Am 04.06.2024 um 08:32 schrieb media@bbl.admin.ch:
Sehr geehrter Herr Ananiadis
Wir nehmen Bezug auf Ihre - gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) - getätigte Anfrage vom 23. Mai 2024 zur SIMAP Ausschreibung betreffend dem Beschaffungsprojekt der Online-Verifikation für die E-ID (https://www.simap.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&NOTICE_NR=1395039).
Wie in der SIMAP Publikation ersichtlich, müssen Anbieterinnen und Anbieter, welche die vollständigen Ausschreibungsunterlagen beziehen möchten, eine Geheimhaltungsverpflichtung unterzeichnen, die bestätigt, dass ihr Unternehmen im Bereich des Ausschreibungsgegenstandes tätig ist (schriftliche Bestätigung, Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Link zur Firmenwebseite und Angabe der UID-Nr. (für ausländische Unternehmen entsprechender Nachweis eines ausländisches Unternehmensregisters)). Dieses Geheimhaltungsinteresse im Rahmen des Beschaffungsverfahrens hat Auswirkungen auf allfällige BGÖ-Gesuche. Die im Zuge der Ausschreibung nicht allgemein zugänglich gemachten Ausschreibungsunterlagen bilden Bestandteil eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens und sind für externe Interessenten – vorbehältlich weiterhin bestehender berechtigter Geheimhaltungsinteressen oder anderer Verweigerungsgründe – frühestens nach rechtskräftiger Verfügung (vorliegend Zuschlag) zugänglich (vgl. Art. 8 Abs. 2 BGÖ und FAQ BJ / EDÖB «Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung»). Die Verfügbarkeit der Unterlagen für externe Interessenten nach einem rechtskräftigen Zuschlag ist nicht uneingeschränkt. Sie hängt von der Beurteilung weiterhin bestehender berechtigter Geheimhaltungsinteressen oder anderen Verweigerungsgründen ab. Kurz gesagt, die Unterlagen können für externe Interessenten zugänglich gemacht werden, sofern keine weiterhin bestehenden Geheimhaltungsinteressen oder andere Verweigerungsgründe dagegensprechen.
Somit kann Ihnen das BBL deshalb keine über die SIMAP Ausschreibung hinausgehenden Informationen aus dem Beschaffungsprojekt geben. Zur Gewährleistung des Schutzes der Informationen im laufenden Beschaffungsverfahren hat sich das Bundesamt für Polizei fedpol entschieden, die vollständigen Ausschreibungsunterlagen nur gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung und nur an potentielle Anbieterinnen abzugeben, die ein nachvollziehbares Interesse an der Teilnahme an der Ausschreibung aufweisen. Damit wird im Rahmen des geltenden Rechts (Art. 35 und 36 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 172.056.1, BöB) die grösstmögliche Transparenz hinsichtlich des Anbieterkreises sichergestellt. Die auf SIMAP veröffentlichten und verfügbaren Informationen decken den Ausschreibungsgegenstand, die Rahmenbedingungen sowie sämtliche Evaluationskriterien ab und sind zur Beurteilung für einen Anbieter oder eine Anbieterin, ob er an der Ausschreibung teilnehmen kann/will, grundsätzlich ausreichend.
Wir machen Sie zudem darauf aufmerksam, dass es sich um ein laufendes WTO-Verfahren handelt. Aufgrund dessen ist es nicht opportun, dass spezifische Teile der Ausschreibungsunterlagen, welche nur gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung abgegeben werden, nun vollständig öffentlich gemacht werden. Im Rahmen seiner Antwort auf die «Anfrage 24.1001 Reinmann» hat der Bundesrat sich klar und explizit so geäussert, dass «… ist fedpol bereit, namentlich interessierten Parlamentarierinnen und Parlamentariern nach Abschluss des Verfahrens vor Ort einen Einblick in die Unterlagen zu gewähren.» Es ist so klar, dass das Verfahren zu schützen ist und ein Einblick in die Unterlagen vor Ende des Verfahrens ausgeschlossen ist.
Freundliche Grüsse
Kommunikation BBL
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