Direktdemokratische Mittel¶
Diese Seite soll als Zusammenfassung der direktdemokratischen Mittel in den Kantonen BL und BS dienen
Basel-Stadt¶
Link: [http://www.bs.ch/volksrechte Allgemeine Informationen zu Volksrechten]
Kantonale VolksinitiativenMindestanzahl Unterschriften: 3000
Erlaubte Sammelfrist: 18 Monate seit Publikation im Kantonsblatt
Massgeblicher Erlass: [http://www.gesetzessammlung.bs.ch/erlasse/111.100.pdf Kantonsverfassung §47-§50]
Links:
- [http://www.regierungsrat.bs.ch/initiativen.htm Zustandegekommene]
- [http://www.regierungsrat.bs.ch/staatskanzlei/initiativen-laufend.htm Laufende]
Kantonale, fakultative Referenden
Mindestanzahl Unterschriften: 2000
Erlaubte Sammelfrist: 42 Tage seit Publikation des Ratsbeschlusses im Kantonsblatt
Massgeblicher Erlass: [http://www.gesetzessammlung.bs.ch/erlasse/111.100.pdf Kantonsverfassung §52]
Links: [http://www.regierungsrat.bs.ch/staatskanzlei/referenden.htm Informationen und hängige Referenden]
Petitionen
Mindestanzahl Unterschriften: keine
Erlaubte Sammelfrist: unbeschränkt
Massgeblicher Erlass: [http://www.gesetzessammlung.bs.ch/erlasse/111.100.pdf Kantonsverfassung §11 Abs.2 Lit.b]
Links: Siehe [http://www.bs.ch/volksrechte Allgemeine Informationen zu Volksrechten]
Vernehmlassungen
Massgeblicher Erlass: [http://www.gesetzessammlung.bs.ch/erlasse/111.100.pdf Kantonsverfassung §53]
Links: [http://www.regierungsrat.bs.ch/staatskanzlei/vernehmlassungen.htm Laufende]
Voraussetzungen für Initiativen im Kanton Basel-Stadt¶
Anwendbares Recht: Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/131.100
Vorgehen- Formulierung des Initiativtexts
- Erstellen des Unterschriftenbogens
- Vorprüfung durch die Staatskanzlei
- Unterschriftensammlung
- Einreichung der Unterschriftenliste an die Staatskanzlei
- Überprüfung der Unterschriften
- Prüfung des Zustandekommens
- Rechtliche Überprüfung durch den Grossen Rat
- Abstimmung
Formulierung des Initiativtexts¶
Formulierte Initiativen¶
- Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-,
Gesetzes- oder Beschlussestext. - Sofern sie geltendes Recht aufheben oder ändern wollen, müssen sie
den betroffenen Erlass oder Beschluss sowie den oder die betroffenen
Paragraphen bezeichnen.
Unformulierte Initiative¶
- Sofern Initiativen die Voraussetzungen gemäss § 1 nicht erfüllen,
gelten sie als unformuliert. - Unformulierte Initiativen müssen den Inhalt und den Zweck des Begehrens
umschreiben.
Erstellen des Unterschriftenbogens¶
Unterschriftenliste- Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste
(Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten: - die politische Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt
sind; - den Wortlaut der Initiative und das Datum der Veröffentlichung
im Kantonsblatt; - eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
- den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung
für eine Initiative fälscht (Art. 282 StGB); - die Namen von mindestens sieben Mitgliedern sowie eine Kontaktadresse
des Initiativkomitees. Im weiteren hat das Initiativkomitee
die Adressen von mindestens sieben Mitgliedern auf der
Staatskanzlei zu hinterlegen.
- http://www.regierungsrat.bs.ch/initiativ-bogen-vorlage.doc
- http://www.regierungsrat.bs.ch/initiativ-bogen-vorlage.pdf
Vorprüfung¶
- Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung
der Staatskanzlei einzureichen. Diese stellt durch Verfügung fest,
ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften entspricht. - Ist der Titel der Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle
oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen
Anlass, so verfügt die Staatskanzlei nach Anhörung des Initiativkomitees
die Änderung. - Titel und Text der Initiative sowie Kontaktadresse des Initiativkomitees
werden im Kantonsblatt veröffentlicht. - Die Initiativkomitees können sich bei der Abfassung einer Initiative
von der vom Regierungsrat bezeichneten Stelle rechtlich beraten lassen.
Die Auskunft bindet weder das Initiativkomitee noch den Regierungsrat
und den Grossen Rat.
Einreichung der Unterschriftenliste an die Staatskanzlei¶
§ 47. Volksinitiative (Kantonsverfassung BS)- 3000 Stimmberechtigte können jederzeit eine unformulierte oder
formulierte Initiative einreichen auf Erlass, Aufhebung oder Änderung
von Verfassungsbestimmungen, von Gesetzesbestimmungen
oder referendumsfähigen Grossratsbeschlüssen. - Die Totalrevision der Verfassung kann nur mit einer unformulierten
Initiative verlangt werden. - Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-,
Gesetzes- oder Beschlusstext. Unformulierte Initiativen müssen
den Inhalt und den Zweck des Begehrens umschreiben. - Initiativen sind innert 18 Monaten seit ihrer Publikation einzureichen
Basel-Landschaft¶
Link: [http://www.baselland.ch/Politische-Rechte.273690.0.html#body-over Allgemeine Informationen zu Volksrechten]
Kantonale VolksinitiativenMindestanzahl Unterschriften: 1500
Erlaubter Sammelfrist: unbeschränkt
Massgeblicher Erlass: [http://www.baselland.ch/infos_ini-htm.273749.0.html Kantonsverfassung §28-§29]
Links:
- [http://www.baselland.ch/main_ini-vor-htm.273746.0.html Vorgeprüfte]
- [http://www.baselland.ch/main_ini-htm.273747.0.html Zustandegekommene]
- [http://www.baselland.ch/infos_ini-htm.273749.0.html Merkblatt]
- [http://www.baselland.ch/achermann_ref-htm.273734.0.html#body-over Detailinfos]
Volksinitiativen auf Gemeinde-Ebene
Massgeblicher Erlass: Jeweilige Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung (nach Kantonsverfassung §28 Abs.5)
Mindestanzahl Unterschriften: 1500
Erlaubte Sammelfrist: 8 Wochen seit Publikation des Ratsbeschlusses im Kantonsblatt
Massgeblicher Erlass: [http://www.baselland.ch/100-0-htm.273936.0.html Kantonsverfassung §31]
Links:
- [http://www.baselland.ch/ref_moegl-htm.273729.0.html Mögliche]
- [http://www.baselland.ch/ref_ergriff-htm.273730.0.html Ergriffene]
- [http://www.baselland.ch/infos_ref-htm.273733.0.html#body-over Merkblatt]
- [http://www.baselland.ch/achermann_ref-htm.273734.0.html#body-over Detailinfos]
Massgeblicher Erlass: Jeweilige Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung (nach Kantonsverfassung §31 Abs.3)
Mindestanzahl Unterschriften: 10% der Stimmberechtigten; bei mehr als 5000 Stimmberechtigten min. 500 Unterschriften
Erlaubte Sammelfrist:
- bei Gemeindeversammlung innert 30 Tagen nach der Beschlussfassung
- bei Einwohnerrat innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung
Petitionen
Mindestanzahl Unterschriften: keine
Erlaubte Sammelfrist: unbeschränkt
Massgeblicher Erlass: [http://www.baselland.ch/100-0-htm.273936.0.html Kantonsverfassung §10]
Massgeblicher Erlass: [http://www.baselland.ch/100-0-htm.273936.0.html Kantonsverfassung §34]
Links:
- [http://www.baselland.ch/aktuelle_vernehml-htm.273436.0.html Laufende]
- [http://www.baselland.ch/infos_vernehml-htm.273767.0.html allgemeine Infos]