Motion #6126
closedAnpassung Piratengerichtsordnung
100%
Description
Antrag¶
Die Piratengerichtsordnung ist in folgendem Sinne zu ändern:
Neu
Art. 7.4 Die klagende Partei muss nachweisen, dass deeskalierende Massnahmen oder eine Moderation vorgängig zu keiner Lösung führten. Ansonsten ist die Klage zurückzuweisen.
Neu
Art. 20 Öffentlichkeitsprinzip
1. Die beklagte Partei kann sich jederzeit für eine öffentliche Verhandlung aussprechen. Sie ist in jedem Schritt des Verfahrens über diese Möglichkeit zu informieren.
2. Wird von der beklagten Partei eine öffentliche Verhandlung verlangt, werden alle Dokumente publiziert und Verhandlungen öffentlich geführt.
3. Die Privatsphäre Dritter, welche nicht Kläger sind, ist in jedem Fall zu schützen.
4. Zu allen Verfahren werden Aktenzeichen, Eingangsdatum, Gegenstand der Klage, Namen der Kläger, Verfahrensleitung, Status und Links publiziert.
Wichtig:
Art. 20 ist auch Rückwirkend umzusetzen
Begründung¶
Gemäss Dokumentation wurden vom Piratengericht bisher 6 Fälle behandelt
https://projects.piratenpartei.ch/projects/court/wiki
Davon wurde 4 Mal die Klage zurückgezogen und einmal das Verfahren eingestellt.
Es scheint viele Klagen ohne ausreichende Substanz zu geben, denn eine Einigung wurde nie erreicht. Inoffiziellen Angaben zufolge haben die Verfahren zu Rücktitten und Austritten von Kernpersonen der Piratenpartei geführt. Es war mehrmals von Intrigen die Rede. Über Kläger und Klagen gibt es bis heute keine Transparenz. Um dem Verdacht von Intrigen vorzubeugen ist insbesondere Transparenz über die Kläger notwendig.
Die Transparenz, welche wir in unseren Statuten vom Staat fordern muss innerhalb der Piratenpartei unbedingt vorgelebt werden. Durch Anrufe an das Piratengericht wurden meiner Kenntnis nach bisher mehr Schäden angerichtet als Probleme gelöst.
Ich bitte deshalb um Annahme der geforderten Anpassungen anstelle der bereits mehrfach geforderten Abschaffung des Piratengerichts.
Updated by christianseematter almost 11 years ago
Zwei Hinweise:
- Falls der Antrag #6121 "Statutentotalrevision" angenommen wird, gilt dieser Antrag (#6126) eventuell nur für die Übergangsbestimmungen. Es besteht jedenfalls ein Antragskonflikt.
- "Art. 20 ist auch Rückwirkend umzusetzen" sollte nicht als Erläuterung sondern rechtsgültiger Absatz verfasst werden und im Zusammenhang mit Abs.4 konkretisiert werden.
Updated by christianseematter almost 11 years ago
- Status changed from New to Tabled
Updated by jorgo almost 11 years ago
Gegenantrag resp. Modifikation des Antrags um übergeordnete Gesetze und Ordnungen zu respektieren:
Art. 7 Rechtshängigkeit von Verfahren
1 Das Verfahren wird rechtshängig, sobald die klagende Partei beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des Piratengerichts eine Klageschrift elektronisch oder in vierfacher Ausfertigung auf Papier einreicht oder den Schlichtungsversuch einleitet.
2-3 [...]
4 Vor dem Verfahren ist ein Schlichtungsversuch durchzuführen, ausser beide Parteien verzichten explizit darauf. Können sich die Parteien nicht auf einen Schlichter einigen, so wird dieser durch das Piratengericht bestimmt.
Art. 20 Öffentlichkeitsprinzip
1 Verhandlungen, Urteilsberatungen und andere Verfahrenshandlungen sind öffentlich und werden angekündigt, es sei denn eine Partei oder ein anderer Verfahrensbeteiligter mache dagegen ein berechtigtes Interesse geltend.
2 Rechtsschriften, Urteile und Verfügungen werden anonymisiert publiziert, nachdem sie den Parteien zugestellt wurden, es sei denn eine Partei oder ein anderer Verfahrensbeteiligter mache dagegen ein berechtigtes Interesse geltend.
3 Nicht anonymisiert werden die Gebietsparteien, die Organe der Gebietsparteien und die Mitglieder der Organe der Gebietsparteien sowie Personen, die explizit darauf verzichten.
4 Zu allen Verfahren werden Aktenzeichen, Eingangsdatum, Gegenstand der Klage, Verfahrensleitung, Status und Dokumente gemäss Absatz 2 publiziert.
Updated by Atropos about 10 years ago
- Status changed from Tabled to Closed
- % Done changed from 0 to 100