Task / Tâche #4852
closedListe der ständigen Vernehmlassungsadressaten
100%
Description
Es gibt auf Bundesebene eine Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten, in der Parteien, Verbände, NGOs etc. aufgeführt sind, die bei neuen Vorlagen etc. automatisch um Vernehmlassung angefragt werden.
http://www.gl.admin.ch/de/gesetz/vernehmlassungsverfahren/arbeitsschritte-und-optionen/den-kreis-der-vernehmlassungsadressaten.html
Wir würden die Daten auf Totholz bekommen. Wollen wir uns dort eintragen?
Updated by Pseudomonas over 11 years ago
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- Assignee changed from alexis to kosh
Angenommen
Updated by Pseudomonas over 11 years ago
- Project changed from Vorstand - Comité PPS to Geschäftsleitung
- Target version deleted (
nächste Gemeinsame Vorstandssitzung)
Updated by admin over 11 years ago
- Status changed from New to Needs Work
Automatically changed from new state after 3 days
Updated by admin over 11 years ago
- Due date changed from 17 March 2013 to 22 March 2013
Due date reached, automatically increased by 3 days. Please handle this ticket immedialty
Updated by kosh over 11 years ago
- Description updated (diff)
- Due date changed from 22 March 2013 to 31 March 2013
- Status changed from Needs Work to Needs Feedback
- Priority changed from Normal to Low
- % Done changed from 0 to 90
Bitte um Aufnahme eingereicht.
Updated by admin over 11 years ago
- Assignee changed from kosh to Pseudomonas
Automaticaclly enforce assigned-to to the author of the ticket
Updated by Pseudomonas over 11 years ago
- Description updated (diff)
- Due date changed from 31 March 2013 to 30 April 2013
Abwarten bis Rückmeldung.
Updated by kosh over 11 years ago
- Assignee changed from Pseudomonas to kosh
- Target version set to GL-Sitzung / Réunion de comité exécutif - 11.04.2013
Antwort vom Bund:
Sehr geehrter Herr Graf
Besten Dank für Ihre Anfrage, in welche Sie uns bitten, die Piratenpartei in die Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten aufzunehmen. Ich nehme dazu wie folgt Stellung:
Das von der Bundesversammlung am 18. März 2005 verabschiedete Vernehmlassungsgesetz (VlG; SR 172.061) stellt den Grundsatz auf, dass jede Person und jede Organisation sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen kann (Art. 4 Abs. 1 VlG). Die Bundeskanzlei gibt jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens unter Angabe der Vernehmlassungsfrist und der Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen öffentlich bekannt (Art. 5 Abs. 3 VlG). Jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens wird durch die Bundeskanzlei im Bundesblatt publiziert und durch Medienmitteilungen bekanntgegeben, die abonniert werden können (www.admin.ch). Dies gilt allerdings nach dem Gesetz nicht für Verfahren von untergeordneter Bedeutung, also für Anhörungen, die nicht vom Bundesrat, sondern von den Departementen eröffnet werden (Art. 10 Abs. 1 VlG). Alle Vernehmlassungs- und Anhörungsunterlagen werden jedoch auf der Einstiegsseite des Internetangebots der Bundesverwaltung (www.admin.ch) öffentlich zugänglich gemacht (Art. 9 und 10 Abs. 2 VlG).
Im Vernehmlassungsgesetz werden als erste Gruppe diejenigen Vernehmlassungsteilnehmer aufgeführt, die zur Stellungnahme eingeladen werden müssen, die sogenannten ständigen Vernehmlassungsteilnehmer. Das Gesetz zählt diese Gruppe abschliessend auf: die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft (Art. 4 Abs. 2 Bst. a-d VlG). Neben diesen ständigen Vernehmlassungsteilnehmern, die in der Adressatenliste der Bundeskanzlei aufgeführt sind (Art. 4 Abs. 3 VlG), können als zweite Gruppe je nach Vorlage weitere, im Einzelfall interessierte Kreise eingeladen werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. e VlG). Ihnen werden, wie den ständigen Adressaten auch, die Vernehmlassungsunterlagen direkt zugestellt ("Bring-Prinzip"); sie müssen sie nicht von sich aus verlangen bzw. auf der Internetseite herunterladen. Alle anderen Personen oder Organisationen, die somit zur dritten Gruppe gehören und sich an einem bestimmten Vernehmlassungsverfahren beteiligen möchten (Art. 4 Abs. 1 VlG), müssen sich die Unterlagen selbstständig beschaffen ("Hol-Prinzip").
Wer zu dem im Einzelfall interessierten Kreis, also zur zweiten Gruppe, gehört, ergibt sich nur aus dem konkreten Inhalt der jeweiligen Vorlage. Dies kann nicht im Voraus bestimmt werden.
Sie können allerdings die "Behördenmitteilungen" per Email wie folgt erhalten:
1. Site 'www.news.admin.ch' aufrufen
2. Register 'Dienstleistungen' anklicken
3. Benutzer anmelden oder neues Benutzerkonto erstellen
5. Register 'nach Themen' anwählen
6. Thema 'Behörden' abonnieren
7. Anklicken: 'Nur Medienmitteilungen und Referate zusenden'
8. Speichern
Koordiniertes wie weiter erbeten.
Updated by admin over 11 years ago
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Updated by Pseudomonas over 11 years ago
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- % Done changed from 90 to 100