäss § 1 nicht erfüllen,
    gelten sie als unformuliert.
  2. Unformulierte Initiativen müssen den Inhalt und den Zweck des Begehrens
    umschreiben.

Erstellen des Unterschriftenbogens

Unterschriftenliste
  1. Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste
    (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten:
  2. die politische Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt
    sind
    ;
  3. den Wortlaut der Initiative und das Datum der Veröffentlichung
    im Kantonsblatt
    ;
  4. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
  5. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung
    für eine Initiative fälscht (Art. 282 StGB)
    ;
  6. die Namen von mindestens sieben Mitgliedern sowie eine Kontaktadresse
    des Initiativkomitees
    . Im weiteren hat das Initiativkomitee
    die Adressen von mindestens sieben Mitgliedern auf der
    Staatskanzlei zu hinterlegen.
Vorlagen:

Vorprüfung

  1. Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung
    der Staatskanzlei einzureichen. Diese stellt durch Verfügung fest,
    ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften entspricht.
  2. Ist der Titel der Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle
    oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen
    Anlass, so verfügt die Staatskanzlei nach Anhörung des Initiativkomitees
    die Änderung.
  3. Titel und Text der Initiative sowie Kontaktadresse des Initiativkomitees
    werden im Kantonsblatt veröffentlicht
    .
  4. Die Initiativkomitees können sich bei der Abfassung einer Initiative
    von der vom Regierungsrat bezeichneten Stelle rechtlich beraten lassen.
    Die Auskunft bindet weder das Initiativkomitee noch den Regierungsrat
    und den Grossen Rat.

Einreichung der Unterschriftenliste an die Staatskanzlei

§ 47. Volksinitiative (Kantonsverfassung BS)
  1. 3000 Stimmberechtigte können jederzeit eine unformulierte oder
    formulierte Initiative einreichen auf Erlass, Aufhebung oder Änderung
    von Verfassungsbestimmungen, von Gesetzesbestimmungen
    oder referendumsfähigen Grossratsbeschlüssen.
  2. Die Totalrevision der Verfassung kann nur mit einer unformulierten
    Initiative verlangt werden.
  3. Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-,
    Gesetzes- oder Beschlusstext. Unformulierte Initiativen müssen
    den Inhalt und den Zweck des Begehrens umschreiben.
  4. Initiativen sind innert 18 Monaten seit ihrer Publikation einzureichen

Basel-Landschaft

Link: [http://www.baselland.ch/Politische-Rechte.273690.0.html#body-over Allgemeine Informationen zu Volksrechten]

Kantonale Volksinitiativen
Mindestanzahl Unterschriften: 1500
Erlaubter Sammelfrist: unbeschränkt
Massgeblicher Erlass: [http://www.baselland.ch/infos_ini-htm.273749.0.html Kantonsverfassung §28-§29]
Links:

Volksinitiativen auf Gemeinde-Ebene
Massgeblicher Erlass: Jeweilige Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung (nach Kantonsverfassung §28 Abs.5)

Kantonale, fakultative Referenden
Mindestanzahl Unterschriften: 1500
Erlaubte Sammelfrist: 8 Wochen seit Publikation des Ratsbeschlusses im Kantonsblatt
Massgeblicher Erlass: [http://www.baselland.ch/100-0-htm.273936.0.html Kantonsverfassung §31]
Links: Referenden auf Gemeinde-Ebene
Massgeblicher Erlass: Jeweilige Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung (nach Kantonsverfassung §31 Abs.3)
Mindestanzahl Unterschriften: 10% der Stimmberechtigten; bei mehr als 5000 Stimmberechtigten min. 500 Unterschriften
Erlaubte Sammelfrist:
  • bei Gemeindeversammlung innert 30 Tagen nach der Beschlussfassung
  • bei Einwohnerrat innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung

Petitionen
Mindestanzahl Unterschriften: keine
Erlaubte Sammelfrist: unbeschränkt
Massgeblicher Erlass: [http://www.baselland.ch/100-0-htm.273936.0.html Kantonsverfassung §10]

Vernehmlassungen
Massgeblicher Erlass: [http://www.baselland.ch/100-0-htm.273936.0.html Kantonsverfassung §34]
Links:

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