Motion #2304
closedTask / Tâche #2031: Gründung von Bezirkssektionen
Task / Tâche #2025: Gründung Piratenpartei Winterthur (und Umgebung)
Anerkennung der Bezirkssetion Winterthur durch den Vorstand PPZH
100%
Description
Antrag
Antrag an den Vorstand PPZH zur Anerkennung der Bezirkssektion Winterthur, gegründet am 26.1.2012 in der Alten Kaserne Winterthur:
Gestützt auf Artikel 3.4 der Statuten der PPZH,
gestützt auf die Stellungnahme des Vorstands der PPS (im Anhang)
gestützt auf die Stellungnahme der GPK der PPS vom 7.1.2012 (im Anhang)
stelle ich den Antrag auf Anerkennung der Piratenpartei Winterthur als Bezirkssektion der PPZH. Die PPZH nimmt die verabschiedeten Statuten der PP-Winti zustimmend zu Kenntnis,
Damit verbunden sind folgende Rechte und Pflichten:- Mitglieder der PPZH aus dem Bezirk Winterthur werden automatisch der Piratenpartei Winterthur zugeteilt. Sie haben 30 Tage Zeit, dieser Zuteilung zu widersprechen.
- Die PPZH gewährt der PP-Winti Zugang zu den Daten der Mitglieder der PP-Winti in der Mitgliederdatenbank der PPS.
- Die PP-Winti vertritt selbstständig die Position und die politischen Interessen der PPZH im Bezirk Winterthur.
- Die PP-Winti trägt die Verantwortung für die Teilnahme der Piratenpartei an Wahlen im Bezirk Winterthur.
- Die PP-Winti verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Statuten zu arbeiten.
- Die PP-Winti verpflichtet sich, Statutenänderungen innert 30 Tagen der PPZH zu melden.
Vorbehalten sind anderslautende oder weitergehende Regelungen in Bezug auf Bezirkssektionen künftiger Fassungen der Statuten der PPZH. Falls künftige Anderungen der Statuten der PPZH keine Anpassungen der Statuten PP-Winti benötigen, gelten diese unmittelbar bei deren Verabschiedung, Falls Anderungen der Statuten der PPZH Anpassungen der Statuten der PP-Winti bedingen, ist die PP-Winti verpflichtet, die notwendigen Anpassungen schnellstmöglich, spätestens aber innert drei Monaten durchzuführen, um die Anerkennung nicht zu verlieren.
Begründung
Sowohl die Statuten der PPZH, als auch die Stellungnahmen der PPS und GPK erlauben dem Vorstand der PPZH die Anerkennung der PP-Winti, die automatische Mitgliedschaft der Mitglieder im betroffenen Gebiet, sowie die Weitergabe der relevanten Mitgliederdaten.
Die einzige Schwierigkeit ist die Tatsache, dass die Details einer Anerkennung nicht geregelt sind. Dies erlaubt dem Vorstand aber, in eigener Kompetenz eine vernünftige Entscheidung zu fällen. Ich bin der Ansicht, dass mit den vorliegenden Statuten und den obigen Präzisierung eine passende Entscheidung getroffen werden kann. Spätere Statutenänderungen, die das Verhältnis zu den Untersektionen besser regeln, sind ausdrücklich berücksichtigt. Daher ist es aus meiner Sicht möglich und sinnvoll, die Bezirkssektion Winterthur in der ersten Vorstandssitzung nach ihrer Gründung zu anerkennen.
Termine
- Vorstandssitzung vom 15.01.2012: Grundsatzentscheid, ob dieser Antrag in der Form weiterverfolgt wird, ob Anpassungen oder ein anderer Zeitplan notwendig ist.
- Gründung der PP-Winti: 26.01.2012
- Vorstandssitzung vom 29.01.2012: Anerkennung der PP-Winti
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Stellungnahmen GPK/PPS und Vorstand/PPS¶
[GPK] Untersektionen Klärung Rechtslage¶
Von: Stefan Thöni An: "vorstand piratenpartei ch" Kopie: "gpk piratenpartei ch" "vorstand zh piratenpartei ch" Datum: 07.01.2012 16.09 Lieber Vorstand Im Folgenden wird die Meinung der Geschäftsprüfungskommission zur Rechtslage betreffend Untersektionen erläutert. Dazu ist zu bemerken, dass Simon Rupf in der Angelegenheit in den Ausstand getreten ist. Gründsätzlich ist zu bemerken, dass sich die Piratenpartei Schweiz auf den Standpunkt stellen könnte, dass die Verwendung des Namens "Piratenpartei", allein oder in Kombination, Aufgrund möglicher Verwechslungsgefahr der Zustimmung der Piratenpartei Scheiz bedürfe. Diese Zustimmung würde durch die statuarischen Regeln für anerkannte Kantonalen Sektionen als implizit erteilt angesehen. Diese Zustimmung würde sich jedoch nicht automatisch auf Untersektionen erstrecken. Daher könnte die Piratenpartei Schweiz die Gründung von Untersektionen gänzlich oder vorübergehend, bis zu ihrer Regulierung in den Statuten der Piratenpartei Schweiz, untersagen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass die Piratenpartei Schweiz dieser Argumentation nicht folgen will, da sonst die Antworten auf die folgenden Fragen evident wären. > 1.) Ist eine Aufnahme einer Untersektion im Moment Möglich nach Nationalen Statuten? Ja. die Piratenpartei Schweiz kann eine Untersektion wie jeden anderen Verein auch als Mitgliedsorganisation gemäss Art. 3 Abs. 1 Lit. b aufnehmen. Die Untersektion kann jedoch nicht als Kantonale Sektion anerkannt werden, da des nur eine Kantonale Sekton pro Kanton geben kann. > 2.) Falls 1 möglich ist: Wer ist für die Aufnahme zuständig? > a.) Nur die Kantonale Sektion, und mit ihrer Aufnahme Automatisch auch > in der PPS? > b.) Nur die Nationale Partei, und mit ihr die Aufnahme Automatisch in > der PP-Kanton? > c.)Muss von beiden unabhängig anerkannt werden. > d.) wenn b) oder c) zutrifft: Nach welchen Kriterien soll die PPS das > entscheiden da es keine Kriterien dafür gibt. Art.20 ist nicht anwendbar. Über die Aufnahme der Untersektion als Mitgliedsorganisation entscheidet gemäss Art. 4 Abs. 4 der Vorstand der Piratenpartei Schweiz. Die Untersektion kann dann Mitglied einer beliebigen Kantonalen Sektion werden. Die Untersektion kann jedoch gemäss Art. 23 Abs. 1 nur dann Mitglied der Kantonalen Sektion sein, wenn sie Mitglieder der Piratenpartei Schweiz ist. Die Anerkennung von Untersektion durch Kantonale Sektion ist ohne Folge für die Piratenpartei Schweiz. Was die Kriterien für eine Aufnahme in die Piratenpartei Schweiz betrifft, so empfiehlt die Geschäftsprüfungskommission vorläufig mit der Aufnahme zuzuwarten, bis Untersektionen durch die Statuten der Piratenpartei Schweiz reguliert werden können oder für alle Mitgliedsorganisationen die sich als Untersektionen bezeichnen, die Kriterien für die Anerkennung von Kantonalen Sektionen sinngemäss anzuwenden. > 3.) Falls 1 möglich ist: Können Subsektionen Zugang zu informationen der > PPS oder der Kantonalen Subsektion erhalten? > a.) Das betrifft insbesondere den Zugriff auf Mitgliederdaten Die Piratenpartei Schweiz darf einer Untersektion keinen Zugang zu den Mitgliederdaten geben, da die Untersektionen in den Statuten der der Piratenpartei Schweiz nicht vorgesehen sind. Die Kantonale Sektion hingeben darf die Daten weitergeben, wenn die Untersektionen in deren Statuten vorgesehen sind und die Mitglieder folglich damit rechnen mussten, dass Daten an Untersektionen weitergegeben werden. Dabei ist der Anerkennungsprozess der jeweiligen Kantonalen Sektion zu beachten. > b.) Da die Mitgliedschaft in den Nationalen Statuten für Untersektionen > nicht enthalten sind, ist der Passus in einer untersektion gültig wenn > sie die automatische Aufnahme in der Nationalen Partei "verspricht" ? Nein, Die Statuten der Piratenpartei Schweiz sehen nur vor, dass die anerkannten Kantonalen Sektionen Mitgliedsorganisationen sind und dass die Mitglieder der Piratenpartei Schweiz das Recht haben, Mitglied einer beliebigen Kantonalen Sektion zu werde. der umgekehrte Fall ist nicht vorgesehen. Daher entscheidet der Vorstand der Piratenpartei Schweiz über die Aufnahme von Untersektionen als Mitgliedsorganisationen. > 4.) Wir sehen auf kantonaler ebene grad das Territoriale Probleme > auftreten können, insbesondere wenn mehrere Gruppen Sektionen auf dem > gleichen Territoriums gibt. > a.) Falls 1 möglich ist: können mehr als eine Untersektion mit gleichem > Territorium gegründet werden? > b.) Falls 1 möglich ist: kann eine Untersektion Territorium von mehr als > einer kantonalen Sektion beanspruchen? > c.) Falls b möglich ist: kann eine solche Untersektion Mitglied in mehr > als einer kantonalen Sektion sein? Da Untersektionen in den Statuten der Piratenpartei Schweiz nicht geregelt sind, kann die Kantonale Sektion dies nach belieben regeln. Die Beanspruchung von Territorium durch Untersektionen und Mitgliedschaft in Kantonalen Sektionen von Untersektionen ist jedoch ohne Folge für die Piratenpartei Schweiz. > 5.) Falls 1-4 gegeben ist: Kann es Unter-Untersektionen geben? Ja. Aber, aber was die Piratenpartei Schweiz angeht können das höchstens Mitgliedsorganisationen sein analog zu den Untersektionen. Die Geschäftsprüfungskommission empfiehlt darüber hinaus, Untersektionen anlässlich der nächsten Piratenversammlung explizit in den Statuten der Piratenpartei Schweiz vorzusehen und zu regulieren. Dabei sind bereits gegründete Untersektionen und die bestehenden Regulierungen von Untersektionen durch Kantonale Sektion keinesfalls als Präjudiz zu akzeptieren. Siehe dazu den Entwurf einer Statutenänderung [1] der AG Statutenrevision. [1] http://projects.piratenpartei.ch/dmsf_files/867?download= Mit freundlichen Grüssen Stefan Thöni Geschäftsprüfungkommission Piratenpartei Schweiz
Vorstandsmeinung: Untersektion Winterthur
Von: Thomas Bruderer
An: Marc Wäckerlin
Datum: 12.01.2012 00.37:46
Hallo Marc,
Der Vorstand hat gestern die Untersektion Winterthur behandelt, das
Protokoll dazu hab ich dir reinkopiert, die wichtigsten Antworten des
Vorstands sind in Fett hervorgehoben.
Motion #2253:Untersektion Winterthur
GPK: Die Piratenpartei Schweiz darf einer Untersektion keinen Zugang zu
den Mitgliederdaten geben, da die Untersektionen in den Statuten der
der Piratenpartei Schweiz nicht vorgesehen sind. Die Kantonale Sektion
hingeben darf die Daten weitergeben, wenn die Untersektionen in deren
Statuten vorgesehen sind und die Mitglieder folglich damit rechnen
mussten, dass Daten an Untersektionen weitergegeben werden. Dabei ist
der Anerkennungsprozess der jeweiligen Kantonalen Sektion zu beachten.
* *Da es keine Regelungen für Untersektionen gibt, im Gegensatz zu
kantonalen Sektionen, wird die PPS keinen Zugang zur
Mitgliederdatenbank gewähren, und ein Opt-Out wie bei den Sektionen
ist auch nicht möglich.*
GPK: Über die Aufnahme der Untersektion als Mitgliedsorganisation
entscheidet gemäss Art. 4 Abs. 4 der Vorstand der Piratenpartei
Schweiz. Die Untersektion kann dann Mitglied einer beliebigen
Kantonalen Sektion werden.
* *Wenn die Untersektion sich gegründet hat kann sie einen Antrag an
den Vorstand stellen. Ohne besonderen Status.*
Die Geschäftsprüfungskommission empfiehlt darüber hinaus,
Untersektionen anlässlich der nächsten Piratenversammlung explizit in
den Statuten der Piratenpartei Schweiz vorzusehen und zu regulieren.
Dabei sind bereits gegründete Untersektionen und die bestehenden
Regulierungen von Untersektionen durch Kantonale Sektion keinesfalls
als Präjudiz zu akzeptieren. Siehe dazu den Entwurf einer
Statutenänderung [1] der AG Statutenrevision.
* *Wir schliessen uns der GPK an und empfehlen die Untersektion erst
nach der PV zu gründen.*
* Nimmt der Vorstand die geplanten Statuten der PP-Winti zustimmendzu
Kenntnis (1)?
*Nein, wir können uns dazu nicht äussern.*
* Nimmt der Vorstand die geplanten Erweiterungen der Statuten derPPZH
zustimmend zu Kenntnis (2)?
*Nein, wir sollten das erst nach der PV beantworten.*
* Ist der Vorstand der Meinung, die Statuten der PPS müssten
fürBezirkssektionen angepasst werden, und wenn ja, wie steht er
zuunserem Vorschlag (3)?
Wir empfehlen eine Änderung der PPS Statuten, und die AG STAR hat dazu
schon einen
Vorschlag.http://projects.piratenpartei.ch/dmsf_files/867?download=
*
Als Referenz:*
Zitat Protokoll PV Olten
Thomas Bruderer : Ängerungsantrag: Art. 22 Abs. 1 b. soll gestrichen werden
Pascal Gloor: Es sollte nur das Verbot von Untersektionen verboten
werden. Aber es kann gestrichen
werden, ohne dass es grosse Auswirkungen hätte.
Patrick Mächler: Wir gehen über zur Annahme des Unterantrags 'Streichung
von Art. 22 Abs 1 b'.
. Ja: 16
. Nein: 15
Antrag angenommen
.
Ja / Oui: 4(_Name_)
Nein / Non: 0 (_Name_)
Enthaltung / Blanc: 0 (_Name_)
Antrag einstimmig *angenommen/abgelehnt*
Requête *acceptée/rejetée* à l'unanimité
Updated by Simon Rupf almost 13 years ago
- Target version changed from Vorstandssitzung 2012-01-15 to Vorstandssitzung 2012-01-29
Updated by Simon Rupf almost 13 years ago
- Status changed from 7 to Closed
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